Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L508 2012205-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Herzog über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwalt Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Herzog über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwalt Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §56 iVm §58 Abs. 11 Z 2, §10 Abs. 3A) Die Beschwerde wird gemäß §56 in Verbindung mit §58 Absatz 11, Ziffer 2,, §10 Absatz 3
AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte nach illegaler Einreise am 15.07.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Az.: 10 06.238-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.)2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Az.: 10 06.238-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.)
3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Az.:
10 06.238-BAE erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2014, GZ.: L512 1417015-1/23E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.10 06.238-BAE erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2014, GZ.: L512 1417015-1/23E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.
4. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.06.2014 aufgefordert einzelne Fragen in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich, zu Umständen in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. einer Rückkehrentscheidung zu beantworten.
5. Mit Schriftsatz vom 01.07.2014 gab der Beschwerdeführer bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass sich der BF seit ca. 4 Jahren durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Sie verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Beziehungen. Der BF habe eine slowakische Freundin, die die slowakische Staatsbürgerschaft besitze. Der BF spreche Deutsch auf A2 Niveau. Dies gehe aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014 hervor. In diesem Verfahren habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der BF Fragen auch in deutscher Sprache beantworten konnte. Der BF sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig. Er erwirtschafte aus dem Betreiben eines Imbissstandes monatlich ca. Euro 800,-- netto Gewinn. Der BF sei aus eigenem sozial- und krankenversichert. All diese Umstände wären vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung festgestellt worden. Es werde daher davon auch im gegenständlichen Verfahren auszugehen sein.
6. Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 legte der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung zahlreiche Unterlagen, nämlich zwei Strafregisterbescheinigung (aus Österreich und Pakistan), eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Gewerbeanmeldung, zwei Mietverträge (Wohnung und Geschäft), eine Meldebestätigung, eine Bewilligung der Zahlungserleichterung, eine Inskriptionsvereinbarung Deutschkurs A2 sowie Lohnbestätigungen der Mitarbeiter des BF vor.
7. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 wurde ein Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 sowie Einkommenssteuererklärungen aus 2012 und 2013 des BF vorgelegt.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 21.08.2014, Zl. XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 21.08.2014, Zl. römisch 40 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde die Identität des BF aufgrund seines österreichischen Führerscheins bzw. dem Umstand, dass der BF seinen pakistanischen Führerschein in Österreich umschrieben ließ, als gegeben. Die Feststellung zur illegalen Einreise wurde aufgrund der fehlenden Vorlage eines Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich getroffen. Die Feststellungen zum Aufenthalt und Privat- und Familienleben des BF konnten aufgrund der Aktenlage, den diesbezüglichen nicht widerlegten niederschriftlichen Angaben im Asylverfahren und im laufenden Verfahren getroffen werden. Einsicht wurde auch in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS) und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich (ZMR) genommen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage, da keine besonderen Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, vorliegen, die die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage, da keine besonderen Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, vorliegen, die die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
9. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG GZ: L512 2012205-1/4E vom 06.10.2014 gemäß §§ 57 und 55, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 1 Z 1, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.9. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG GZ: L512 2012205-1/4E vom 06.10.2014 gemäß Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG stellte fest, dass aufgrund eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (Führerschein) die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Nach Prüfung des Privat- und Familienlebens und umfassender Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kam das BVwG zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.Das BVwG stellte fest, dass aufgrund eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (Führerschein) die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Nach Prüfung des Privat- und Familienlebens und umfassender Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kam das BVwG zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliege. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.
10. Mit Eingabe vom 31.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß §56 Absatz 2 AsylG". Ausgeführt wird darin, dass der BF seit Juli 2010 in Österreich aufhältig sei, seit 2010 ein monatliches Einkommen von 1.000 Euro als Zusteller verdiene und er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfüge. Unterlagen wurden dem Schreiben keine beigefügt.
11. Mit als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betiteltem Schreiben vom 12.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass er seinem Antrag weder eine schriftliche Begründung noch notwendige Dokumente bzw. Unterlagen beigelegt habe. Er erfülle zudem weder die allgemeinen noch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005, weil er zum Antragszeitpunkt noch nicht fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Desweiteren wurde der BF über die Möglichkeit der Umwidmung seines Antrages belehrt. Ferner seien dem Antrag gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen. Es bestehe nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV zwar die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV, doch entbinde dieser nicht vom zweifelsfreien Nachweis der Originalidentität auf andere geeignete Art und Weise. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer demgemäß zur Vorlage der angeführten Dokumente (sowohl in Original als auch in Kopie) sowie einer schriftlichen Antragsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf, widrigenfalls sein Antrag zurückgewiesen werde. Unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 AsylG-DV räumte es dem Beschwerdeführer dieselbe Frist zur Vorlage entsprechender Nachweise seiner Wohn- und Aufenthaltsorte seit 14.07.2010, eines gesicherten Lebensunterhalts für den Fall seiner künftigen Niederlassung, seiner Unterhaltsverpflichtungen, eines ihm zukommenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich sowie eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft samt im letzten Monat bezahlten Mietzinses ein.11. Mit als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betiteltem Schreiben vom 12.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass er seinem Antrag weder eine schriftliche Begründung noch notwendige Dokumente bzw. Unterlagen beigelegt habe. Er erfülle zudem weder die allgemeinen noch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005, weil er zum Antragszeitpunkt noch nicht fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Desweiteren wurde der BF über die Möglichkeit der Umwidmung seines Antrages belehrt. Ferner seien dem Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen. Es bestehe nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV zwar die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV, doch entbinde dieser nicht vom zweifelsfreien Nachweis der Originalidentität auf andere geeignete Art und Weise. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer demgemäß zur Vorlage der angeführten Dokumente (sowohl in Original als auch in Kopie) sowie einer schriftlichen Antragsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf, widrigenfalls sein Antrag zurückgewiesen werde. Unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG-DV räumte es dem Beschwerdeführer dieselbe Frist zur Vorlage entsprechender Nachweise seiner Wohn- und Aufenthaltsorte seit 14.07.2010, eines gesicherten Lebensunterhalts für den Fall seiner künftigen Niederlassung, seiner Unterhaltsverpflichtungen, eines ihm zukommenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich sowie eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft samt im letzten Monat bezahlten Mietzinses ein.
12. Mit Schreiben vom 25.07.2017 stellte der rechtsfreundliche Vertreter einen Antrag auf Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 05.09.2017.
13. In der Folge wurden vom Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertreter keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht und wurde auch keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
14. Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist und der gewährten Fristerstreckung nicht auf den Verbesserungsauftrag reagierte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22.09.2017 seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe entgegen der gesetzlichen Anforderungen seine Identitätsdokumente, nämlich Reisedokumente und Geburtsurkunde, weder im Original noch in Kopie vorgelegt, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei.14. Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist und der gewährten Fristerstreckung nicht auf den Verbesserungsauftrag reagierte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22.09.2017 seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei. Zudem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe entgegen der gesetzlichen Anforderungen seine Identitätsdokumente, nämlich Reisedokumente und Geburtsurkunde, weder im Original noch in Kopie vorgelegt, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei.
Das Bundesamt traf eingangs umfassende, unbekämpft gebliebene, Feststellungen zur Lage in Pakistan (mit nachvollziehbaren insgesamt hinreichend aktuellen Quellenzitaten belegt).
Begründend wurde hinsichtlich der Zurückweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt habe, weshalb er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglicher nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen nicht ausreichend nachgekommen sei. Auch sei kein Grund angegeben worden, weshalb die Vorlage der Dokumente nicht möglich sein sollte.Begründend wurde hinsichtlich der Zurückweisung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt habe, weshalb er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglicher nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen nicht ausreichend nachgekommen sei. Auch sei kein Grund angegeben worden, weshalb die Vorlage der Dokumente nicht möglich sein sollte.
Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dadurch nicht in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Eine Abschiebung nach Pakistan sei zulässig, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG bedroht wäre und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dadurch nicht in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Eine Abschiebung nach Pakistan sei zulässig, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wird darin im wesentlichen geltend gemacht, dass der BFV persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen habe und er dieser bekanntgegeben habe, dass die Stellungnahme bis zum 03.10.2017 bei der Behörde abgegeben bzw. die Unterlagen zur Vorlage gebracht werden würden. Entgegen der gewährten Fristerstreckung sei nunmehr der bekämpfte Bescheid erlassen worden. Ferner wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, sich während der bisherigen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich und sozial zu integrieren; ein entsprechendes Sprachdiplom Niveau A2 sei der Behörde vorgelegt worden. Der BF habe in Österreich ein Restaurant in XXXX geführt und sei drei Jahre als Paket- und Zeitungzusteller tätig gewesen. Es bestünden betreffend des ehemaligen Restaurants Rückstände bei der Sozialversicherungsanstalt und sei der BF bemüht, diese in Ratenzahlungen zu leisten. Der BF habe sich auch einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und wurde auf vier Schreiben von Privatpersonen verwiesen. Zur beruflichen Integration werde vorgebracht, dass der BF nun als Gebietsbetreuer für einen Zustellservice tätig sei und betrage das Einkommen des BF ca. 700 bis 800 Euro monatlich. Der BF beschönige seine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX nicht, jedoch bedauere er dieses Fehlverhalten. Eine Abschiebung des BF würde massiv in dessen Privat- und Familienleben eingreifen.15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wird darin im wesentlichen geltend gemacht, dass der BFV persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen habe und er dieser bekanntgegeben habe, dass die Stellungnahme bis zum 03.10.2017 bei der Behörde abgegeben bzw. die Unterlagen zur Vorlage gebracht werden würden. Entgegen der gewährten Fristerstreckung sei nunmehr der bekämpfte Bescheid erlassen worden. Ferner wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, sich während der bisherigen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich und sozial zu integrieren; ein entsprechendes Sprachdiplom Niveau A2 sei der Behörde vorgelegt worden. Der BF habe in Österreich ein Restaurant in römisch 40 geführt und sei drei Jahre als Paket- und Zeitungzusteller tätig gewesen. Es bestünden betreffend des ehemaligen Restaurants Rückstände bei der Sozialversicherungsanstalt und sei der BF bemüht, diese in Ratenzahlungen zu leisten. Der BF habe sich auch einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und wurde auf vier Schreiben von Privatpersonen verwiesen. Zur beruflichen Integration werde vorgebracht, dass der BF nun als Gebietsbetreuer für einen Zustellservice tätig sei und betrage das Einkommen des BF ca. 700 bis 800 Euro monatlich. Der BF beschönige seine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 nicht, jedoch bedauere er dieses Fehlverhalten. Eine Abschiebung des BF würde massiv in dessen Privat- und Familienleben eingreifen.
Zum Umstand, dass kein Identitätsnachweis vorgelegt wurde, wurde keine Stellungnahme abgegeben und wurde auch nicht ausgeführt, warum dies nicht erfolgen könne. Den Ausführungen zur Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dahingehend, dass der BF keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht hat, ist der Beschwerdeführer folglich auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten.
16. Im erstinstanzlichen Akt befindet sich ein e-mail des Rechtsvertreters an das BFA vom 26.09.2017, in welchem dieser um Fristerstreckung zur Urkundenvorlage bis 03.10.2017 ersucht und mitgeteilt wird, dass der Schriftsatz persönlich am 03.10.2017 bei der zuständigen Referentin abgegeben werde. Weder findet sich im Akt jedoch der angekündigte Schriftsatz noch eine Urkundenvorlage.
16. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 2