Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2003831-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 02.10.2012, VSNR: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 02.10.2012, VSNR: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 02.10.2012, dem Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden: BF) am 15.10.2012 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach Zustellversuch am 12.10.12 zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer "ua" als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX (im Folgenden: GmbH) vom 25.09.2008 bis 30.09.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 02.10.2012, dem Beschwerdeführer, römisch 40 (im Folgenden: BF) am 15.10.2012 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach Zustellversuch am 12.10.12 zugestellt, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer "ua" als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 (im Folgenden: GmbH) vom 25.09.2008 bis 30.09.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegt.
Die [vorläufigen, Anm.] Beitragsgrundlagen würden gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 GSVG (sog. Neuzugangsgrundlage) betragen:Die [vorläufigen, Anm.] Beitragsgrundlagen würden gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (sog. Neuzugangsgrundlage) betragen:
Die [vorläufigen, Anm.] Beitragsgrundlagen gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG (sog. Mindestbeitragsgrundlage) würde weiters betragen:Die [vorläufigen, Anm.] Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (sog. Mindestbeitragsgrundlage) würde weiters betragen:
Gemäß § 27 GSVG würden die Versicherungsbeiträge für die ZeitGemäß Paragraph 27, GSVG würden die Versicherungsbeiträge für die Zeit
01.09.2008-31.12.2008
in der Pensionsversicherung
monatlich EUR
142,92
01.09.2008-31.12.2008
in der Krankenversicherung
monatlich EUR
47,62
01.01.2009-31.12.2009
in der Pensionsversicherung
monatlich EUR
141,98
01.01.2009-31.12.2009
in der Krankenversicherung
monatlich EUR
48,81
01.01.2010-31.12.2010
in der Pensionsversicherung
monatlich EUR
132,97
01.01.2010-31.12.2010
in der Krankenversicherung
monatlich EUR
49,98
01.01.2011-30.09.2011
in der Pensionsversicherung
monatlich EUR
130,06
01.01.2011-30.09.2011
in der Krankenversicherung
monatlich EUR
51,03
betragen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF als Gesellschafter und im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Gesellschafter der wirtschaftskammerzugehörigen GmbH der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege. Mit 25.09.2008 sei die Bestellung des BF zum handelsrechtlichen Gesellschafter in das Firmenbuch eingetragen worden. Die GmbH sei im Zeitraum von 20.04.2000 bis 29.11.2010 für "Automatenverleih" und im Zeitraum 29.01.1996 bis 03.09.2011 für "Spielautomaten" gewerbeberechtigt gewesen. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 3 sowie des § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG liege daher eine Pflichtversicherung des BF im Zeitraum 25.09.2008 bis 30.09.2011 vor. Die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG sei aus den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2008 bis 2011 zu berechnen. Für diesen Zeitraum könne eine endgültige Beitragsgrundlage noch nicht festgestellt werden, sodass eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 und 2 GSVG festgesetzt werde. Es seien in den vorgenannten Beitragsjahren die jeweils gesetzlich festgesetzten Mindestbeitragsgrundlagen gemäß § 25a GSVG heranzuziehen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF als Gesellschafter und im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Gesellschafter der wirtschaftskammerzugehörigen GmbH der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliege. Mit 25.09.2008 sei die Bestellung des BF zum handelsrechtlichen Gesellschafter in das Firmenbuch eingetragen worden. Die GmbH sei im Zeitraum von 20.04.2000 bis 29.11.2010 für "Automatenverleih" und im Zeitraum 29.01.1996 bis 03.09.2011 für "Spielautomaten" gewerbeberechtigt gewesen. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sowie des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG liege daher eine Pflichtversicherung des BF im Zeitraum 25.09.2008 bis 30.09.2011 vor. Die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG sei aus den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2008 bis 2011 zu berechnen. Für diesen Zeitraum könne eine endgültige Beitragsgrundlage noch nicht festgestellt werden, sodass eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GSVG festgesetzt werde. Es seien in den vorgenannten Beitragsjahren die jeweils gesetzlich festgesetzten Mindestbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a, GSVG heranzuziehen.
Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde die konkrete Berechnung der auf der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG basierenden Versicherungsbeiträge gemäß § 27 GSVG dargestellt.Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde die konkrete Berechnung der auf der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG basierenden Versicherungsbeiträge gemäß Paragraph 27, GSVG dargestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Einspruch (nunmehr Beschwerde) des BF an den Landeshauptmann von Steiermark vom 02.11.2012, welcher bei der belangten Behörde am 05.11.2012 fristgerecht einlangte. Der BF beantragte durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie den angefochtenen Bescheid als gegenstandslos aufheben; in eventu der belangten Behörde nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung auftragen.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die belangte Behörde habe trotz entsprechendem Vorbringen nicht berücksichtigt, dass sich die GmbH im September 2010 in einem vor dem Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX geführten und im Jahr 2008 eröffneten Insolvenzverfahren befunden habe. Der Konkurs der GmbH sei mit Beschluss vom 27.06.2012 aufgehoben worden. Aufgrund der Insolvenz der GmbH habe der BF kein steuerpflichtiges Einkommen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer von der GmbH erhalten, sodass diesbezüglich überhaupt keine Steuerpflicht entstanden sei. Etwaige Abgabenrückstände bzw. Forderungen hätte der Insolvenzverwalter der GmbH zu entrichten gehabt.Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die belangte Behörde habe trotz entsprechendem Vorbringen nicht berücksichtigt, dass sich die GmbH im September 2010 in einem vor dem Landesgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 geführten und im Jahr 2008 eröffneten Insolvenzverfahren befunden habe. Der Konkurs der GmbH sei mit Beschluss vom 27.06.2012 aufgehoben worden. Aufgrund der Insolvenz der GmbH habe der BF kein steuerpflichtiges Einkommen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer von der GmbH erhalten, sodass diesbezüglich überhaupt keine Steuerpflicht entstanden sei. Etwaige Abgabenrückstände bzw. Forderungen hätte der Insolvenzverwalter der GmbH zu entrichten gehabt.
Darüber hinaus sei auch über den BF selbst mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.08.2010 zur Zahl XXXX das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Etwaige "Abgabenschulden" hätten im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet werden müssen, hätten darüber hinaus nicht anlaufen können und wäre der bevollmächtigte Rechtsvertreter davon zu informieren gewesen. Zudem sei der BF mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH de facto als Geschäftsführer derselben ausgetreten bzw. sei dessen Funktion an den Insolvenzverwalter übergegangen. Der BF unterliege somit nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. würden ihn keine "Abgabenschulden" treffen.Darüber hinaus sei auch über den BF selbst mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.08.2010 zur Zahl römisch 40 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Etwaige "Abgabenschulden" hätten im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet werden müssen, hätten darüber hinaus nicht anlaufen können und wäre der bevollmächtigte Rechtsvertreter davon zu informieren gewesen. Zudem sei der BF mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH de facto als Geschäftsführer derselben ausgetreten bzw. sei dessen Funktion an den Insolvenzverwalter übergegangen. Der BF unterliege somit nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. würden ihn keine "Abgabenschulden" treffen.
3. In weiterer Folge wurde das Rechtsmittel von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 16.11.2012 vorgelegt, der Inhalt des Bescheides zum Inhalt des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom 09.11.2012 erhoben und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Pflichtversicherung des BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG mit 30.09.2011 ende, da die letzte Gewerbeberechtigung der GmbH für Spielautomaten mit 03.09.2011 gelöscht worden sei. Beim Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG handle es sich zudem um einen Formaltatbestand, der insbesondere auf die Eintragung eines Geschäftsführers im Firmenbuch basiere. Die Pflichtversicherung würde bei Vorliegen der formalen Kriterien unabhängig davon, ob die Geschäftsführung unentgeltlich oder entgeltlich ausgeübt werde oder überhaupt keine tatsächliche Geschäftsführung vorliege, eintreten, enden oder fortbestehen.