TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/6 G308 2003831-1

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Veröffentlicht am 06.12.2017
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Entscheidungsdatum

06.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §25
GSVG §25a
GSVG §27

Spruch

G308 2003831-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 02.10.2012, VSNR: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 02.10.2012, dem Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden: BF) am 15.10.2012 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach Zustellversuch am 12.10.12 zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer "ua" als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX (im Folgenden: GmbH) vom 25.09.2008 bis 30.09.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt.

Die [vorläufigen, Anm.] Beitragsgrundlagen würden gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 GSVG (sog. Neuzugangsgrundlage) betragen:

-

2008 in der Pensionsversicherung: vorläufig monatlich EUR 951,87

-

2008 in der Krankenversicherung: vorläufig monatlich EUR 622,43

-

2009 in der Pensionsversicherung: vorläufig monatlich EUR 887,38

-

2009 in der Krankenversicherung: vorläufig monatlich EUR 637,99

-

2010 in der Pensionsversicherung: vorläufig monatlich EUR 818,30

-

2010 in der Krankenversicherung: vorläufig monatlich EUR 653,30

Die [vorläufigen, Anm.] Beitragsgrundlagen gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG (sog. Mindestbeitragsgrundlage) würde weiters betragen:

-

2011 in der Pensionsversicherung: vorläufig monatlich EUR 743,20

-

2011 in der Krankenversicherung: vorläufig monatlich EUR 667,02

Gemäß § 27 GSVG würden die Versicherungsbeiträge für die Zeit

01.09.2008-31.12.2008

in der Pensionsversicherung

monatlich EUR

142,92

01.09.2008-31.12.2008

in der Krankenversicherung

monatlich EUR

47,62

01.01.2009-31.12.2009

in der Pensionsversicherung

monatlich EUR

141,98

01.01.2009-31.12.2009

in der Krankenversicherung

monatlich EUR

48,81

 

01.01.2010-31.12.2010

in der Pensionsversicherung

monatlich EUR

132,97

01.01.2010-31.12.2010

in der Krankenversicherung

monatlich EUR

49,98

01.01.2011-30.09.2011

in der Pensionsversicherung

monatlich EUR

130,06

01.01.2011-30.09.2011

in der Krankenversicherung

monatlich EUR

51,03

betragen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF als Gesellschafter und im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Gesellschafter der wirtschaftskammerzugehörigen GmbH der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege. Mit 25.09.2008 sei die Bestellung des BF zum handelsrechtlichen Gesellschafter in das Firmenbuch eingetragen worden. Die GmbH sei im Zeitraum von 20.04.2000 bis 29.11.2010 für "Automatenverleih" und im Zeitraum 29.01.1996 bis 03.09.2011 für "Spielautomaten" gewerbeberechtigt gewesen. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 3 sowie des § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG liege daher eine Pflichtversicherung des BF im Zeitraum 25.09.2008 bis 30.09.2011 vor. Die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG sei aus den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2008 bis 2011 zu berechnen. Für diesen Zeitraum könne eine endgültige Beitragsgrundlage noch nicht festgestellt werden, sodass eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 und 2 GSVG festgesetzt werde. Es seien in den vorgenannten Beitragsjahren die jeweils gesetzlich festgesetzten Mindestbeitragsgrundlagen gemäß § 25a GSVG heranzuziehen.

Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde die konkrete Berechnung der auf der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG basierenden Versicherungsbeiträge gemäß § 27 GSVG dargestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Einspruch (nunmehr Beschwerde) des BF an den Landeshauptmann von Steiermark vom 02.11.2012, welcher bei der belangten Behörde am 05.11.2012 fristgerecht einlangte. Der BF beantragte durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie den angefochtenen Bescheid als gegenstandslos aufheben; in eventu der belangten Behörde nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung auftragen.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die belangte Behörde habe trotz entsprechendem Vorbringen nicht berücksichtigt, dass sich die GmbH im September 2010 in einem vor dem Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX geführten und im Jahr 2008 eröffneten Insolvenzverfahren befunden habe. Der Konkurs der GmbH sei mit Beschluss vom 27.06.2012 aufgehoben worden. Aufgrund der Insolvenz der GmbH habe der BF kein steuerpflichtiges Einkommen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer von der GmbH erhalten, sodass diesbezüglich überhaupt keine Steuerpflicht entstanden sei. Etwaige Abgabenrückstände bzw. Forderungen hätte der Insolvenzverwalter der GmbH zu entrichten gehabt.

Darüber hinaus sei auch über den BF selbst mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.08.2010 zur Zahl XXXX das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Etwaige "Abgabenschulden" hätten im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet werden müssen, hätten darüber hinaus nicht anlaufen können und wäre der bevollmächtigte Rechtsvertreter davon zu informieren gewesen. Zudem sei der BF mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH de facto als Geschäftsführer derselben ausgetreten bzw. sei dessen Funktion an den Insolvenzverwalter übergegangen. Der BF unterliege somit nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. würden ihn keine "Abgabenschulden" treffen.

3. In weiterer Folge wurde das Rechtsmittel von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 16.11.2012 vorgelegt, der Inhalt des Bescheides zum Inhalt des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom 09.11.2012 erhoben und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Pflichtversicherung des BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG mit 30.09.2011 ende, da die letzte Gewerbeberechtigung der GmbH für Spielautomaten mit 03.09.2011 gelöscht worden sei. Beim Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG handle es sich zudem um einen Formaltatbestand, der insbesondere auf die Eintragung eines Geschäftsführers im Firmenbuch basiere. Die Pflichtversicherung würde bei Vorliegen der formalen Kriterien unabhängig davon, ob die Geschäftsführung unentgeltlich oder entgeltlich ausgeübt werde oder überhaupt keine tatsächliche Geschäftsführung vorliege, eintreten, enden oder fortbestehen.

Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.12.2012, GZ: XXXX, wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.

5. Im Rahmen des vom Landeshauptmann von Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden sowohl vom BF als auch der belangten Behörde Stellungnahmen zum jeweils gegenseitigen Vorbringen eingeholt.

Der BF brachte zusammengefasst durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter in den Stellungnahmen vom 03.12.2012 (beim Landeshauptmann eingelangt am 02.12.2012) sowie vom 11.03.2013 (beim Landeshauptmann eingelangt am 13.03.2013), dass es zwar richtig sei, dass insolvenzrechtliche Bestimmungen kein Ende der Pflichtversicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG auslösen würden. Dennoch sei sehr wohl, wie im gegenständlichen Fall, bei einem Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzverwalter, die Abgabenpflicht nicht mehr beim Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft, sondern auf den Insolvenzverwalter übergegangen, obwohl der BF persönlich der Beitragsschuldner sei und nicht die GmbH. Offene Beiträge wären daher beim Insolvenz- oder Masseverwalter geltend zu machen gewesen. Zudem wäre dem BF in seiner Position als Geschäftsführer wegen des Insolvenzverfahrens gar nicht möglich gewesen, selbst die Abgaben seiner Geschäftsführerposition zu leisten. Weiters hätten etwaige Abgabenrückstände auch im Schuldenregulierungsverfahren des BF geltend gemacht werden müssen, sodass die belangte Behörde die daraus ausgeschüttete Quote als Maximalbetrag für Sozialversicherungsbeiträge erhalten hätte. Die belangte Behörde habe auch tatsächlich bereits im Schuldenregulierungsverfahren eine Quote erhalten. Die Ausführungen der belangten Behörde wären nicht geeignet, dem BF die "angelasteten Abgabenvergehen" nachzuweisen. Im Falle einer allfälligen tatsächlichen Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen würde den BF daran infolge der, durch Bestellung eines Insolvenzverwalters, eingeschränkten Geschäftsführungsbefugnisse, keinerlei Verschulden treffen.

Die belangte Behörde ergänzte in ihren Stellungnahmen vom 29.01.2013 (beim Landeshauptmann eingelangt am 31.01.2013) sowie vom 22.04.2013 (beim Landeshauptmann eingelangt am 29.04.2013), dass der BF persönlich der Beitragsschuldner nach dem GSVG sei, nicht jedoch die GmbH. Der BF als Pflichtversicherter habe die Beitragsleistung zu erbringen und auf seine Kosten und Gefahr die Beiträge bei deren Fälligkeit an den Versicherungsträger einzuzahlen. Im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens des BF seien für den Zeitraum 11/2000 bis 05/2003 sowie 09/2008 bis 03.08.2010 Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 16.796,95, Beiträge nach dem BMSVG in Höhe von EUR 226,17 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 6.516,50 und Nebengebühren in Höhe von EUR 860,46 angemeldet. Die belangte Behörde habe aus dem Schuldenregulierungsverfahren eine Quote von 8,49 % erhalten. Die restlichen im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Forderungen in Höhe von EUR 22.328,48 seien im Rahmen der Restschuldbefreiung ausgebucht worden. Der verfahrensgegenständlichen offene Beitragsrückstand in Höhe von EUR 3.283,98 hingegen würde sich auf offene Beitragsrückstände für den Zeitraum 09/2010 bis 09/2011 (Zeitraum nach Insolvenzeröffnung bei Ende der Pflichtversicherung) beziehen bzw. würden diese auch teilweise Masseforderungen darstellen, die mit den laufenden Beitragsvorschreibungen auch dem BF zugegangen seien. Zudem habe der BF sein Schuldenregulierungsverfahren selbst verwaltet und sei dieses mit 01.12.2010 aufgehoben worden.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 10.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 01.03.2017 wurde dem BF über seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter die letzte Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.04.2013 zur Wahrung des Parteiengehörs und zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.

Der BF gab in der Folge telefonisch und auch per am 15.03.2017 beim BVwG einlangender E-Mail bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Rechtsvertreter aufgelöst worden ist. Darüber hinaus wurde um Fristerstreckung von vier Wochen zur Aushebung entsprechender Unterlagen aus den Jahren 2010/2011 ersucht.

Dem Antrag auf Fristerstreckung wurde seitens des BVwG entsprochen. Eine Stellungnahme des BF langte bis dato jedoch nicht beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF war seit 11.09.2008 selbstständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 19.05.1992 gegründeten und zur Firmenbuchnummer FN XXXX am 16.11.1993 in das Firmenbuch eingetragenen "XXXX" (im Folgenden: GmbH).

Er war zudem mit Eintragung im Firmenbuch vom 20.09.2008 auch Alleingesellschafter der GmbH mit einer Stammeinlage von ursprünglich ATS 500.000,-- bzw. EUR 36.400,--, somit einem Gesellschaftsanteil von 100 %.

Die GmbH selbst als Kapitalgesellschaft verfügte im Zeitraum von 29.01.1996 bis 03.09.2011 über die zur Nummer XXXX in das Gewerberegister eingetragene Gewerbeberechtigung für "Spielautomaten" sowie im Zeitraum 20.04.2000 bis 29.11.2010 zur Nummer XXXX über die Gewerbeberechtigung für "Automatenverleih".

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2008 zur Zahl XXXX wurde über die GmbH das Insolvenzverfahren in Form des Konkurses eröffnet und die GmbH infolge der Konkurseröffnung aufgelöst. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2012 wurde der Konkurs der GmbH nach Schlussverteilung aufgehoben und die GmbH mit 14.11.2012 gemäß § 40 FBG amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe, der BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH ein Entgelt bezogen bzw. Einkünfte erwirtschaftet hat.

1.2. Der BF war neben der verfahrensgegenständlichen GmbH zu unterschiedlichen, sich jedoch nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum überschneidenden, Zeiträumen an neun weiteren im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung überwiegend als geschäftsführender Gesellschafter (großteils Alleingesellschafter), teilweise auch nur als Geschäftsführer oder Prokurist ohne Gesellschaftsbeteiligung, beteiligt. Von diesen neun weiteren Gesellschaften wurden acht bereits infolge durchgeführter Insolvenzverfahren in Form des Konkurses oder infolge Vermögenslosigkeit amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht. Über die einzige derzeit noch nicht gelöschte Gesellschaft, an welcher der BF als geschäftsführender Alleingesellschafter beteiligt ist, wurde bereits im September 2016 ein Insolvenzverfahren in Form des Konkurses eröffnet und die Gesellschaft infolge dessen aufgelöst.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 25.09.2008 bis 30.09.2011 war der BF im Zeitraum von 19.08.2009 bis 31.10.2009 als geringfügig beschäftigter Angestellter sowie im Zeitraum 01.11.2009 bis 14.03.2010 und von 11.11.2011 bis 28.02.2013 als Angestellter der XXXX GmbH unselbstständig erwerbstätig und nach ASVG pflichtversichert.

1.3. Über das Privatvermögen des BF wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.08.2010 zur Zahl XXXX das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des BF eröffnet.

Die belangte Behörde meldete am 06.10.2010 im Schuldenregulierungsverfahren aufgrund ausstehender Beiträge des BF zur Pflichtversicherung mit Rückstandsausweis insgesamt EUR 24.400,08 als Forderung im Insolvenzverfahren an. Die Rückstände setzten sich wie folgt auseinander:

-

Beitragsrückstände für den Zeitraum 11/2000 bis 05/2003 und 09/2008 bis 03.08.2010 (Tag der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) in Höhe von EUR 16.796,95;

-

Beiträge nach dem BMSVG in Höhe von EUR 226,17;

-

Verzugszinsen in Höhe von EUR 6.516,50;

-

Nebengebühren in Höhe von EUR 860,46;

Der im Schuldenregulierungsverfahren des BF angenommene Zahlungsplan wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 01.12.2010 rechtskräftig (Quote 8,49 %) bestätigt, das Ende der Zahlungsfrist mit 10.11.2017 festgesetzt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.07.2012 bestätigte diese dem BF, dass von ihm die gesamte Quote von 8,49 % bezahlt wurde und die restliche Forderung in Höhe von EUR 22.328,48 im Rahmen der Restschuldbefreiung ausgebucht wurde.

Für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung am 03.08.2010, daher beginnend mit 09/2010 bis 09/2011 (Ende der letzten Gewerbeberechtigung der GmbH mit 03.09.2011), wurden vom BF keine weiteren Beiträge zur Pflichtversicherung nach GSVG geleistet.

Wegen der für den Zeitraum 01.09.2010 und 30.09.2011 aushaftenden Beitragsrückstände laut Rückstandsausweis vom 19.07.2012 von EUR 1.769,15 wurde von der belangten Behörde die Forderungsexekution beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX beantragt und vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 23.07.2012 bewilligt. Der BF beantragte in der Folge am 09.08.2012 die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der belangten Behörde (Titelbehörde) anhängigen Verfahrens zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels ohne Erlag einer Sicherheitsleistung aufzuschieben. Der Antrag des BF auf Aufschiebung der Exekution wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 14.08.2012 abgewiesen. Dem gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichtes erhobene Rekurs an das Landesgericht XXXX wurde mit Beschluss vom 14.09.2012 zur Zahl XXXX keine Folge gegeben.

Zum 22.04.2013 betrug der offene Beitragsrückstand des BF für laufende Versicherungsbeiträge im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.09.2011 EUR 3.283,98.

1.4. Mangels feststellbarer Einkünfte des BF aus der geschäftsführenden Tätigkeit bei der GmbH stellte belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 GSVG in Höhe der "Neuzugangsgrundlage" für den Zeitraum 25.09.2008 bis 31.12.2008, 01.01.2009 bis 31.12.2009 sowie 01.01.2010 bis 31.12.2010 jeweils in der Pensions- und Krankenversicherung sowie gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG in Höhe der "Mindestbeitragsgrundlage" für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.09.2011 in der Kranken- und Pensionsversicherung fest.

Die (vorläufige) Neuzugangsbeitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 GSVG in der jeweils geltenden Fassung beträgt:

-

2008 in der Pensionsversicherung: EUR 951,87 vorläufig mtl.

-

2008 in der Krankenversicherung: EUR 622,43 mtl. (§ 25a Abs. 4 GSVG)

-

2009 in der Pensionsversicherung: EUR 887,38 vorläufig mtl.

-

2009 in der Krankenversicherung: EUR 637,99 mtl. (§ 25a Abs. 4 GSVG)

-

2010 in der Pensionsversicherung: EUR 818,30 vorläufig mtl.

-

2010 in der Krankenversicherung: EUR 653,30 mtl. (§ 25a Abs. 4 GSVG)

Die vorläufigen Mindestbeitragsgrundlagen gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG betrugen laut den zum Stichtag 01.01.2011 herausgegebenen beitragsrechtlichen Werten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Kammermitglieder:

-

2011 in der Pensionsversicherung: vorläufig monatlich EUR 743,20

-

2011 in der Krankenversicherung: vorläufig monatlich EUR 667,02

Auf Basis dieser vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen wurden die vorläufigen monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Beitragssätzen gemäß § 27 GSVG in der jeweils geltenden Fassung von der belangten Behörde errechnet:

Zeitraum

Versicherungszweig

Berechnung

monatlicher Beitrag in EUR

01.09.2008-31.12.2008

in der Pensionsversicherung

EUR 951,87 x 15,75 %

142,92

01.09.2008-31.12.2008

in der Krankenversicherung

EUR 622,43 x 7,65 %

47,62

 

01.01.2009-31.12.2009

in der Pensionsversicherung

EUR 887,38 x 16 %

141,98

01.01.2009-31.12.2009

in der Krankenversicherung

EUR 637,99 x 7,65 %

48,81

01.01.2010-31.12.2010

in der Pensionsversicherung

EUR 818,30 x 16,25 %

132,97

01.01.2010-31.12.2010

in der Krankenversicherung

EUR 653,30 x 7,65 %

49,98

01.01.2011-30.09.2011

in der Pensionsversicherung

EUR 743,20 x 17,5 %

130,06

01.01.2011-30.09.2011

in der Krankenversicherung

EUR 667,02 x 7,65 %

51,03

Die Höhe

dieser Neuzugangs- bzw. Mindestbeitragsgrundlagen, die angewandten Beitragssätze sowie der daraus von der belangten Behörde konkret errechneten monatlichen Versicherungsbeiträge blieb seitens des BF unbestritten. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das BVwG nahm Einsicht in das Firmenbuch und holte zu sämtlichen dort eingetragenen Firmen und Unternehmen, an welchen der BF bisher beteiligt bzw. als Geschäftsführer oder Prokurist tätig war, Firmenbuchauszüge ein, welche im Gerichtsakt einliegen. Das BVwG nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des BF sowie hinsichtlich des über das Privatvermögen des BF abgeführte Schuldenregulierungsverfahren in die Ediktsdatei. Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, des Bezirksgerichtes XXXX zum Exekutionsverfahren sowie des Landesgerichtes XXXX zum Exekutionsverfahren, die Bestätigung der belangten Behörde vom 05.07.2012 über den Erhalt der vollen Quote von 8,49 % sowie die Abschreibung der im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Restforderung, die Forderungsanmeldung der belangten Behörde und Daten des Gewerberegisters hinsichtlich der GmbH sind aktenkundig.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der BF aus der streitgegenständlichen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter ein Einkommen erwirtschaftet hat oder nicht, basiert einerseits darauf, dass offensichtlich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Einkommenssteuerbescheide vorliegen/vorlagen und der BF im Verfahren auch vorbrachte, aus dieser Tätigkeit kein Einkommen erwirtschaftet zu haben.

Wie bereits festgestellt, blieben die jeweils von der belangten Behörde festgestellten vorläufigen Neuzugangs- bzw. Mindestbeitragsgrundlagen sowie sämtliche darauf basierende Berechnungen der belangten Behörde zu den vorläufigen Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung unbestritten. Strittig ist gegenständlich lediglich, ob der BF überhaupt der Pflichtversicherung im Zweig der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag.

Die Feststellungen des BVwG zu den in den Jahren 2008 bis 2011 vorgeschriebenen vorläufigen Beitragsgrundlagen des BF in der Pensions- und Krankenversicherung sowie den Berechnungen der jeweils vorläufigen Beiträge ergeben sich einerseits aus dem angefochtenen Bescheid, andererseits aus der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung des § 25a Abs. 1 GSVG und sind darüber hinaus rechnerisch nachvollziehbar und richtig.

Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2012 wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der BF bestreitet, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 25.09.2008 bis 30.09.2011 als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu unterliegen, infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Insolvenzverwalter über die GmbH die "Abgabenpflicht" (gemeint wohl: Beitragspflicht) für die Beiträge des BF als Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter übergangen sei, zumal der Insolvenzverwalter de facto die Stellung des Geschäftsführers innegehabt und der BF daher als Geschäftsführer ausgeschieden sei. Offene Beiträge wären beim Insolvenzverwalter geltend zu machen gewesen. Außerdem sei auch über das Privatvermögen des BF selbst ein Schuldenregulierungsverfahren abgeführt worden, in welchem die belangte Behörde mit einer Quote von 8,49 % befriedigt worden sei.

Strittig ist daher, ob der BF grundsätzlich im angefochtenen Zeitraum der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag und ob infolge der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens weitere Beitragsrückstände des BF anfallen konnten.

Unbestritten blieben hingegen die jeweiligen Beträge der vorläufigen Neuzugangs- sowie Mindestbeitragsgrundlagen, die konkreten Beitragssätze und die Berechnungen der belangten Behörde.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträge im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage des Bestehens der Versicherungspflicht im angeführten Zeitraum beschränkt ist. Eine Überprüfung der vorläufigen Beitragsgrundlagen bzw. der Berechnung der monatlichen Beiträge iSd. §§ 25, 27, GSVG hat daher nicht stattzufinden.

3.3. Zur Versicherungspflicht des BF:

3.3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (25.09.2008 bis 30.09.2011) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in der Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben.

Der mit "Mitgliedschaft" betitelte § 2 Wirtschaftskammergesetz (WKG) lautet:

"§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient."

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 (Krankenversicherung) sowie § 6 Abs. 3 Z 3 (Pensionsversicherung) GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 (25.09.2008 bis 31.12.2010) sowie BGBl. I. Nr. 92/2010 (für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.09.2011) beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintritts.

Hingegen endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 (Krankenversicherung) sowie § 7 Abs. 2 Z 3 (Pensionsversicherung) GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2005 (25.09.2008 bis 31.12.2010) sowie BGBl. I. Nr. 92/2010 (für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.09.2011) die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. endet die Pflichtversicherung in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 unter der Voraussetzung, dass am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.

Die Pflichtversicherung nach dem GSVG beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Einbeziehung durch den Versicherungsträger, sondern mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei den Personengruppen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG beginnt die Pflichtversicherung generell unabhängig vom Willen der Beteiligten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex-lege-Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen, unabhängig von ihrem Wissen und Willen, und unabhängig von der Anmeldung (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG5 (2016) § 2 Rz 2-2a).

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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