TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 W263 1424703-2

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W263 1424703-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, Zl. 811145401-1409438, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, Zl. 811145401-1409438, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.9.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei seiner Erstbefragung am 1.10.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in Takhar, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr von 2001 bis 2003 die Grundschule besucht. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er das Dorf XXXX , Distrikt Farkhar, Provinz Takhar, an. Umgerechnet im Jahre 2003 oder 2004 sei er mit seinem Onkel mütterlicherseits von Takhar mit dem PKW in den Iran gefahren. Vor ca. einem Monat und zehn Tagen sei er von dort ausgereist. Sein Onkel habe im Iran hinsichtlich der Ausreise alles organisiert.2. Bei seiner Erstbefragung am 1.10.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in Takhar, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr von 2001 bis 2003 die Grundschule besucht. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er das Dorf römisch 40 , Distrikt Farkhar, Provinz Takhar, an. Umgerechnet im Jahre 2003 oder 2004 sei er mit seinem Onkel mütterlicherseits von Takhar mit dem PKW in den Iran gefahren. Vor ca. einem Monat und zehn Tagen sei er von dort ausgereist. Sein Onkel habe im Iran hinsichtlich der Ausreise alles organisiert.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an: Sein Vater habe als Drogen- und Waffenhändler mit der Mafia in Afghanistan zusammengearbeitet. Er sei von einem Mafiaboss namens XXXX getötet worden. Er sei, nachdem seine Mutter wieder geheiratet habe, mit seinem Onkel in den Iran gegangen. Da viele Afghanen vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden seien und sein Onkel befürchtet habe, dass ihn XXXX töten wolle, habe der Onkel ihn nach Europa geschickt.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an: Sein Vater habe als Drogen- und Waffenhändler mit der Mafia in Afghanistan zusammengearbeitet. Er sei von einem Mafiaboss namens römisch 40 getötet worden. Er sei, nachdem seine Mutter wieder geheiratet habe, mit seinem Onkel in den Iran gegangen. Da viele Afghanen vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden seien und sein Onkel befürchtet habe, dass ihn römisch 40 töten wolle, habe der Onkel ihn nach Europa geschickt.

3. Mit Aktenvermerk vom 4.10.2011 der belangten Behörde wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Beisein eines beeideten Dolmetschers freiwillig angegeben habe, das 18. Lebensjahr vollendet zu haben.

4. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 9.11.2011 an, sein Onkel mütterlicherseits lebe im Iran. In Afghanistan lebe seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester. Er sei seit acht Jahren weg. Seine Mutter lebe an der angegebenen Wohnadresse. Das Dorf habe ca. 80-90 Häuser. Weiter befragt, gab der Beschwerdeführer an, umgerechnet am XXXX geboren zu sein. Über Vorhalt der Angabe vom 4.10.2011 und seines äußeren Erscheinungsbildes gab der Beschwerdeführer an: Sie seien 14 Leute gewesen; man habe sie alle herbestellt und gesagt, dass sie alle bei der Untersuchung als volljährig festgestellt werden würden. Ihnen sei gesagt worden, akzeptieren sie, dass sie volljährig seien, dann würden sie die weiße Karte bekommen.4. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 9.11.2011 an, sein Onkel mütterlicherseits lebe im Iran. In Afghanistan lebe seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester. Er sei seit acht Jahren weg. Seine Mutter lebe an der angegebenen Wohnadresse. Das Dorf habe ca. 80-90 Häuser. Weiter befragt, gab der Beschwerdeführer an, umgerechnet am römisch 40 geboren zu sein. Über Vorhalt der Angabe vom 4.10.2011 und seines äußeren Erscheinungsbildes gab der Beschwerdeführer an: Sie seien 14 Leute gewesen; man habe sie alle herbestellt und gesagt, dass sie alle bei der Untersuchung als volljährig festgestellt werden würden. Ihnen sei gesagt worden, akzeptieren sie, dass sie volljährig seien, dann würden sie die weiße Karte bekommen.

Daraufhin wurde der Referatsleiter der Einvernahme beigezogen und festgehalten, dass die Ladung dazu gedient habe, den Beschwerdeführer einer multifaktoriellen Altersschätzung zuzuführen. Der Beschwerdeführer habe dabei freiwillig angegeben, das 18. Lebensjahr bereits vollendet zu haben. Dies entspräche auch seinem äußeren Erscheinungsbild und seinem Verhalten.

Über Vorhalt, dass das Aussehen des Beschwerdeführers keinesfalls einem Alter von knapp über 16 Jahre entspräche, sondern der Beschwerdeführer eher wie 20 Jahre alt wirken würde, gab der Beschwerdeführer an: es könne sein, dass er älter aussehe. Er habe im Iran sehr viel gelitten.

In weiterer Folge wurde die Einvernahme aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers minderjährig zu sein bzw. zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen vertagt.

5. Dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung in 8010 Graz vom 9.1.2012 ist zu entnehmen, dass sich aus einer multifaktoriellen Untersuchung am 16.12.2011 (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) laut Gesamtgutachten zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergebe.

6. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.1.2012 zusammengefasst weiter an:

Über Vorhalt der Ergebnisse der eingeholten Gutachten gab der Beschwerdeführer an, er sei 17 1/2 Jahre alt. In Afghanistan würden noch zwei Onkel mütterlicherseits, seine Mutter, seine kleine Schwester und sein kleiner Bruder leben. Einen Onkel hätte er noch im Iran. Die Angehörigen in Afghanistan würden in XXXX leben. Er habe, seit er in Österreich sei, keinen Kontakt, weil das Telefon nicht ginge. Es sei gebirgig und deshalb gebe es keinen Empfang. Zuhause habe er nur zwei Jahre die Schule besucht. Er sei acht oder achteinhalb Jahre alt gewesen, als sie in den Iran gezogen seien. Er wisse das Jahr nicht. Es sei vor acht oder achteinhalb Jahren gewesen. Er sei zu dem Zeitpunkt achteinhalb oder neun Jahre alt gewesen. Über vor Vorhalt der Gutachtensergebnisse gab der Beschwerdeführer an: seine Mutter habe ihm gesagt, er sei 17 1/2 Jahre alt.Über Vorhalt der Ergebnisse der eingeholten Gutachten gab der Beschwerdeführer an, er sei 17 1/2 Jahre alt. In Afghanistan würden noch zwei Onkel mütterlicherseits, seine Mutter, seine kleine Schwester und sein kleiner Bruder leben. Einen Onkel hätte er noch im Iran. Die Angehörigen in Afghanistan würden in römisch 40 leben. Er habe, seit er in Österreich sei, keinen Kontakt, weil das Telefon nicht ginge. Es sei gebirgig und deshalb gebe es keinen Empfang. Zuhause habe er nur zwei Jahre die Schule besucht. Er sei acht oder achteinhalb Jahre alt gewesen, als sie in den Iran gezogen seien. Er wisse das Jahr nicht. Es sei vor acht oder achteinhalb Jahren gewesen. Er sei zu dem Zeitpunkt achteinhalb oder neun Jahre alt gewesen. Über vor Vorhalt der Gutachtensergebnisse gab der Beschwerdeführer an: seine Mutter habe ihm gesagt, er sei 17 1/2 Jahre alt.

Ihre finanzielle Lage in Afghanistan sei gut gewesen. Nachdem sein Vater von einem Mann namens XXXX umgebracht worden sei, sei die finanzielle Lage dann aber schlecht geworden. Alles was sie besessen hätten, hätte der Mann gestohlen. Sein Vater sei vor neun Jahren in Takhar umgebracht worden. Danach sei seine Mutter nach XXXX gebracht worden und er sei in den Iran gebracht worden. Seine Mutter sei zweimal verheiratet gewesen. Ihr erster Mann sei von den Russen umgebracht worden und dann habe sie seinen Vater geheiratet.Ihre finanzielle Lage in Afghanistan sei gut gewesen. Nachdem sein Vater von einem Mann namens römisch 40 umgebracht worden sei, sei die finanzielle Lage dann aber schlecht geworden. Alles was sie besessen hätten, hätte der Mann gestohlen. Sein Vater sei vor neun Jahren in Takhar umgebracht worden. Danach sei seine Mutter nach römisch 40 gebracht worden und er sei in den Iran gebracht worden. Seine Mutter sei zweimal verheiratet gewesen. Ihr erster Mann sei von den Russen umgebracht worden und dann habe sie seinen Vater geheiratet.

Der Beschwerdeführer traf weiter nähere Angaben zum vorgebrachten Mord an seinem Vater. Sein Onkel väterlicherseits habe in einem Haus mit ihnen gewohnt. Er sei vor lauter Angst nach Saudi-Arabien mit seiner Familie geflüchtet. Befragt, ob es noch einen Onkel gäbe, gab der Beschwerdeführer an: ja; das habe er vergessen.

Ungefähr drei, vier Monate nach dem Tod seines Vaters sei er in den Iran gezogen. Er sei mit seinem Onkel von Takhar mit einem Linienbus in den Iran. Er wisse nicht, in welchem Jahr sie ausgereist seien. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung ein Jahr angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: er habe gesagt, 82 oder 83 sei es gewesen. Befragt, wo sie in XXXX genau gewohnt hätten, gab der Beschwerdeführer an: sie hätten keine fixe Adresse gehabt. Er habe überall gearbeitet. Sein Onkel wohne im Iran. Die Familie des Onkels lebe in XXXX . Der Onkel habe auch keine fixe Adresse gehabt. Dort wo er gearbeitet habe, dort habe er gewohnt. Befragt, ob er immer mit seinem Onkel zusammen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an:Ungefähr drei, vier Monate nach dem Tod seines Vaters sei er in den Iran gezogen. Er sei mit seinem Onkel von Takhar mit einem Linienbus in den Iran. Er wisse nicht, in welchem Jahr sie ausgereist seien. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung ein Jahr angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: er habe gesagt, 82 oder 83 sei es gewesen. Befragt, wo sie in römisch 40 genau gewohnt hätten, gab der Beschwerdeführer an: sie hätten keine fixe Adresse gehabt. Er habe überall gearbeitet. Sein Onkel wohne im Iran. Die Familie des Onkels lebe in römisch 40 . Der Onkel habe auch keine fixe Adresse gehabt. Dort wo er gearbeitet habe, dort habe er gewohnt. Befragt, ob er immer mit seinem Onkel zusammen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an:

Nein, es sei unterschiedlich gewesen. Befragt, wie sie sich dann getroffen hätten, wenn sie keine fixen Adressen gehabt hätten, gab der Beschwerdeführer an: dort wo der Onkel gearbeitet habe, dort habe er den Onkel getroffen. Befragt woher er wusste, wo der Onkel gerade arbeite, gab der Beschwerdeführer an: sie hätten sich alle zehn oder zwölf Tage getroffen. Sie hätten sich in XXXX getroffen. Es sei in XXXX . Wenn man wolle, dann finde man es auch.Nein, es sei unterschiedlich gewesen. Befragt, wie sie sich dann getroffen hätten, wenn sie keine fixen Adressen gehabt hätten, gab der Beschwerdeführer an: dort wo der Onkel gearbeitet habe, dort habe er den Onkel getroffen. Befragt woher er wusste, wo der Onkel gerade arbeite, gab der Beschwerdeführer an: sie hätten sich alle zehn oder zwölf Tage getroffen. Sie hätten sich in römisch 40 getroffen. Es sei in römisch 40 . Wenn man wolle, dann finde man es auch.

Der Beschwerdeführer habe 10.000 – 11.000 USD für die Schleppung vom Iran nach Österreich gezahlt. Das Geld stamme zum Teil aus erspartem eigenem Verdienst, einen Teil habe sein Onkel mütterlicherseits beigetragen. Einen Teil des verdienten Geldes habe er auch seiner Familie nach Afghanistan geschickt.

7. Mit Bescheid vom 30.1.2012 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK begründet.7. Mit Bescheid vom 30.1.2012 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.

8. Gegen den obgenannten Bescheid des BFA richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.2.2012, mit welcher der Bescheid im vollen Umfang angefochten wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. ihm in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers als Drogen- und Waffenhändler mit der Mafia zusammengearbeitet habe. Der Mann, der den Vater des Beschwerdeführers ermordet habe, wohne nach wie vor in der Provinz Takhar. Überdies verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf ein "Positionspapier" seitens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hinsichtlich der in Afghanistan existierenden Blutrache.8. Gegen den obgenannten Bescheid des BFA richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.2.2012, mit welcher der Bescheid im vollen Umfang angefochten wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. ihm in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers als Drogen- und Waffenhändler mit der Mafia zusammengearbeitet habe. Der Mann, der den Vater des Beschwerdeführers ermordet habe, wohne nach wie vor in der Provinz Takhar. Überdies verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf ein "Positionspapier" seitens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hinsichtlich der in Afghanistan existierenden Blutrache.

9. In der eingelangten Beschwerdeergänzung wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor katastrophal sei und der Beschwerdeführer schon alleine deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.

10. Mit den Schreiben vom 14.8.2013, vom 8.1. und 8.4.2014 brachte der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Integrationsbemühungen diverse Deutschkursbestätigungen in Vorlage.

11. Mit am 4.8.2014 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer u.a. einen mit 27. Mai 2014 datierten Befundbericht des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum Graz über eine arthroskopische Gelenkskörperentfernung am rechten Kniegelenk, einen mit 29.5.2013 datierten Befund des Diagnostikums Graz Süd West über ein durchgeführtes MRT des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers sowie einen mit 22.5.2014 datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum Graz betreffend den Beschwerdeführer.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurden in diesen Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

13. In der am 20.10.2014 eingelangten Stellungnahme der belangten Behörde wurde die Abweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde beantragt und auf die beiliegenden Informationen und Entscheidungen hinsichtlich Afg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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