TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/1 L523 2149447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L523 2149447-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 15.2.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 15.2.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, stellte am 4.8.2013, nachdem er illegal ins Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Der Beschwerdeführer führte zum Fluchtgrund befragt Folgendes aus:

"Ich gehörte zu Hause der politischen Partei von Saakahwili an. Bis Oktober 2013 ist Sakashwili noch georgischer Präsident, hat aber schon heute nichts mehr zu entscheiden. Derzeit regiert die Partei von Ivanishwili und er ist Premierminister. Vor zwei Monaten kamen zum ersten Mal einmal 3 Personen und das zweite Mal 4 Personen zu mir und warteten vor dem Haus auf mich. Dies waren meiner Meinung nach Leute von Ivanishwili. Sie beschuldigten mich, dass ich meine Arbeit als XXXX nicht richtig machen würde. Ab jetzt muss ich meine Arbeit so machen, wie sie es sagen. Falls ich dies künftig nicht mache, dann würde ich meine Familie nicht wieder sehen. Zuletzt wurde ich zwei Wochen vor meiner Ausreise von den Insassen eines PKW vor meinem Haus beobachtet. Ich bin daraufhin zu meiner Freundin nach Tiflis geflüchtet.""Ich gehörte zu Hause der politischen Partei von Saakahwili an. Bis Oktober 2013 ist Sakashwili noch georgischer Präsident, hat aber schon heute nichts mehr zu entscheiden. Derzeit regiert die Partei von Ivanishwili und er ist Premierminister. Vor zwei Monaten kamen zum ersten Mal einmal 3 Personen und das zweite Mal 4 Personen zu mir und warteten vor dem Haus auf mich. Dies waren meiner Meinung nach Leute von Ivanishwili. Sie beschuldigten mich, dass ich meine Arbeit als römisch 40 nicht richtig machen würde. Ab jetzt muss ich meine Arbeit so machen, wie sie es sagen. Falls ich dies künftig nicht mache, dann würde ich meine Familie nicht wieder sehen. Zuletzt wurde ich zwei Wochen vor meiner Ausreise von den Insassen eines PKW vor meinem Haus beobachtet. Ich bin daraufhin zu meiner Freundin nach Tiflis geflüchtet."

2. Am 27.11.2014 und am 15.2.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausführlich niederschriftlich befragt. Dabei brachte er zum Fluchtgrund befragt insbesondere Folgendes zu Protokoll:

"Ich habe ein ganz normales Leben geführt, immer gearbeitet. Die Probleme haben einen Monat vor meiner Ausreise auf Georgien begonnen. Eines Tages wurde ich vom Magistrat XXXX angerufen. Es war schon die neue Regierung. Sie haben mir gesagt, dass ich meine Arbeit sehr gut gemacht habe, aber ich trotzdem Probleme bekomme. Vor den Wahlen in Georgien gab es sehr viel zu tun im Bauwesen. Es gab nur acht bis neun Firmen, die das machen konnten und eine Firma davon war meine. Die Regierung hat das alles finanziert, es hat viel Geld gekostet – ungefähr vier bis fünf Millionen. Danach war das Problem, dass die Nationalpartei die Wahl verloren hat und eine neue Regierung gekommen ist. Der neuen Regierung hat es dann nicht gepasst, weil kein Geld zur Verfügung war. Das war ein offenes Spiel. Bei der neuen Regierung hatte ich niemanden. Die anderen Firmen hatten irgendjemanden bei der Regierung (Bruder usw.). Die Regierung hat mich beauftragt, meine Firma zuzusperren. Sie haben mir gesagt, ich soll entweder alles verlassen oder ich werde verhaftet. Genau in dieser Zeit wurde ich auch ein paar Mal festgenommen. Es war eh nicht so viel Geld, das ich bekommen habe, insgesamt ungefähr 65000 Lari. Zum Schluss war ich bei demjenigen im Büro, der mich angerufen hatte. Ich wollte ihn kennenlernen. Er hat dann zu mir gesagt, ich soll das Land verlassen, ich bin noch jung. Andernfalls würde ich Probleme bekommen. Weil XXXX klein ist, hatten wir einige gemeinsame Bekannte. Deswegen hat er zu mir gesagt: "Es wäre besser, wenn du das Land verlässt. Ich bekomme Druck von oben und kann dir auch nicht mehr helfen!" Mein Auftraggeber war damals immer ein Mann namens XXXX . Ich habe trotzdem gewartet, weil ich dachte, dass es besser wird. Sie haben mich dann aber noch zwei bis drei Mal festgenommen. Ich habe dann Angst bekommen und deshalb das Land verlassen.""Ich habe ein ganz normales Leben geführt, immer gearbeitet. Die Probleme haben einen Monat vor meiner Ausreise auf Georgien begonnen. Eines Tages wurde ich vom Magistrat römisch 40 angerufen. Es war schon die neue Regierung. Sie haben mir gesagt, dass ich meine Arbeit sehr gut gemacht habe, aber ich trotzdem Probleme bekomme. Vor den Wahlen in Georgien gab es sehr viel zu tun im Bauwesen. Es gab nur acht bis neun Firmen, die das machen konnten und eine Firma davon war meine. Die Regierung hat das alles finanziert, es hat viel Geld gekostet – ungefähr vier bis fünf Millionen. Danach war das Problem, dass die Nationalpartei die Wahl verloren hat und eine neue Regierung gekommen ist. Der neuen Regierung hat es dann nicht gepasst, weil kein Geld zur Verfügung war. Das war ein offenes Spiel. Bei der neuen Regierung hatte ich niemanden. Die anderen Firmen hatten irgendjemanden bei der Regierung (Bruder usw.). Die Regierung hat mich beauftragt, meine Firma zuzusperren. Sie haben mir gesagt, ich soll entweder alles verlassen oder ich werde verhaftet. Genau in dieser Zeit wurde ich auch ein paar Mal festgenommen. Es war eh nicht so viel Geld, das ich bekommen habe, insgesamt ungefähr 65000 Lari. Zum Schluss war ich bei demjenigen im Büro, der mich angerufen hatte. Ich wollte ihn kennenlernen. Er hat dann zu mir gesagt, ich soll das Land verlassen, ich bin noch jung. Andernfalls würde ich Probleme bekommen. Weil römisch 40 klein ist, hatten wir einige gemeinsame Bekannte. Deswegen hat er zu mir gesagt: "Es wäre besser, wenn du das Land verlässt. Ich bekomme Druck von oben und kann dir auch nicht mehr helfen!" Mein Auftraggeber war damals immer ein Mann namens römisch 40 . Ich habe trotzdem gewartet, weil ich dachte, dass es besser wird. Sie haben mich dann aber noch zwei bis drei Mal festgenommen. Ich habe dann Angst bekommen und deshalb das Land verlassen."

3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 15.2.2017, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Entsprechend § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgesetzt.3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 15.2.2017, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Entsprechend Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgesetzt.

Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft angesehen werden musste. Dies deshalb, da das Vorbringen vage, oberflächlich, nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und insbesondere auch widersprüchlich wäre.

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.2.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 2.3.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Naheverhältnisses bzw. seiner Parteizugehörigkeit zur Nationalen Partei "Vereinte Nationale Bewegung" des ehemaligen Präsidenten Micheil Saakaschwili verfolgt worden wäre. Da nach der Wahl 2012 und dem Regierungswechsel die neue Regierung offensiv gegen Personen und Unternehmen welche mit der alten Regierung sympathisiert hatten vorging und Georgien von Korruption geprägt sei, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl stimmig. Die gegenständlichen Länderfeststellungen würden dies ebenfalls untermauern. Bei schlüssiger Beweiswürdigung bzw. richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zustehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Feststellungen zur Person

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und spricht muttersprachlich georgisch. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, hat eigenen Angaben zufolge viereinhalb Jahre an der technischen Universität studiert und führte zuletzt eine eigene XXXX .Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, hat eigenen Angaben zufolge viereinhalb Jahre an der technischen Universität studiert und führte zuletzt eine eigene römisch 40 .

Er ist nicht verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Seine Familienangehörigen – Eltern, Bruder, Großmutter – sind nach wie vor in XXXX in Georgien aufhältig.Er ist nicht verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Seine Familienangehörigen – Eltern, Bruder, Großmutter – sind nach wie vor in römisch 40 in Georgien aufhältig.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Er ist in keinem Verein Mitglied und kann keine ehrenamtlichen Tätigkeiten vorweisen. Der Beschwerdeführer brachte den Besuch mehrerer Deutschkurse – zuletzt auf dem Niveau A2.1. – in Vorlage.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden Erkrankung. Er ist erwerbsfähig und strafrechtlich unbescholten.

Er ist nicht berufstätig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

1.2. Länderfeststellungen

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG handelt.

Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:

" Politische Lage:

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs Sicherheitslage:

Die Lage in Georgien ist – mit Au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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