Entscheidungsdatum
04.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2170704-1/10E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.11.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.8.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.8.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 5.10.2015 bei der belangten Behörde seinen bereits 2. Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 5.10.2015 bei der belangten Behörde seinen bereits 2. Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Im Dorf des BF gebe es einen Streit zwischen Schiiten und Sunniten um ein Grundstück. Bei einer Auseinandersetzung sei der BF von Sunniten durch einen Bauchstich verletzt worden, weshalb er erneut nach Österreich geflüchtet sei.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die Angaben des BF zu den angeblichen Problemen zwischen Sunniten und Schiiten seien in keiner Weise geeignet, darin Verfolgung oder auch nur Missachtung speziell des BF zu erkennen. Der BF behauptet, aufgrund eines Messerangriffs eine 2,5 cm tiefe Wunde erlitten zu haben. Die Verletzung sei nicht schwer gewesen und der BF sei deshalb auch nicht im Krankenhaus gewesen, ein Arzt aus dem Dorf habe die Wunde genäht. Trotz Aufforderung habe der BF keine medizinischen Befunde vorgelegt. Es sei nicht erwiesen, dass er tatsächlich verletzt wurde. Der BF habe den Vorfall auch nicht detailliert beschreiben können. Wäre er tatsächlich angegriffen worden, könnte sich der BF an Details erinnern.
Der BF behauptete einerseits, aufgrund seiner Rolle als Schia-Priester bekannt gewesen zu sein und deshalb mit dem Messer angegriffen worden zu sein. Andererseits behauptete er auch, es habe weitere Verletzte auf beiden Seiten gegeben. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF konkret wegen seiner Tätigkeit als Schia-Priester verfolgt wurde.
Der BF habe sich an die Polizei gewandt, die ihm aber gesagt habe, er solle sich selbst um die Angelegenheit kümmern. Aufgrund der Tatsache, dass die Polizisten jener Polizeistation, an die sich der BF gewandt hat, nichts unternommen haben, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Polizei im Allgemeinen untätig bleibt. In Pakistan sei durchaus ein funktionierender Sicherheitsapparat vorhanden und ist dieser auch in der Lage, Schutz zu gewähren.
Der Vorfall, bei dem auf den BF eingestochen worden sein soll, sei bereits im Mai 2015 gewesen. Unmittelbar danach habe der BF das Dorf verlassen und sei nach Lahore gezogen, wo es bis zur Ausreise im Juli 2015 keine Probleme gegeben habe. Es sei unglaubwürdig, dass der BF verfolgt werde.
Aufgrund der Länderfeststellungen sei der BF als Schiit in Pakistan weder einer aktuellen Verfolgung noch irgendeiner Bedrohungssituation ausgesetzt. Das werde durch die Angaben des BF bestätigt, dass er nicht mit allen Sunniten Probleme habe. Es sei davon auszugehen, dass die geschilderten Bedrohungen, so diese überhaupt stattfanden, Bedrohungen durch Private waren und in keinen Zusammenhang mit einer staatlichen Verfolgung gebracht werden können.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und die Länderfeststellungen mangelhaft, unvollständig und teilweise veraltet seien. Verwiesen wird auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu jugendlichen und jungen erwachsenen schiitischen Paschtunen auch außerhalb der FATA vom 29.3.2016 und USDOS zur Religionsfreiheit vom 10.8.2016.
Die Befragung des BF sei nur mangelhaft erfolgt, indem der BF zum zentralen Fluchtgrund nicht ausführlichst befragt wurde. Außerdem sei hinsichtlich der Verletzung des BF keine ärztliche Untersuchung des BF veranlasst worden.
Der Grundsatz des Parteiengehörs sei verletzt, da der BF nicht ausreichend Zeit hatte, zum Länderinformationsblatt Stellung zu nehmen. Das BFA habe nur eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen.
Der BF werde in Pakistan wegen seiner schiitischen Religion verfolgt und gehöre zudem zur sozialen Gruppe derjenigen, die sich hilfesuchend an die zuständigen Stellen wenden, dort aber keinen Schutz erhalten. Ihm stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Der BF bemühe sich um Integration und hat bereits den A1 und den A2 Kurs absolviert. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt selbst und engagiert sich beim RK. Außerdem ist er unbescholten.
I.4. Für den 10.11.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF teilnahm.römisch eins.4. Für den 10.11.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF teilnahm.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Punjabi gehört und sich zum schiitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein lediger, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer in Pakistan – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF stammt aus der Region XXXX und hat 10 Jahre die Grundschule besucht und ist ausgebildeter Buchhalter. Er spricht neben Urdu auch Punjabi.Der BF stammt aus der Region römisch 40 und hat 10 Jahre die Grundschule besucht und ist ausgebildeter Buchhalter. Er spricht neben Urdu auch Punjabi.
In Pakistan leben nach wie vor die Eltern und 4 Geschwister des BF.
Der BF ist strafrechtlich bislang unbescholten und arbeitet derzeit als Zeitungszusteller auf werkvertragsbasis. Der BF hat die A1 und die A2 Prüfung abgelegt. Er ist Mitglied beim RK und bei einem Cricketverein.
Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).
Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).
Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).
Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).
Quellen:
KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase römisch eins, Khyber römisch vier (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).
Quellen: