Entscheidungsdatum
04.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2131521-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.7.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.11.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.7.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.11.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 11.5.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 11.5.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Pakistan sei von den Taliban besetzt und der BF habe Angst vor Anschlägen und Entführungen. Der Cousin des BF sei getötet und der Vater des BF bei einem Bombenanschlag verletzt worden. Außerdem hätten die Sunniten etwas gegen die Schiiten.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Der BF habe als Fluchtgrund die allgemeine schlechte Sicherheitslage in seinem Heimatdorf angegeben. Es seien auch Leute aus dem Dorf verschwunden, darunter ein Cousin des BF. Nach einer Lösegeldforderung, der nicht nachgekommen wurde, sei der Cousin getötet worden. Vor 6 Jahren sei der Vater des BF bei einem Bombenanschlag verletzt worden, weshalb dieser für den BF die Reise nach Europa organisierte.
Genauer nach dem Vorfall befragt, habe der BF keine konkreten Angaben machen können. Er wußte weder, wann die Entführung stattfand noch konnte er detailliert wiedergeben, wer bei dem Vorfall anwesend war noch wer die angeblichen Entführer und Mörder überhaupt waren.
Aus den allgemeinen Angaben des BF zum Fluchtgrund konnte keine Bedrohungssituation für den BF entnommen werden und habe er diese letztendlich auch selbst ausgeschlossen. Der BF habe gar keine konkrete Bedrohung im Heimatland behauptet. Es sei auch nicht plausibel nachvollztiehbar, dass der BF, falls der Vorfall tatsächlich stattgefunden hätte, der Lösegeldforderung nicht nachkam. Der BF habe letztlich auch einen großen Betrag für die Reise nach Europa aufbringen können. Weiter spreche für ein konstruiertes Fuchtvorbringen, dass der BF – auf den Umstand angesprochen – dass diese angeblichen Vorfälle bereits vor 6 Jahren passiert wären, ganz plötzlich von einem 2. Vorfall erzählt, der erst 20 Tage vor der Ausreise gewesen sein soll. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, dass ein so zeitnaher Vorfall in keiner Befragung erwähnt wurde und lediglich Ereignisse, die sich vor mehreren Jahren zugetragen haben sollen, als Fluchtgeschichte für den BF zuvor relevant waren.
Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF den 2. Vorfall lediglich konstruiert hat, um sein Fluchtvorbringen zu stützen. Genauer nach der angeblichen Entführung eines Mitarbeiters der Familie des BF befragt, konnte der BF auch dazu keine konkreten Angaben machen. Der BF oder die Familie hätten weder jemals Anzeigen wegen der Entführung und wegen des Mordes bei der Polizei erstattet. Der BF habe diesbezüglich auch keine Beweismittel vorlegen können.
Der BF legte ein Schreiben der Kurram Agency vor, welches beweisen sollte, dass der Vater bei einem Bombenanschlag verletzt wurde. In diesem allgemein gehaltenen Schreiben wird die schlechte Sicherheitslage im Heimatgebiet angeführt sowie eine Verletzung von XXXX während einer Bombenexplosion im Jahr 2010. Selbst wenn der Vater des BF bei einem lange zurückliegenden Bombenanschlag verletzt wurde, hat dieser Vorfall mit der nunmehr vom BF geschilderten Fluchtgeschichte nichts zu tun. Was das vorgelegte Schreiben betrifft, hat der BF selbst angegeben, dieses über Dritte mittels e-mail auf fragwürdige Weise erhalten zu haben. Ursprünglich sei es vom Begräbnisleiter der Stadt ausgestellt worden, der BF sei sich nicht sicher gewesen und habe die Angaben bezüglich des Erhalts gewechselt.Der BF legte ein Schreiben der Kurram Agency vor, welches beweisen sollte, dass der Vater bei einem Bombenanschlag verletzt wurde. In diesem allgemein gehaltenen Schreiben wird die schlechte Sicherheitslage im Heimatgebiet angeführt sowie eine Verletzung von römisch 40 während einer Bombenexplosion im Jahr 2010. Selbst wenn der Vater des BF bei einem lange zurückliegenden Bombenanschlag verletzt wurde, hat dieser Vorfall mit der nunmehr vom BF geschilderten Fluchtgeschichte nichts zu tun. Was das vorgelegte Schreiben betrifft, hat der BF selbst angegeben, dieses über Dritte mittels e-mail auf fragwürdige Weise erhalten zu haben. Ursprünglich sei es vom Begräbnisleiter der Stadt ausgestellt worden, der BF sei sich nicht sicher gewesen und habe die Angaben bezüglich des Erhalts gewechselt.
Über Schriftstücke aus Pakistan ( Drohbriefe, Bestätigungen etc.) könne gesagt werden, dass diese jederzeit gegen Entgelt erworben werden können, vielfach Gefälligkeitsdokumente ausgestellt werden und diese keinerlei echten, behördlichen Charakter aufweisen. Auch das vom BF vorgelegte Schreiben habe mangels Authentizität und Echtheit nicht bestätigen können, dass der BF in Pakistan einer Bedrohung ausgesetzt war oder im Fall einer Rückkehr wäre.
Eine Verfolgung sei auch deshalb nicht glaubhaft, da der BF bis zur Ausreise einer Beschäftigung nachging, die Ausstellung eines Visums abwartete und legal ausreiste, wobei er am Flughafen auch kein Problem hatte. Im Falle tatsächlicher Verfolgung wäre der BF auch mit Sicherheit schon früher ausgereist.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der Inhalt des angefochtenen Bescheides rechtswidrig sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Der BF habe seine Heimat wegen der allgemeinen Bedrohung durch die Taliban verlassen. Auf Vater und Cousin seien Anschläge verübt worden. Deshalb habe der Vater den BF nach Europa geschickt.
I.4. Für den 7.11.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF teilnahm.römisch eins.4. Für den 7.11.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF teilnahm.
1.4.1. Mit Schreiben des BVwG vom 20.6.2017 wurden den Verfahrensparteien eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage schiitischer Paschtunen im Grenzgebiet zu Afghanistan und in ganz Pakistan mit der Einladung übermittelt, dazu binnen 1 Woche eine schriftliche Stellungnhame abzugeben.
1.4.2. Der BF gab mit Schriftsatz vom 29.6.2017 eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen Berichte zur Lage schiitischer Paschtunen vom Stamm der Turi und einzelne Entscheidungen des BVwG auszugsweise zitierte. Weiter brachte der BF vor, dass er aufgrund unterstellter, gegen die politischen und religiösen Ziele der Taliban gerichteten religiös-politischen Ansichten in Pakistan verfolgt werde. Der Staat sei nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Verfolgung zu schützen. Der Vater und 2 Brüder des BF seien extremistischer Gewalt der Taliban zum Opfer gefallen. Aufgrund seines familiären Hintergrunds sei der BF auch ins Visier der pakistanischen Sicherheitsbehörden gelangt.
I.5. Mit Eingabe vom 9.10.2017 legte der BF eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor.römisch eins.5. Mit Eingabe vom 9.10.2017 legte der BF eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor.
I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Paschtunen und zum Stamm der Turi gehört und sich zum schiitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein lediger, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer in Pakistan – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF stammt aus der Region XXXX und hat 9 Klassen Grundschule besucht. Er spricht neben Paschtu auch Urdu.Der BF stammt aus der Region römisch 40 und hat 9 Klassen Grundschule besucht. Er spricht neben Paschtu auch Urdu.
In Pakistan leben nach wie vor die Eltern des BF sowie 8 Geschwister.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten und bezieht Grundversorgung. Der BF hat einen Deutschkurs besucht, ein Sprachdiplom wurde nicht vorgelegt.
Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).
Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).
Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).
Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).
Quellen:
KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase römisch eins, Khyber römisch vier (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China