TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/4 L501 2003870-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Norm

AVG §10
AVG §69
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
ZustG §9
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

L501 2003870-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.02.2013, GZ. 046- XXXX /UK 07/13, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.02.2013, GZ. 046- römisch 40 /UK 07/13, zu Recht erkannt:

A)

Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben und der Antrag der XXXX , vertreten durch die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. vom 10.10.2012, auf Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens zurückgewiesen.Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben und der Antrag der römisch 40 , vertreten durch die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. vom 10.10.2012, auf Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Nachdem die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. bereits im Rahmen einer bei der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) durchgeführten GPLA Prüfung als Vertreterin der bP aufgetreten war, erhob sie mit Schreiben vom 15.10.2010 "auftrags und im Namen der abgabepflichtigen Gesellschaft" Einspruch gegen den Prüfbericht und die Betragsvorschreibungen vom 08.10.2010 und beantragte die Ausstellung eines Bescheides.römisch eins.1. Nachdem die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. bereits im Rahmen einer bei der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) durchgeführten GPLA Prüfung als Vertreterin der bP aufgetreten war, erhob sie mit Schreiben vom 15.10.2010 "auftrags und im Namen der abgabepflichtigen Gesellschaft" Einspruch gegen den Prüfbericht und die Betragsvorschreibungen vom 08.10.2010 und beantragte die Ausstellung eines Bescheides.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 43/11, wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge Mitbeteiligter, kurz MB) aufgrund der für die bP ausgeübten Tätigkeit in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2008 als Dienstnehmer der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- römisch 40 /CF 43/11, wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (in der Folge Mitbeteiligter, kurz MB) aufgrund der für die bP ausgeübten Tätigkeit in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2008 als Dienstnehmer der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11, wurde festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, die mit Beitragsvorschreibung vom 09.11.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf den Versicherungspflichtbescheid, die Beitragsvorschreibungen vom 09.11.2010 und 08.08.2011 (Gutschrift) und den Prüfbericht vom 11.11.2010, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen, Bezug nimmt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- römisch 40 /CF 42/11, wurde festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, die mit Beitragsvorschreibung vom 09.11.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf den Versicherungspflichtbescheid, die Beitragsvorschreibungen vom 09.11.2010 und 08.08.2011 (Gutschrift) und den Prüfbericht vom 11.11.2010, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen, Bezug nimmt.

Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Zustellnachweis, auf welchem sich im Feld "Empfänger" der Name der bP, im Feld "Übernahmebestätigung" der handschriftlich eingetragene Tag der Übernahme (24.08.2011), die Unterschrift des übernehmenden Geschäftsführer XXXX sowie das angekreuzte Feld "Arbeitgeber" neben dem durchgestrichen "Arbeitnehmer" befinden; neben der im Formular vorgesehen GZ findet sich die gedruckte Zahl XXXX , darunter der handschriftliche Vermerk "046- XXXX -CF 42/11 u. 43/11"; als Absender scheint die belangte Behörde auf.Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Zustellnachweis, auf welchem sich im Feld "Empfänger" der Name der bP, im Feld "Übernahmebestätigung" der handschriftlich eingetragene Tag der Übernahme (24.08.2011), die Unterschrift des übernehmenden Geschäftsführer römisch 40 sowie das angekreuzte Feld "Arbeitgeber" neben dem durchgestrichen "Arbeitnehmer" befinden; neben der im Formular vorgesehen GZ findet sich die gedruckte Zahl römisch 40 , darunter der handschriftliche Vermerk "046- römisch 40 -CF 42/11 u. 43/11"; als Absender scheint die belangte Behörde auf.

Mit Schreiben vom 24.08.2011 wurde von der Vertretung der bP auftrags und im Namen der beitragspflichten Gesellschaft gegen den "Bescheid vom 19.08.2011, Kto. Nr. XXXX , Zl. 046- XXXX /CF 43/11" (zitiert gemäß Original), fristgerecht Einspruch erhoben; der Betreff dieses Schreibens enthält folgende Aufzählung: Kto .Nr. XXXX , GZ.: 046- XXXX /CF 43/11, Name der bP, Einspruch gegen Bescheid vom 19. August 2011, Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Die bP bestritt im Wesentlichen die Dienstnehmereigenschaft des MB und begehrte abschließend den berufenen Bescheid aufzuheben, die zu Unrecht vorgeschriebenen Beitragsfestsetzungen wieder gutzuschreiben sowie die zu Unrecht festgesetzten Beiträge bis zur Erledigung des Einspruches von der Einhebung auszusetzen.Mit Schreiben vom 24.08.2011 wurde von der Vertretung der bP auftrags und im Namen der beitragspflichten Gesellschaft gegen den "Bescheid vom 19.08.2011, Kto. Nr. römisch 40 , Zl. 046- römisch 40 /CF 43/11" (zitiert gemäß Original), fristgerecht Einspruch erhoben; der Betreff dieses Schreibens enthält folgende Aufzählung: Kto .Nr. römisch 40 , GZ.: 046- römisch 40 /CF 43/11, Name der bP, Einspruch gegen Bescheid vom 19. August 2011, Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Die bP bestritt im Wesentlichen die Dienstnehmereigenschaft des MB und begehrte abschließend den berufenen Bescheid aufzuheben, die zu Unrecht vorgeschriebenen Beitragsfestsetzungen wieder gutzuschreiben sowie die zu Unrecht festgesetzten Beiträge bis zur Erledigung des Einspruches von der Einhebung auszusetzen.

Mit Vorlagebericht vom 16.04.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Akt der Landeshauptfrau von Salzburg als Rechtsmittelinstanz vor; der Betreff des Schreibens lautete:

Einspruch vom 25.08.2012 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.08.2011 zu GZ 046- XXXX /CF 43/11. Der Vorlagebericht, der ausschließlich auf die Ausführungen im Bescheid verweist, wurde der bP zur Äußerung übermittelt.Einspruch vom 25.08.2012 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.08.2011 zu GZ 046- römisch 40 /CF 43/11. Der Vorlagebericht, der ausschließlich auf die Ausführungen im Bescheid verweist, wurde der bP zur Äußerung übermittelt.

In ihrer Stellungnahme vom 03.05.2012 wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen vom Einspruch und beantragte abschließend die berufenen Bescheide aufzuheben bzw. der (nicht entschiedenen) Berufungsanträge zur Aufhebung der Bescheide stattzugeben.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, wurde der Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 43/11, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass die bP gegen den Nachverrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11, kein Rechtsmittel ergriffen habe und dieser demnach in Rechtskraft erwachsen sei.Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, wurde der Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- römisch 40 /CF 43/11, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass die bP gegen den Nachverrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- römisch 40 /CF 42/11, kein Rechtsmittel ergriffen habe und dieser demnach in Rechtskraft erwachsen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 26.07.2012 fristgerecht Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der eingangs die Rechtskraft des Nachverrechnungsbescheides der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11, bestritten sowie im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird.Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 26.07.2012 fristgerecht Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der eingangs die Rechtskraft des Nachverrechnungsbescheides der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- römisch 40 /CF 42/11, bestritten sowie im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird.

Das Verfahren über die Berufung der bP gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht des MB wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 29.12.2012, GZ. BMASK-429024/0001-II/A/3/2012, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage bezüglich der Lohnsteuerpflicht durch die zuständige Abgabenbehörde ausgesetzt.Das Verfahren über die Berufung der bP gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht des MB wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 29.12.2012, GZ. BMASK-429024/0001-II/A/3/2012, gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage bezüglich der Lohnsteuerpflicht durch die zuständige Abgabenbehörde ausgesetzt.

I.2. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 21.09.2012 beantragte die bP unter Hinweis auf die von ihr erhobene Berufung die Aussetzung der Einhebung der nicht rechtskräftigen Vorschreibungen. Mit E-Mail vom 02.10.2012 teilte die belangte Behörde der Vertretung der bP wie folgt mit: "Wie am gestrigen Tage telefonisch besprochen, übermittle ich Ihnen im Anhang nochmals den Beitragspflichtbescheid zu GZ 046- XXXX /CF 42/11 sowie den Rsb Rückschein nicht fristauslösend zu Ihrer Information. Das Passwort kommt in einem separaten E-Mail."römisch eins.2. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 21.09.2012 beantragte die bP unter Hinweis auf die von ihr erhobene Berufung die Aussetzung der Einhebung der nicht rechtskräftigen Vorschreibungen. Mit E-Mail vom 02.10.2012 teilte die belangte Behörde der Vertretung der bP wie folgt mit: "Wie am gestrigen Tage telefonisch besprochen, übermittle ich Ihnen im Anhang nochmals den Beitragspflichtbescheid zu GZ 046- römisch 40 /CF 42/11 sowie den Rsb Rückschein nicht fristauslösend zu Ihrer Information. Das Passwort kommt in einem separaten E-Mail."

Mit Schreiben vom 02.10.2012 betonte die bP neuerlich, dass sie gegen beide ungebührlichen Bescheide der belangten Behörde Einspruch bzw. Berufung eingelegt habe. Während die belangte Behörde für ein und denselben Sachverhalt zwei Bescheide ausgestellt habe, wären die Einsprüche in einem Schreiben und Antrag eingebracht worden. Auf dem Rückscheinkuvert sei die GZ. XXXX angeführt gewesen und habe sie unter Anführung der GZ XXXX den Einspruch ordnungsgemäß an die LH von Salzburg gerichtet und den Antrag gestellt, den berufenen Bescheid aufzuheben und die zu Unrecht vorgeschriebenen Beitragsfestsetzungen wieder gutzuschreiben. Desgleichen sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden.Mit Schreiben vom 02.10.2012 betonte die bP neuerlich, dass sie gegen beide ungebührlichen Bescheide der belangten Behörde Einspruch bzw. Berufung eingelegt habe. Während die belangte Behörde für ein und denselben Sachverhalt zwei Bescheide ausgestellt habe, wären die Einsprüche in einem Schreiben und Antrag eingebracht worden. Auf dem Rückscheinkuvert sei die GZ. römisch 40 angeführt gewesen und habe sie unter Anführung der GZ römisch 40 den Einspruch ordnungsgemäß an die LH von Salzburg gerichtet und den Antrag gestellt, den berufenen Bescheid aufzuheben und die zu Unrecht vorgeschriebenen Beitragsfestsetzungen wieder gutzuschreiben. Desgleichen sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden.

Mit Schreiben vom 04.10.2012 erläuterte die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Erlassung von zwei Bescheiden (Versicherungspflicht- und Beitragspflichtbescheid), die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Geschäftszahlen in Abgrenzung zur Dienstgeberkontonummer XXXX sowie die Erwägungen zur eingetretenen Rechtskraft des Beitragspflichtbescheides vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11. Die Anfügung einer Beilage (Beitragspflichterledigung vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11) kann dem Akt nicht entnommen werden.Mit Schreiben vom 04.10.2012 erläuterte die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Erlassung von zwei Bescheiden (Versicherungspflicht- und Beitragspflichtbescheid), die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Geschäftszahlen in Abgrenzung zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 sowie die Erwägungen zur eingetretenen Rechtskraft des Beitragspflichtbescheides vom 19.08.2011, Zl. 046- römisch 40 /CF 42/11. Die Anfügung einer Beilage (Beitragspflichterledigung vom 19.08.2011, Zl. 046- römisch 40 /CF 42/11) kann dem Akt nicht entnommen werden.

Mit einem am 16.10.2012 eingelangten Schreiben hielt die bP ihren Antrag auf Aussetzung der Einhebung der nicht rechtskräftigen Vorschreibungen aufrecht und brachte vor, dass eine Zuordnung der Berufung aufgrund Anführung der GZ. XXXX immer gegeben gewesen sei. Mit E-Mail vom 16.10.2012 teilte die belangte Behörde mit, dass die Landeshauptfrau mit Bescheid vom 17.07.2012 über die Rechtskraft des Beitragspflichtbescheides abgesprochen habe und es der bP frei stehe, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG zu stellen. Mit E-Mail vom 16.10.2012 wiederholte die bP ihr Vorbringen zum Nichteintritt der Rechtskraft.Mit einem am 16.10.2012 eingelangten Schreiben hielt die bP ihren Antrag auf Aussetzung der Einhebung der nicht rechtskräftigen Vorschreibungen aufrecht und brachte vor, dass eine Zuordnung der Berufung aufgrund Anführung der GZ. römisch 40 immer gegeben gewesen sei. Mit E-Mail vom 16.10.2012 teilte die belangte Behörde mit, dass die Landeshauptfrau mit Bescheid vom 17.07.2012 über die Rechtskraft des Beitragspflichtbescheides abgesprochen habe und es der bP frei stehe, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG zu stellen. Mit E-Mail vom 16.10.2012 wiederholte die bP ihr Vorbringen zum Nichteintritt der Rechtskraft.

I.3. Mit Schreiben vom 10.10.2012, eingelangt am 06.11.2012, beantragte die bP die Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens nach Beantwortung der Vorfrage im Versicherungspflichtverfahren.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 10.10.2012, eingelangt am 06.11.2012, beantragte die bP die Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens nach Beantwortung der Vorfrage im Versicherungspflichtverfahren.

Mit dem im gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2013, GZ. 046- XXXX /UK 07/13, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom 10.10.2012 abgewiesen, da die zuständige Rechtsmittelinstanz das Versicherungspflichtverfahren ausgesetzt hat und sohin über die Vorfrage – die Versicherungspflicht des MB – noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.Mit dem im gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2013, GZ. 046- römisch 40 /UK 07/13, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom 10.10.2012 abgewiesen, da die zuständige Rechtsmittelinstanz das Versicherungspflichtverfahren ausgesetzt hat und sohin über die Vorfrage – die Versicherungspflicht des MB – noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme erhob die bP mit Schreiben vom 18.02.2013 Berufung an die Landeshauptfrau von Salzburg, in der sie im Wesentlichen ihre Ausführungen zur mangelnden Rechtskraft des Beitragspflichtbescheides wiederholte und ergänzend mitteilte, dass der Beitragspflichtbescheid vom 19.08.2011 in einem Kuvert unter Anführung der GZ XXXX zugestellt worden sei, wobei ein weiterer Bescheid laut dem übernehmenden Geschäftsführer in diesem Kuvert nicht enthalten gewesen sei.Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme erhob die bP mit Schreiben vom 18.02.2013 Berufung an die Landeshauptfrau von Salzburg, in der sie im Wesentlichen ihre Ausführungen zur mangelnden Rechtskraft des Beitragspflichtbescheides wiederholte und ergänzend mitteilte, dass der Beitragspflichtbescheid vom 19.08.2011 in einem Kuvert unter Anführung der GZ römisch 40 zugestellt worden sei, wobei ein weiterer Bescheid laut dem übernehmenden Geschäftsführer in diesem Kuvert nicht enthalten gewesen sei.

Mit Vorlagebericht vom 04.04.2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt Akt der Landeshauptfrau von Salzburg als Rechtsmittelinstanz vor. Im Rahmen des von der Landeshauptfrau von Salzburg gewährten Parteiengehörs wiederholte die bP mit Schreiben vom 10.05.2013 im Wesentlichen ihr diesbezügliches Berufungsvorbringen.

I.4. Nach Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht teilte die Vertretung auftrags und im Namen der bP mit Schreiben vom 13.07.2015 im "Beschwerdeverfahren betreffend Einspruch gegen die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.02.2013, GZ. 046- XXXX /UK 07/13," (Anmerkung: betrifft die Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens) mit, die Sachverhaltsdarlegung zu ergänzen und den Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen zu wollen. Nach Darlegung der Geschehnisse und Auflistung der Beilagen (A bis C beziehen sich auf Schreiben im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens, D bis H auf die Exekutionsführung) moniert die bP erneut das Unterbleiben eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 AVG hinsichtlich ihres Einspruches vom 24.08.2011 betreffend den Beitragspflichtbescheid der belangten Behörde und führt Argumente an, die ihrer Ansicht nach gegen eine positive Lösung der als Vorfrage zu klärenden Sozialversicherungspflicht des MB sprechen.römisch eins.4. Nach Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht teilte die Vertretung auftrags und im Namen der bP mit Schreiben vom 13.07.2015 im "Beschwerdeverfahren betreffend Einspruch gegen die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.02.2013, GZ. 046- römisch 40 /UK 07/13," (Anmerkung: betrifft die Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens) mit, die Sachverhaltsdarlegung zu ergänzen und den Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen zu wollen. Nach Darlegung der Geschehnisse und Auflistung der Beilagen (A bis C beziehen sich auf Schreiben im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens, D bis H auf die Exekutionsführung) moniert die bP erneut das Unterbleiben eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, AVG hinsichtlich ihres Einspruches vom 24.08.2011 betreffend den Beitragspflichtbescheid der belangten Behörde und führt Argumente an, die ihrer Ansicht nach gegen eine positive Lösung der als Vorfrage zu klärenden Sozialversicherungspflicht des MB sprechen.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Beschwerdeverfahren L501 2005177-1 betreffend die Sozialversicherungspflicht des MB (Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 43/11) am 30.05.2017 und 31.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen seiner Einvernahme gab der Geschäftsführer der bP, Herr XXXX , an, er habe den im Akt befindlichen Zustellnachweis mit der aufgedruckten GZ XXXX und dem handschriftliche Vermerk "046- XXXX /CF 42/11 u. 43/11" unterschrieben, die Sendung sohin übernommen.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Beschwerdeverfahren L501 2005177-1 betreffend die Sozialversicherungspflicht des MB (Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046- römisch 40 /CF 43/11) am 30.05.2017 und 31.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen seiner Einvernahme gab der Geschäftsführer der bP, Herr römisch 40 , an, er habe den im Akt befindlichen Zustellnachweis mit der aufgedruckten GZ römisch 40 und dem handschriftliche Vermerk "046- römisch 40 /CF 42/11 u. 43/11" unterschrieben, die Sendung sohin übernommen.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 08.09.2017 wurde die Vertretung der bP aufgefordert mitzuteilen, auf welche Weise sie in den Besitz bzw. in Kenntnis des Inhalts des Briefes gelangt sei, der mittels oben beschriebenen Zustellnachweis der bP übersandt worden sei; konkret ob sie den Briefinhalt im Original (etwa auf dem Postweg oder durch persönliche Aushändigung) oder in Kopie (etwa per E-Mail, Fax oder Aushändigung einer Kopie) erhalten habe.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 teilte die Vertretung der bP mit, dass ihr der Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX /CF 43/11, am 24.08.2011 per E-Mail, der Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX /CF 42/11, von der belangten Behörde als Beilage zum Schreiben vom 04.10.2012 übersandt worden sei.Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 teilte die Vertretung der bP mit, dass ihr der Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ römisch 40 /CF 43/11, am 24.08.2011 per E-Mail, der Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ römisch 40 /CF 42/11, von der belangten Behörde als Beilage zum Schreiben vom 04.10.2012 übersandt worden sei.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 14.11.2017 wurde die belangte Behörde von der Stellungnahme der Vertretung der bP vom 25.09.2017 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert mitzuteilen, ob der Bescheid vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX /CF 42/11, nur als – wie von ihr angegeben - Inhalt des vom Geschäftsführer XXXX am 24.08.2011 übernommen Briefes übermittelt worden sei, oder ob noch eine andere Zustellung durchgeführt worden sei.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 14.11.2017 wurde die belangte Behörde von der Stellungnahme der Vertretung der bP vom 25.09.2017 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert mitzuteilen, ob der Bescheid vom 19.08.2011, Zl. 046/ römisch 40 /CF 42/11, nur als – wie von ihr angegeben - Inhalt des vom Geschäftsführer römisch 40 am 24.08.2011 übernommen Briefes übermittelt worden sei, oder ob noch eine andere Zustellung durchgeführt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Versicherungspflichtbescheid auch dem MB übermittelt worden sei, eine anderweitige Zustellung des Bescheides vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX /CF 42/11, jedoch nicht erfolgt sei.Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Versicherungspflichtbescheid auch dem MB übermittelt worden sei, eine anderweitige Zustellung des Bescheides vom 19.08.2011, Zl. 046/ römisch 40 /CF 42/11, jedoch nicht erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nachdem die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. bereits im Rahmen einer durchgeführten GPLA Prüfung als Vertreterin der bP aufgetreten war, erhob sie gegen den Prüfbericht sowie die Beitragsvorschreibungen vom 08.10.2010 mit Schreiben vom 15.10.2010 "auftrags und im Namen der abgabepflichtigen Gesellschaft" Einspruch und beantragte die Ausstellung eines Bescheides mit entsprechender Begründung und Aufgliederung der zu Unrecht erfolgten Beitragsvorschreibungen.

Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Zustellnachweis, auf welchem sich im Feld "Empfänger" der Name der bP sowie ihre Adresse in XXXX , im Feld "Übernahmebestätigung" der handschriftlich eingetragene Tag der Übernahme (24.08.2011), die Unterschrift des übernehmenden Geschäftsführers XXXX sowie das angekreuzte Feld "Arbeitgeber" neben dem durchgestrichen "Arbeitnehmer" befinden; neben der im Formular vorgesehenen GZ findet sich die gedruckte Zahl XXXX , darunter der handschriftliche Vermerk "046- XXXX /CF 42/11 u. 43/11"; als Absender scheint die belangte Behörde auf. Der Inhalt des mit dem beschriebenen Zustellnachweis übersandten Briefs wurde vom Geschäftsführer der bP, Herrn XXXX übernommen.Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Zustellnachweis, auf welchem sich im Feld "Empfänger" der Name der bP sowie ihre Adresse in römisch 40 , im Feld "Übernahmebestätigung" der handschriftlich eingetragene Tag der Übernahme (24.08.2011), die Unterschrift des übernehmenden Geschäftsführers römisch 40 sowie das angekreuzte Feld "Arbeitgeber" neben dem durchgestrichen "Arbeitnehmer" befinden; neben der im Formular vorgesehenen GZ findet sich die gedruckte Zahl römisch 40 , darunter der handschriftliche Vermerk "046- römisch 40 /CF 42/11 u. 43/11"; als Absender scheint die belangte Behörde auf. Der Inhalt des mit dem beschriebenen Zustellnachweis übersandten Briefs wurde vom Geschäftsführer der bP, Herrn römisch 40 übernommen.

Mit E-Mail vom 02.10.2012 übermittelte die belangte Behörde der ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. eine Kopie der Beitragspflichterledigung, GZ 046- XXXX /CF 42/11, sowie des im vorigen Absatz beschriebenen Zustellnachweises mit dem Hinweis, dass die Erledigung zur Information, nicht fristauslösend übermittelt werde.Mit E-Mail vom 02.10.2012 übermittelte die belangte Behörde der ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. eine Kopie der Beitragspflichterledigung, GZ 046- römisch 40 /CF 42/11, sowie des im vorigen Absatz beschriebenen Zustellnachweises mit dem Hinweis, dass die Erledigung zur Information, nicht fristauslösend übermittelt werde.

Mit Schreiben vom 04.10.2012 erläuterte die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Erlassung von zwei Bescheiden (Versicherungspflicht- und Beitragspflichtbescheid), die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Geschäftszahlen in Abgrenzung zur Dienstgeberkontonummer XXXX sowie die Erwägungen zur eingetretenen Rechtskraft der Beitragspflichterledigung vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11. Die Anfügung einer Beilage (Beitragspflichterledigung vom 19.08.2011, Zl. 046- XXXX /CF 42/11) kann dem Akt nicht entnommen werden.Mit Schreiben vom 04.10.2012 erläuterte die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Erlassung von zwei Bescheiden (Versicherungspflicht- und Beitragspflichtbescheid), die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Geschäftszahlen in Abgrenzung zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 sowie die Erwägungen zur eingetretenen Rechtskraft der Beitragspflichterledigung vom 19.08.2011, Zl. 046- römisch 40 /CF 42/11. Die Anfügung einer Beilage (Beitragspflichterledigung vom 19.08.2011, Zl. 046- römisch 40 /CF 42/11) kann dem Akt nicht entnommen werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, des Gerichtsaktes sowie den Bezug habenden Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ging gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ging gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. [ ] Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. [ ] Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Fallbezogen wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde noch mit Berufung an die Landeshauptfrau von Salzburg bekämpft; mit Vorlagebericht vom 04.04.2013 wurde die Berufung von der belangten Behörde samt Akt der Landeshauptfrau von Salzburg vorgelegt. Mit 01.01.2014 wurde gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG das Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung des Verfahrens zuständig, es wurde unter der Zahl 2003870-1 protokolliert. Mit Schreiben vom 13.07.2015 wurde von der Vertretung im Namen und im Auftrag der bP im Beschwerdeverfahren betreffend Einspruch gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.02.2013, GZ 046- XXXX /UK 07/13, (Anmerkung: betrifft die Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens) der Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt.Fallbezogen wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde noch mit Berufung an die Landeshauptfrau von Salzburg bekämpft; mit Vorlagebericht vom 04.04.2013 wurde die Berufung von der belangten Behörde samt Akt der Landeshauptfrau von Salzburg vorgelegt. Mit 01.01.2014 wurde gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG das Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung des Verfahrens zuständig, es wurde unter der Zahl 2003870-1 protokolliert. Mit Schreiben vom 13.07.2015 wurde von der Vertretung im Namen und im Auftrag der bP im Beschwerdeverfahren betreffend Einspruch gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.02.2013, GZ 046- römisch 40 /UK 07/13, (Anmerkung: betrifft die Wiederaufnahme des Beitragspflichtverfahrens) der Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt.

Es ist daher eingangs zu prüfen, ob in einem Übergangsfall wie dem vorliegenden, die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 2 VwGVG grundsätzlich durch Einzelrichter zu erfolgen hat, oder ob die Möglichkeit der Beantragung einer Senatsentscheidung nach § 414 Abs. 2 ASVG besteht. Aus Anlass der Einführung neuer Rechtsschutzeinrichtungen und der Eröffnung neuer Rechtsschutzwege ergibt sich stets die Frage, ob die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren nach altem oder nach neuem Verfahrensrecht fortzuführen oder ob sie nach neuem Verfahrensrecht neu durchzuführen sind. Das B-VG und das VwGVG enthalten dazu keine näheren Regelungen [ ] Im Lichte der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts wird daher davon auszugehen sein, dass grundsätzlich das neue Verfahrensrechts anzuwenden sein wird (s zB VfSlg 13.947/1994; ferner RIS Justiz RS 0008733, wonach Verfahrensgesetze, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden sind); dafür spricht auch, dass die VwG nach § 1 VwGVG keine anderen Verfahrensregeln als jene dieses Gesetzes anwenden können (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 § 1 VwGbk-ÜG Anmerkung 6).Es ist daher eingangs zu prüfen, ob in einem Übergangsfall wie dem vorliegenden, die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß Paragraph 2, VwGVG grundsätzlich durch Einzelrichter zu erfolgen hat, oder ob die Möglichkeit der Beantragung einer Senatsentscheidung nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG besteht. Aus Anlass der Einführung neuer Rechtsschutzeinrichtungen und der Eröffnung neuer Rechtsschutzwege ergibt sich stets die Frage, ob die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren nach altem oder nach neuem Verfahrensrecht fortzuführen oder ob sie nach neuem Verfahrensrecht neu durchzuführen sind. Das B-VG und das VwGVG enthalten dazu keine näheren Regelungen [ ] Im Lichte der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts wird daher davon auszugehen sein, dass grundsätzlich das neue Verfahrensrechts anzuwenden sein wird (s zB VfSlg 13.947/1994; ferner RIS Justiz RS 0008733, wonach Verfahrensgesetze, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden sind); dafür spricht auch, dass die VwG nach Paragraph eins, VwGVG keine anderen Verfahrensregeln als jene dieses Gesetzes anwenden können (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 Paragraph eins, VwGbk-ÜG Anmerkung 6).

In diesem Sinne haben auch gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Verwaltungsgerichte - ebenso wie vor deren Einführung die Rechtsmittelbehörden im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden; eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 mwN).In diesem Sinne haben auch gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Verwaltungsgerichte - ebenso wie vor deren Einführung die Rechtsmittelbehörden im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden; eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 mwN).

Den gegenständlich zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften kann eine Übergangsbestimmung für bereits anhängige Verfahren nicht entnommen werden. Die gegen den entscheidungsrelevanten Bescheid erhobene Berufung wurde vor dem 01.01.2014 eingebracht, sie gilt daher als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und folgt daraus, dass das Rechtsmittel nach den Verfahrensregeln des VwGVG (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 § 3 VwGbk-ÜG RZ 6) iVm § 414 Abs. 2 ASVG weiter zu behandeln ist. Betreffend den mit 1.1.2014 in Kraft getretene § 414 Abs. 2 ASVG wird in der Begründung zu Art. 1 Z 25 des Initiativantrags 2362/A XXIV. GP wie folgt ausgeführt: "In Anlehnung an die Regelung über die Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes soll normiert werden, dass der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat mit LaienrichterInnenbeteiligung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag bzw. binnen vier Wochen nach Erhalt der Beschwerde zu stellen ist".Den gegenständlich zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften kann eine Übergangsbestimmung für bereits anhängige Verfahren nicht entnommen werden. Die gegen den entscheidungsrelevanten Bescheid erhobene Berufung wurde vor dem 01.01.2014 eingebracht, sie gilt daher als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und folgt daraus, dass das Rechtsmittel nach den Verfahrensregeln des VwGVG (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 Paragraph 3, VwGbk-ÜG RZ 6) in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG weiter zu behandeln ist. Betreffend den mit 1.1.2014 in Kraft getretene Paragraph 414, Absatz 2, ASVG wird in der Begründung zu Artikel eins, Ziffer 25, des Initiativantrags 2362/A römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wie folgt ausgeführt: "In Anlehnung an die Regelung über die Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes soll normiert werden, dass der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat mit LaienrichterInnenbeteiligung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag bzw. binnen vier Wochen nach Erhalt der Beschwerde zu stellen ist".

Hinsichtlich eines gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG fort zu führenden Verfahrens hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Verwaltungsgericht dem § 24 Abs. 3 2. Satz VwGVG 2014 zuwidergehandelt hat, weil es der belangten Behörde als sonstigen Partei keine Gelegenheit gegeben hat, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Der in Anlehnung an die Verhandlungspflicht eingeführte § 414 Abs. 2 ASVG enthält nun zwar eine ähnlich gelagerte zeitliche Komponente, nicht jedoch das im 3. Satz des § 24 Abs. 3 VwGVG vorgesehene amtswegige Vorgehen. Eine Regelung, die der bP - ähnlich dem zitierten Erkenntnis - die Antragsstellung auf Entscheidung durch den Senat zu einem späteren als den gemäß § 414 Abs. 2 ASVG vorgeschriebenen Zeitpunkt eröffnen würde, kann den Rechtsvorschriften eben so wenig entnommen werden wie diesbezügliche Übergangsbestimmungen. Der mit Schriftsatz vom 13.07.2015 gestellte Antrag der bP führt somit nicht zur Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch einen Senat, sondern liegt gegenständlich gemäß § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor.Hinsichtlich eines gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG fort zu führenden Verfahrens hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Verwaltungsgericht dem Paragraph 24, Absatz 3, 2. Satz VwGVG 2014 zuwidergehandelt hat, weil es der belangten Behörde als sonstigen Partei keine Gelegenheit gegeben hat, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Der in Anlehnung an die Verhandlungspflicht eingeführte Paragraph 414, Absatz 2, ASVG enthält nun zwar eine ähnlich gelagerte zeitliche Komponente, nicht jedoch das im 3. Satz des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehene amtswegige Vorgehen. Eine Regelung, die der bP - ähnlich dem zitierten Erkenntnis - die Antragsstellung auf Entscheidung durch den Senat zu einem späteren als den gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG vorgeschriebenen Zeitpunkt eröffnen würde, kann den Rechtsvorschriften eben so wenig entnommen werden wie diesbezügliche Übergangsbestimmungen. Der mit Schriftsatz vom 13.07.2015 gestellte Antrag der bP führt somit nicht zur Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch einen Senat, sondern liegt gegenständlich gemäß Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt festste

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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