TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/12 G305 2174893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §4 Abs1 Z7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 4 heute
  2. GSVG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 4 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  7. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  8. GSVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  9. GSVG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  10. GSVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  11. GSVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. GSVG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. GSVG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. GSVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  15. GSVG § 4 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  16. GSVG § 4 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  19. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  20. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  23. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. GSVG § 4 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. GSVG § 4 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

G305 2174893-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 12.09.2017, VSNR: XXXX, am 03.10.2017 erhobene Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 12.09.2017, VSNR: römisch 40 , am 03.10.2017 erhobene Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als Spruchpunkt 1.) nunmehr zu lauten hat wie folgt:

"1. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG weggefallen ist und Sie im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen.""1. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG weggefallen ist und Sie im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegen."

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s iDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.09.2017, VSNR: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle1. Mit Bescheid vom 12.09.2017, VSNR: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle

XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVA) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach §§ 2 Abs. 1 Z 1 iVm. 4 Abs. 1 Z 7 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), stellte für diesen Zeitraum die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung mit EUR 5.285,00 monatlich und in der Krankenversicherung mit EUR 1.959,47 monatlich fest (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass sie verpflichtet sei, in der Pensionsversicherung EUR 977,73 monatlich und in der Krankenversicherung EUR 149,90 monatlich zu entrichten (Spruchpunkt 3.).römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVA) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 4 Absatz eins, Ziffer 7, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), stellte für diesen Zeitraum die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung mit EUR 5.285,00 monatlich und in der Krankenversicherung mit EUR 1.959,47 monatlich fest (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass sie verpflichtet sei, in der Pensionsversicherung EUR 977,73 monatlich und in der Krankenversicherung EUR 149,90 monatlich zu entrichten (Spruchpunkt 3.).

In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF vom 01.02.2008 bis laufend Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit usw." sei, und dass sie im Zeitraum 03.07.2009 bis 09.01.2014 Geschäftsführer-Gesellschafterin der Firma XXXX, FN XXXX (in der Folge kurz: GmbH oder Komplementär-GmbH) und vom 28.07.2009 bis 22.10.2014 Kommanditistin der Firma XXXX GmbH & Co KG, FN XXXX (in der Folge kurz: KG) gewesen sei, wobei die Gesellschaften nicht über eine Gewerbeberechtigung verfügen würden. Laut Aktenlage unterliege sie u.a. in der Zeit vom 01.02.2008 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach GSVG. Mit Eingabe vom 10.01.2014 habe sie die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze ab 01.01.2014 bis auf weiteres beantragt. Mit Schreiben der SVA vom 21.01.2014 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie ab 01.01.2014 vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei und der Unfallversicherungsschutz weiterhin aufrecht bleibe. Auch wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie, sollte sie feststellen, dass die Einkünfte und/oder die Umsätze die Grenzbeträge übersteigen, dies der SVA melden müsse. Aus dem der SVA im Wege des Datenaustausches übermittelten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 gehe hervor, dass die BF in diesem Kalenderjahr u.a. "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von EUR 711.363,01 bezogen habe.In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF vom 01.02.2008 bis laufend Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit usw." sei, und dass sie im Zeitraum 03.07.2009 bis 09.01.2014 Geschäftsführer-Gesellschafterin der Firma römisch 40 , FN römisch 40 (in der Folge kurz: GmbH oder Komplementär-GmbH) und vom 28.07.2009 bis 22.10.2014 Kommanditistin der Firma römisch 40 GmbH & Co KG, FN römisch 40 (in der Folge kurz: KG) gewesen sei, wobei die Gesellschaften nicht über eine Gewerbeberechtigung verfügen würden. Laut Aktenlage unterliege sie u.a. in der Zeit vom 01.02.2008 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach GSVG. Mit Eingabe vom 10.01.2014 habe sie die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze ab 01.01.2014 bis auf weiteres beantragt. Mit Schreiben der SVA vom 21.01.2014 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie ab 01.01.2014 vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei und der Unfallversicherungsschutz weiterhin aufrecht bleibe. Auch wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie, sollte sie feststellen, dass die Einkünfte und/oder die Umsätze die Grenzbeträge übersteigen, dies der SVA melden müsse. Aus dem der SVA im Wege des Datenaustausches übermittelten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 gehe hervor, dass die BF in diesem Kalenderjahr u.a. "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von EUR 711.363,01 bezogen habe.

Mit Kontoauszug vom 21.01.2017 sei ihr unter anderen mitgeteilt worden, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeträge aus dem Jahr 2014 herangezogen würden. Mit Schreiben vom 12.04.2017 habe ihr Steuerberater der SVA mitgeteilt, dass im Jahr 2014 eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Kammermitglied vorgelegen habe und dass diesbezüglich ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7b GSVG gestellt worden sei. Da die GmbH nicht über eine Gewerbeberechtigung verfüge, löse diese Tätigkeit mit den dafür bezahlten Geschäftsführungsvergütungen keine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aus. Die aus der Beteiligung als Kommanditistin an der KG erzielten Einkünfte würden ebenfalls keine Versicherungspflicht nach GSVG auslösen. Auch habe sie das 60. Lebensjahr vollendet und beziehe eine Alterspension.Mit Kontoauszug vom 21.01.2017 sei ihr unter anderen mitgeteilt worden, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeträge aus dem Jahr 2014 herangezogen würden. Mit Schreiben vom 12.04.2017 habe ihr Steuerberater der SVA mitgeteilt, dass im Jahr 2014 eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Kammermitglied vorgelegen habe und dass diesbezüglich ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 b, GSVG gestellt worden sei. Da die GmbH nicht über eine Gewerbeberechtigung verfüge, löse diese Tätigkeit mit den dafür bezahlten Geschäftsführungsvergütungen keine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aus. Die aus der Beteiligung als Kommanditistin an der KG erzielten Einkünfte würden ebenfalls keine Versicherungspflicht nach GSVG auslösen. Auch habe sie das 60. Lebensjahr vollendet und beziehe eine Alterspension.

In der rechtlichen Beurteilung des im Spruch näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde heißt es, dass Mitglieder der Wirtschaftskammern, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert seien. Auf Antrag seien Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie glaubhaft machen, dass ihre Einkünfte aus der Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG (Wert 2014: EUR 4.743,72) nicht übersteigen und sie überdies glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UstG 1994 (Wert 2014: EUR 30.000,--) nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, sei für dieses Kalenderjahr die Pflichtversicherung nachträglich festzustellen. Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 (Bescheiddatum: 03.10.2016) ergebe sich, dass die Einkommensund/oder Umsatzgrenze im Jahr 2014 überschritten wurden. Damit sei das Bestehen der Pflichtversicherung rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 festzustellen gewesen.In der rechtlichen Beurteilung des im Spruch näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde heißt es, dass Mitglieder der Wirtschaftskammern, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert seien. Auf Antrag seien Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie glaubhaft machen, dass ihre Einkünfte aus der Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG (Wert 2014: EUR 4.743,72) nicht übersteigen und sie überdies glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UstG 1994 (Wert 2014: EUR 30.000,--) nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, sei für dieses Kalenderjahr die Pflichtversicherung nachträglich festzustellen. Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 (Bescheiddatum: 03.10.2016) ergebe sich, dass die Einkommensund/oder Umsatzgrenze im Jahr 2014 überschritten wurden. Damit sei das Bestehen der Pflichtversicherung rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 festzustellen gewesen.

Darüber hinaus enthält die Bescheidbegründung eine detaillierte Ausführung zu den Beitragsgrundlagen und eine auf die Beschwerdeführerin bezogene mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG.

2. Gegen diesen, der BF am 26.09.2017 im Wege der Ersatzzustellung zugestellten Bescheid erhob sie im Wege ihrer steuerlichen Vertretung die am 03.10.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Ihre Beschwerde verband sie mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und unter Ansatz einer Beitragsgrundlage (in der Pensions- und Krankenversicherung) von "Null" neu zu erlassen, der Beschwerde bis zu deren Erledigung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beitragseinhebung für das Jahr 2014 auszusetzen.

Ihre Beschwerde begründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass im Jahr 2014 folgende, für die Pflichtversicherung relevante Tatbestände vorgelegen hätten: eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Kammermitglied gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, hinsichtlich derer auch mit Wirksamkeit für das Gesamtjahr 2014 der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 lit. b gestellt wurde; da die GmbH, in der sie geschäftsführende Gesellschafterin sei, nicht über eine Gewerbeberechtigung verfüge, löse diese Tätigkeit mit den dafür bezahlten Geschäftsführervergütungen keine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen eine solche nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aus. Ihre Beteiligung als Kommanditistin an der KG löse jedoch keine Versicherungspflicht nach GSVG aus, da aus dieser Tätigkeit nur Veräußerungsgewinne erzielt worden seien und eine operative Tätigkeit nicht stattgefunden habe. Sämtliche im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 711.363,01 würden aus einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit stammen und seien daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge nach GSVG einzubeziehen. Für das Kalenderjahr 2014 liege daher eine Bemessungsgrundlage für die Beitragsbemessung nach GSVG von "Null" vor und seien für dieses Kalenderjahr auch keine Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung vorzuschreiben gewesen.Ihre Beschwerde begründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass im Jahr 2014 folgende, für die Pflichtversicherung relevante Tatbestände vorgelegen hätten: eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Kammermitglied gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, hinsichtlich derer auch mit Wirksamkeit für das Gesamtjahr 2014 der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, gestellt wurde; da die GmbH, in der sie geschäftsführende Gesellschafterin sei, nicht über eine Gewerbeberechtigung verfüge, löse diese Tätigkeit mit den dafür bezahlten Geschäftsführervergütungen keine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen eine solche nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aus. Ihre Beteiligung als Kommanditistin an der KG löse jedoch keine Versicherungspflicht nach GSVG aus, da aus dieser Tätigkeit nur Veräußerungsgewinne erzielt worden seien und eine operative Tätigkeit nicht stattgefunden habe. Sämtliche im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 711.363,01 würden aus einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit stammen und seien daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge nach GSVG einzubeziehen. Für das Kalenderjahr 2014 liege daher eine Bemessungsgrundlage für die Beitragsbemessung nach GSVG von "Null" vor und seien für dieses Kalenderjahr auch keine Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung vorzuschreiben gewesen.

3. Am 30.10.2017 brachte die belangte Behörde die gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens samt Vorlagebericht, worin sie im Kern auf den Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG und auf die Bemessung und Berücksichtigung des Veräußerungsgewinnes gemäß § 25 GSVG einging, dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.3. Am 30.10.2017 brachte die belangte Behörde die gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens samt Vorlagebericht, worin sie im Kern auf den Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG und auf die Bemessung und Berücksichtigung des Veräußerungsgewinnes gemäß Paragraph 25, GSVG einging, dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.

4. Am 11.12.2017 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei einvernommen wurde.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX) und ist XXXX Jahre alt.1.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ) und ist römisch 40 Jahre alt.

1.2. Seit dem 01.02.2008 bis laufend ist die BF Inhaberin der auf "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit" lautenden Gewerbeberechtigung und seit Bestehen dieser Befugnis bis laufend Mitglied der Wirtschaftskammer. Die angeführte Gewerbeberechtigung stand in keinem Zusammenhang mit dem am Standort XXXX geführten Pflegeheimes. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2014) konnte sie die Gewerbeberechtigung wegen eines Defekts eines dafür notwendigen Bioresonanzgerätes der Marke XXXX nicht ausüben. Das Gerät verwendete die BF zur Testung von Menschen insbesondere in Hinblick auf Allergien und toxische Veränderungen und besaß sie die für die Bedienung des Gerätes und für die Testung von Menschen notwendige Ausbildung. Auf Grund der ausgeübten Gewerbeberechtigung übte sie die vorbeschriebene Tätigkeit von ungefähr Juli 2008 durch fünf Jahre hindurch aus. Die auf "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit" lautende Gewerbeberechtigung wurde zu keinem Zeitpunkt ruhend gestellt.1.2. Seit dem 01.02.2008 bis laufend ist die BF Inhaberin der auf "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit" lautenden Gewerbeberechtigung und seit Bestehen dieser Befugnis bis laufend Mitglied der Wirtschaftskammer. Die angeführte Gewerbeberechtigung stand in keinem Zusammenhang mit dem am Standort römisch 40 geführten Pflegeheimes. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2014) konnte sie die Gewerbeberechtigung wegen eines Defekts eines dafür notwendigen Bioresonanzgerätes der Marke römisch 40 nicht ausüben. Das Gerät verwendete die BF zur Testung von Menschen insbesondere in Hinblick auf Allergien und toxische Veränderungen und besaß sie die für die Bedienung des Gerätes und für die Testung von Menschen notwendige Ausbildung. Auf Grund der ausgeübten Gewerbeberechtigung übte sie die vorbeschriebene Tätigkeit von ungefähr Juli 2008 durch fünf Jahre hindurch aus. Die auf "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit" lautende Gewerbeberechtigung wurde zu keinem Zeitpunkt ruhend gestellt.

1.3. Darüber hinaus war die BF im Zeitraum 03.07.2009 bis 09.01.2014 handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zu FN XXXX eingetragenen Firma XXXX, deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen im Erwerb, in der Pachtung und in der Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie in der Übernahme deren Geschäftsführung und Vertretung, "insbesondere an der neu zu gründenden Firma XXXXGmbH & Co KG" sowie im Handel mit Waren aller Art bestand (Punkt 2. des Gesellschaftsvertrages vom 26.06.2009).1.3. Darüber hinaus war die BF im Zeitraum 03.07.2009 bis 09.01.2014 handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 zu FN römisch 40 eingetragenen Firma römisch 40 , deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen im Erwerb, in der Pachtung und in der Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie in der Übernahme deren Geschäftsführung und Vertretung, "insbesondere an der neu zu gründenden Firma XXXXGmbH & Co KG" sowie im Handel mit Waren aller Art bestand (Punkt 2. des Gesellschaftsvertrages vom 26.06.2009).

Am 16.01.2014 wurde die GmbH im Firmenbuch in "XXXXGmbH" umbenannt.

1.4. Am 28.07.2009 wurde im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zur FN XXXX die Firma XXXX GmbH & Co KG eingetragen. An dieser in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft konzipierten Gesellschaft waren die Firma XXXX GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und die BF im Zeitraum 28.07.2009 bis 22.10.2014 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,00 beteiligt. Die alleinige Vertretungsbefugnis an der KG kam der Komplementär-GmbH zu, die wiederum von der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführerin vertreten wurde.1.4. Am 28.07.2009 wurde im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 zur FN römisch 40 die Firma römisch 40 GmbH & Co KG eingetragen. An dieser in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft konzipierten Gesellschaft waren die Firma römisch 40 GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und die BF im Zeitraum 28.07.2009 bis 22.10.2014 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,00 beteiligt. Die alleinige Vertretungsbefugnis an der KG kam der Komplementär-GmbH zu, die wiederum von der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführerin vertreten wurde.

Der Geschäftszweig der KG bestand im Wesentlichen im Betrieb von Seniorenheimen, im Speziellen des am Standort XXXX bestandenen und betriebenen Seniorenwohnheimes.Der Geschäftszweig der KG bestand im Wesentlichen im Betrieb von Seniorenheimen, im Speziellen des am Standort römisch 40 bestandenen und betriebenen Seniorenwohnheimes.

Bei dem von der KG betriebenen Seniorenwohnheim handelte es sich um ein auf einem im Alleineigentum der BF errichteten Gebäude in der Form eines Hotelbetriebes, der insgesamt 70 Betten umfasste.

Am 02.01.2014 kam es zum Verkauf des Pflegeheimbetriebes. Dabei bildeten das Inventar des Pflegeheimes, die für die Errichtung eines neuen Pflegeheimes am Standort XXXX geleisteten Vorarbeiten, der Namen des von der BF betriebenen Pflegeheimes lautend auf "Pflegeheim XXXX" und ein mit dem Land XXXX ausverhandeltes Kontingent für maximal 69 besetzte Betten den Kaufgegenstand.Am 02.01.2014 kam es zum Verkauf des Pflegeheimbetriebes. Dabei bildeten das Inventar des Pflegeheimes, die für die Errichtung eines neuen Pflegeheimes am Standort römisch 40 geleisteten Vorarbeiten, der Namen des von der BF betriebenen Pflegeheimes lautend auf "Pflegeheim XXXX" und ein mit dem Land römisch 40 ausverhandeltes Kontingent für maximal 69 besetzte Betten den Kaufgegenstand.

Nach dem Verkauf des Pflegeheimbetriebes wurde die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude mit der Anschrift XXXX als Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen der Beschwerdeführerin übergeführt. Zur (vorläufigen) Weiterführung des Pflegeheims am angeführten Standort wurde die Liegenschaft von Jänner 2014 bis August 2014 an einen neuen Betreiber vermietet.Nach dem Verkauf des Pflegeheimbetriebes wurde die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude mit der Anschrift römisch 40 als Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen der Beschwerdeführerin übergeführt. Zur (vorläufigen) Weiterführung des Pflegeheims am angeführten Standort wurde die Liegenschaft von Jänner 2014 bis August 2014 an einen neuen Betreiber vermietet.

Seit September 2014 wird das Pflegeheim am Standort XXXX betrieben.Seit September 2014 wird das Pflegeheim am Standort römisch 40 betrieben.

Der aus dem Verkauf des Pflegeheimbetriebes erlöste Kaufpreis floss auf ein auf den Namen der BF lautendes Konto, über das ausschließlich sie zeichnungs- und verfügungsberechtigt war. Solange die KG bestand, wurde auch der sie betreffende Zahlungsverkehr über dieses Konto abgewickelt.

Am 22.10.2014 wurde die Firma der KG im Firmenbuch gelöscht. Damit endete auch die Kommanditistenstellung der BF.

1.5. Nachdem ihr die Gemeinde im Jänner 2015 die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Gebäudes mit der Anschrift XXXX in ein Wohnhaus mit 36 Mietwohnungen, für die Errichtung von 50 PKW-Abstellflächen (davon 15 überdacht) und für die Errichtung eines Müllhauses erteilte, nahm die BF die Arbeiten für den Umbau auf. Bisher wurde der Umbau nur teilweise realisiert.1.5. Nachdem ihr die Gemeinde im Jänner 2015 die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Gebäudes mit der Anschrift römisch 40 in ein Wohnhaus mit 36 Mietwohnungen, für die Errichtung von 50 PKW-Abstellflächen (davon 15 überdacht) und für die Errichtung eines Müllhauses erteilte, nahm die BF die Arbeiten für den Umbau auf. Bisher wurde der Umbau nur teilweise realisiert.

1.6. Mit dem Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Pflegeheimbetriebes beglich die BF jene Schulden, die noch auf dem von der KG als Pflegeheim betriebenen Gebäude lasteten. Dabei handelte es sich einerseits um die Errichtungskosten für den vormaligen Hotelbetrieb und andererseits um die Umbaukosten für den Pflegeheimbetrieb.

Den verbleibenden Überhang verwendete sie für den Umbau des Gebäudes in ein Mietwohnhaus.

1.7. Im Wege des Datenaustausches übermittelte das Finanzamt XXXX der belangten Behörde am 30.01.2016 den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 (Bescheiddatum: 03.10.2016) und gehen daraus bei der BF unter anderen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 711.363,01 auswies.1.7. Im Wege des Datenaustausches übermittelte das Finanzamt römisch 40 der belangten Behörde am 30.01.2016 den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 (Bescheiddatum: 03.10.2016) und gehen daraus bei der BF unter anderen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 711.363,01 auswies.

Nach einer im Juni 2017 (Schlussbesprechung: 09.06.2017) bei ihr durchgeführten abgabenrechtlichen Überprüfung, der den Zeitraum 2012 bis 2015 umfasste, kam es zu einer Korrektur der Gewinnanteile wie folgt:

 

2011

2012

2014

 

Einkünfte bisher

109.315,88

15.380,65

711.363,01

davon mit Hälftesteuersatz

 

 

711.363,01

Einkünfte nach Bp

166.849,98

80.954,72

1.696.336,98

davon mit Hälftesteuersatz

 

 

1.696.336,98

davon bes. Steuersatz Grundstücksverkauf

 

 

50.000,00

Mit dem in der Folge erlassenen (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen), korrigierten und zum 11.07.2017 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 stellte das Finanzamt XXXX die von der BF im Jahr 2014 erzielten Einkünfte mit insgesamt EUR 1.796.497,97 fest, die sich auf die einzelnen Einkunftsarten wie folgt aufgliedern: Mit dem in der Folge erlassenen (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen), korrigierten und zum 11.07.2017 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 stellte das Finanzamt römisch 40 die von der BF im Jahr 2014 erzielten Einkünfte mit insgesamt EUR 1.796.497,97 fest, die sich auf die einzelnen Einkunftsarten wie folgt aufgliedern:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 1.646.336,98

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 33.180,92

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR 117.000,07

Die im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ursprünglich EUR 711.363,01, nunmehr finanzbehördlich auf EUR 1.646.336,98 korrigiert, entfallen auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des von der KG betriebenen Pflegeheimbetriebes.

1.8. Mit Eingabe vom 10.01.2014 beantragte die BF bei der belangten Behörde, sie wegen geringer Einkünfte und Umsätze ab 01.01.2014 bis auf weiteres von der Pflichtversicherung nach GSVG auszunehmen.

1.9. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.09.2017, VSNR: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die BF im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1 iVm. 4 Abs. 1 Z 7 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte für diesen Zeitraum die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung mit EUR 5.285,00 monatlich und in der Krankenversicherung mit EUR 1.959,47 monatlich fest (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass die BF verpflichtet sei, in der Pensionsversicherung EUR 977,73 monatlich und in der Krankenversicherung EUR 149,90 monatlich zu entrichten (Spruchpunkt 3.)1.9. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.09.2017, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die BF im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 4 Absatz eins, Ziffer 7, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte für diesen Zeitraum die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung mit EUR 5.285,00 monatlich und in der Krankenversicherung mit EUR 1.959,47 monatlich fest (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass die BF verpflichtet sei, in der Pensionsversicherung EUR 977,73 monatlich und in der Krankenversicherung EUR 149,90 monatlich zu entrichten (Spruchpunkt 3.)

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus der Einvernahme der BF durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht.

Die zu den einzelnen Gesellschaften, zur Beteiligung der BF daran und zu deren Geschäftsführungsbefugnissen und zum jeweiligen Unternehmensgegenstand bzw. Geschäftszweig getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen die BF weder in der Beschwerdeschrift, noch in der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten ist, andererseits auf den eingeholten Firmenbuchauszügen zu den in der Rechtsform einer GmbH und einer KG betriebenen Gesellschaften, dem weiter eingeholten Gesellschaftsvertrag der GmbH vom 26.06.2009 und auf den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der BF anlässlich ihrer Einvernahme.

Dass sie im Zeitraum 28.07.2009 bis 22.10.2014 einerseits als Kommanditistin der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zu FN XXXX protokollierten KG und andererseits als handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der zur FN XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX protokollierten GmbH fungierte, gründet ebenfalls auf den zuvor angeführten Quellen.Dass sie im Zeitraum 28.07.2009 bis 22.10.2014 einerseits als Kommanditistin der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 zu FN römisch 40 protokollierten KG und andererseits als handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der zur FN römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 protokollierten GmbH fungierte, gründet ebenfalls auf den zuvor angeführten Quellen.

Die Konstatierungen zu dem von der KG betriebenen Pflegeheimbetrieb mit Standort XXXX gründen ebenfalls auf den angeführten Quellen. Die Konstatierungen dazu, dass es am 02.01.2014 zu einer Veräußerung des von der KG betriebenen Pflegeheimbetriebes kam, die Liegenschaft als Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen der Beschwerdeführerin überführt wurde und die Liegenschaft zur (vorläufigen) Weiterführung des Pflegeheimbetriebes von Jänner 2014 bis August 2014 an einen neuen Betreiber vermietet wurde, waren auf der Grundlage eines zum 07.07.2017 datierten Berichtes des Finanzamtes XXXX über eine bei der BF durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung zu treffen. Dem Aussagegehalt dieses Berichtes trat die BF zu keinem Zeitpunkt entgegen; daher waren die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.Die Konstatierungen zu dem von der KG betriebenen Pflegeheimbetrieb mit Standort römisch 40 gründen ebenfalls auf den angeführten Quellen. Die Konstatierungen dazu, dass es am 02.01.2014 zu einer Veräußerung des von der KG betriebenen Pflegeheimbetriebes kam, die Liegenschaft als Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen der Beschwerdeführerin überführt wurde und die Liegenschaft zur (vorläufigen) Weiterführung des Pflegeheimbetriebes von Jänner 2014 bis August 2014 an einen neuen Betreiber vermietet wurde, waren auf der Grundlage eines zum 07.07.2017 datierten Berichtes des Finanzamtes römisch 40 über eine bei der BF durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung zu treffen. Dem Aussagegehalt dieses Berichtes trat die BF zu keinem Zeitpunkt entgegen; daher waren die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF im Kalenderjahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 711.363,01 erzielte, gründen auf einem im Wege des Datenaustausches übermittelten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 03.10.2016 für das Kalenderjahr 2014.

Die weiter dazu getroffenen Feststellungen, dass es sich bei diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb um solche aus Veräußerungserlös handelte und dass es nach erfolgter abgabenrechtlicher Prüfung im Juni 2017 zu einer Korrektur der Höhe der im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 711.363,01 auf EUR 1.696.336,98 kam, gründet auf dem Bericht des Finanzamtes XXXX vom 07.07.2017 über die durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung und weiter auf dem korrigierten, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 11.07.2017, die Einkünfte der BF im Kalenderjahr 2014 betreffend.Die weiter dazu getroffenen Feststellungen, dass es sich bei diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb um solche aus Veräußerungserlös handelte und dass es nach erfolgter abgabenrechtlicher Prüfung im Juni 2017 zu einer Korrektur der Höhe der im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 711.363,01 auf EUR 1.696.336,98 kam, gründet auf dem Bericht des Finanzamtes römisch 40 vom 07.07.2017 über die durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung und weiter auf dem korrigierten, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 11.07.2017, die Einkünfte der BF im Kalenderjahr 2014 betreffend.

Da die BF dem sich aus den angeführten Einkommensteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2014 ergebenden Aussagegehalt weder in ihren schriftlichen Äußerungen, hier vor allen in der Beschwerdeschrift, noch im Rahmen ihrer PV in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten ist, waren die entsprechenden Konstatierungen schon auf Grund der vorliegenden Urkunden zu treffen.

Insoweit sie sich anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in Widersprüche verstrickte bzw. sie sich mit ihren Aussagen in Widerspruch zum Aussagegehalt der Urkundenbeweise setzte, ist den widersprüchlichen Aussagen der BF mangels Glaubwürdigkeit im Rahmen der dem Ger

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten