TE Vfgh Beschluss 2017/11/23 A8/2017

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
UStG 1994 §12 Abs1 Z1

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen eines behaupteten unionsrechtswidrigen Verhaltens des Verwaltungsgerichtshofes durch eine Entscheidung betr die Versagung des Vorsteuerabzugs für - in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug eingezogene - Umsätze

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhalt und Vorbringen

1.       Die klagende Partei – ein Computerbauteile vertreibendes Handelsunternehmen – begehrt in ihrer auf Art137 B-VG gestützten Klage gegen den Bund die Zahlung von € 487.221,14 s.A. sowie die Feststellung des Nichtbestehens einer Steuerschuld in Höhe von € 961.846,23 wegen des ihrer Ansicht nach gegen Unionsrecht verstoßenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2014, 2009/13/0172-16, mit dem die Beschwerde der klagenden Partei gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 17. Juli 2009 betreffend Umsatzsteuer 2002 abgewiesen und der klagenden Partei Aufwandersatz in Höhe von € 610,60 vorgeschrieben wurde.

1.1.    Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt auf das Wesentliche zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 versagte das zuständige Finanzamt nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung der klagenden Partei für das Jahr 2002 den Vorsteuerabzug im Ausmaß von € 1.432.496,45 mit der Begründung, sie sei in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug eingebunden gewesen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 17. Juli 2009 mit der Begründung ab, dass davon auszugehen sei, dass die klagende Partei auf Grund der äußeren Umstände der geschäftlichen Tätigkeit – dem Ankauf von Computerbauteilen von einer österreichischen Gesellschaft und dem anschließenden Verkauf in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Zypern) – vom Karussellbetrug gewusst habe oder zumindest davon wissen hätte müssen.

1.2.    Der Verwaltungsgerichtshof geht bei der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde unter Verweis auf das verwaltungsbehördliche Verfahren davon aus, dass (nur) strittig sei, ob die klagende Partei von der Einbeziehung in den Karussellbetrug jener Umsätze, für die ihr der Vorsteuerabzug verwehrt wurde, wissen hätte müssen und rezipiert in weiter Folge die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union:

"

Gemäß §12 Abs1 Z1 UStG 1994 in seiner Stammfassung, BGBl 663/1994, kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Mit dem AbgSiG 2007, BGBl I Nr 99/2007, wurden in §12 Abs1 Z1 leg. cit. die letzten beiden Sätze angefügt, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Nach den Materialien zum AbgSiG 2007 (vgl. RV 270 BlgNr 23. GP, 12 f) kommt dieser Bestimmung nur klarstellender Charakter zu, da nach der Judikatur des EuGH einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 12. Jänner 2006, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen Ltd. u.a., sowie vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling).

Der EuGH leitet die Versagung des Vorsteuerabzugs aus dem allgemeinen Verbot missbräuchlicher Praktiken sowie dem anerkannten und geförderten Ziel der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, ABl. L 145, S. 1, bzw. der Richtlinie 2006/112/EG, ABl. L 347, S. 1, ab, Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Steuermissbrauch zu bekämpfen (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 21. Februar 2006, C-255/02, Halifax, Rn. 70 f, vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 54, sowie vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 35, mwN). Die sich aus der EuGH-Judikatur ergebende Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Einbindung des Steuerpflichtigen in einen Mehrwertsteuerbetrug ist somit auch im Geltungsbereich des §12 Abs1 Z1 UStG 1994 in der oben zitierten Stammfassung für das Streitjahr 2002 zu beachten (vgl. in diese[m] Sinne bereits die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2006, 2002/15/0203 und 2003/15/0015, weiters die Urteile des BFH vom 19. April 2007, V R 48/04, DStR 2007, 1524, vom 19. Mai 2010, XI R 78/07, UR 2010, 952, und vom 17. Juni 2010, XI B88/09, BFH/NV 2010, 1875, sowie Ruppe/Achatz, UStG4, §12 Tz 94, und Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, §12 Rz 46).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die fraglichen Umsätze, für die der Beschwerdeführerin der Vorsteuerabzug versagt wurde, in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug einbezogen waren und wird dem in der Beschwerde auch nicht konkret entgegen getreten. Strittig ist damit nur, ob die Beschwerdeführerin von der Einbeziehung dieser Umsätze in den Karussellbetrug im Sinne der oben zitierten Judikatur des EuGH (vgl. zuletzt etwa auch das Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen EOOD, Rn. 27 ff) hätte wissen müssen, sodass ihr der Vorsteuerabzug aus den fraglichen Umsätzen zu Recht verwehrt wurde.

Wie der EuGH in mittlerweile ständiger Judikatur ausführt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Gleiches gilt aber auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige 'den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig' (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 53 ff). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferant des Steuerpflichtigen den Mehrwertsteuerbetrug begeht, oder ob dieser von einem anderen Händler in der Lieferkette verübt wird (vgl. nur die Urteile des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 45 f, und vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 40, sowie das Urteil des BFH vom 19. Mai 2010, XI R 78/07, UR 2010, 952, und Brandl, Karussellbetrug – Umsatzsteuerliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145). Soweit die Beschwerdeführerin daher vorbringt, die Versagung des Vorsteuerabzugs komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ihre direkte Lieferantin, sondern eine Vorlieferantin den Umsatzsteuerbetrug begangen habe, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 59, 61)."

1.3.    In der Folge würdigt der Verwaltungsgerichtshof die objektiven Umstände, die nach Ansicht der belangten Behörde belegten, dass die klagende Partei vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen und gelangt zu folgendem Ergebnis:

"Wenn die belangte Behörde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Verdachtsmomente bei entsprechender Sorgfalt von der Einbeziehung der konkreten Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug hätte wissen müssen, sodass ihr durch ihre Teilnahme an den streitgegenständlichen Geschäften im Sinne der EuGH-Judikatur (vgl. nochmals das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 57) eine Mitschuld an der in Rede stehenden Hinterziehung der Mehrwertsteuer anzulasten sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken."

2.       Die klagende Partei stützt ihr Vorbringen darauf, dass sie unwissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell hineingezogen worden sei. Nach den objektiven Umständen habe sie keine Kenntnis haben können und daher auch nicht wissen müssen, dass sie an einer Steuerhinterziehung beteiligt sei, zumal sie alle Maßnahmen getroffen habe, die vernünftigerweise von ihr verlangt werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172, davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage, ob die klagende Partei vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest wissen hätte müssen, um eine Tatfrage handle. Er habe sich darauf beschränkt, den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates "auf formelle Fragen der Beweiswürdigung hin zu untersuchen" und damit verkannt, dass es sich bei der Frage, ob die klagende Partei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes eingehalten habe, um eine Rechtsfrage handle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union hätte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen gehabt, ob die klagende Partei unter Einhaltung der Sorgfalt eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers gutgläubig gewesen sei, ob sie alle ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe und ob für sie die Teilnahme an einem Betrug ausgeschlossen gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei auf diese Kriterien nicht eingegangen und habe lediglich geprüft, ob die Beweiswürdigung des Unabhängigen Finanzsenates mit den Denkgesetzen übereinstimme und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspreche. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes komme insofern einer "Nichtentscheidung" gleich, da es eine Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage vermissen lasse und damit offenkundig gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union verstoße.

II.      Zulässigkeit

1.       Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19.361/2011 erneut seine Judikatur bestätigt, dass es nicht seine Aufgabe ist, in einem Staatshaftungsverfahren wie dem hier vorliegenden – ähnlich einem Rechtsmittelgericht – die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. u.a. EuGH 30.9.2003, Rs. C-224/01, Köbler) vorliegt (vgl. VfSlg 17.095/2003, 17.214/2004). Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit gemäß Art137 B-VG auf jene Fälle beschränkt, aus denen sich ein Staatshaftungsanspruch unmittelbar auf Grund des Unionsrechts ergibt. Soweit ein Schadenersatzanspruch nach den österreichischen Vorschriften über das Amtshaftungsrecht begründet wird, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (vgl. VfSlg 16.107/2001). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. VfSlg 19.361/2011, 19.428/2011), ist eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage unter anderem nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (nunmehr das Unionsrecht) geltend gemacht wird, der iS der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig ist.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Köbler (Rz 51 ff.) festhält, liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig verkannt wird. Eine allfällige Verletzung der Vorlagepflicht führt für sich genommen nicht notwendigerweise zur Bejahung eines Staatshaftungsanspruchs (vgl. VfSlg 18.448/2008), sondern ist bei der Entscheidung über einen behaupteten Staatshaftungsanspruch zu berücksichtigen (EuGH 30.9.2003, Rs. C-224/01, Köbler, Rz 55).

Die klagende Partei im Staatshaftungsverfahren hat daher begründet darzulegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Der behauptete Verstoß muss also der Art nach möglich sein. Lässt eine Klage dies jedoch vermissen oder werden lediglich Auslegungsfragen, wie etwa auf Grund einer Literaturmeinung und einer deswegen angenommenen Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichtes, aufgeworfen, so wird dadurch dieser Anforderung nicht Genüge getan. Eine solche Klage ist unzulässig.

2.       Die klagende Partei behauptet zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Unionsrecht. Die Behauptung, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2014, 2009/13/0172, gegen das sich die klagende Partei wendet, sei eine "Nichtentscheidung", da die Beweiswürdigung im Verfahren dazu geführt hätte, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Sorgfaltsmaßstab ihren Sinn verlöre und der Empfänger der Rechnung mittelbar zu Nachprüfungen, die ihm nicht oblägen, verpflichtet würde, ist allerdings unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich nämlich in seinem Erkenntnis zum einen auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und stellt auf die Anwendung der der klagenden Partei zumutbaren Sorgfalt ab. Zum anderen ist dem Erkenntnis nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof die klagende Partei zu Nachprüfungen bei ihrem Vertragspartner verpflichtet hätte. Das in der Klage enthaltene Vorbringen zum Sachverhalt zielt vielmehr lediglich darauf ab, die Richtigkeit des unter Beachtung des Unionsrechts getroffenen Erkenntnisses zu überprüfen.

3.       Die Klage ist somit schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

III.    Ergebnis

1.       Die Klage ist daher zurückzuweisen.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, Umsatzsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:A8.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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