RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/03/0059

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

L00017 Landesverfassung Tirol
L00027 Landesregierung Tirol
L07107 Wiederverlautbarung Tirol
16/01 Medien
16/01 Presseförderung
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AMD-G 2001 §2 Z2;
GO LReg Tir 1999 idF 2013/054;
LO Tir 1989 Art51 Abs2;
MedienG §26;
MedKF-TG 2012 §2 Abs1;
ORF-G 2001 §14 Abs9;
ORF-G 2001 §1a Z6;
PrivatradioG 2001 §19 Abs1;
PrivatradioG 2001 §19 Abs5;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2013, keine ausdrücklich Erwähnung von Angelegenheiten nach dem MedKF-TG 2012 enthielt. Allerdings wäre es zu kurz gegriffen, allein aus diesem Umstand abzuleiten, dass damit die Generalklausel der Geschäftsordnung Platz greifen musste und die Angelegenheiten in die Ressortzuständigkeit des Landeshauptmannes fielen. Die Bereiche "Öffentlichkeitsarbeit" sowie "Presse- und Rundfunkangelegenheiten" weisen einen engen Zusammenhang mit den strittigen Meldepflichten nach dem MedKF-TG 2012 auf, geht es doch nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG 2012 um die Meldung von erteilten Aufträgen über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 ORF-G 2001 bzw. § 2 Z 2 AMD-G 2001, über Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 PrivatradioG 2001, über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G 2001) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrivatradioG 2001 oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G 2001, sowie über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030059.L03

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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