RS Vfgh 2017/11/30 KR1/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art121 Abs1, Art126a
VfGG §36a, §36f Abs2
  1. B-VG Art. 121 heute
  2. B-VG Art. 121 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  8. B-VG Art. 121 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  9. B-VG Art. 121 gültig von 14.08.1948 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  10. B-VG Art. 121 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 121 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 36a heute
  2. VfGG § 36a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
  3. VfGG § 36a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 36a gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 36a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  6. VfGG § 36a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 36a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1993
  8. VfGG § 36a gültig von 01.08.1981 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des Rechnungshofes auf Feststellung der Befugnis zur Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen der Flughafen Wien AG zum Zweck der Gebarungsüberprüfung hinsichtlich der Instandhaltung von Anlagen und Gebäudetechnik mangels sachlicher und zeitlicher Eingrenzung sowie mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Prüfungsumfangs

Rechtssatz

Angesichts der Umschreibung des Prüfungsgegenstandes ("Instandhaltung von Anlagen und Gebäudetechnik"), die keine sachliche Eingrenzung des Prüfungsumfanges ermöglicht, muss der Anlassfall in diesem Fall auch durch den Prüfungszeitraum bestimmt werden. Der Antrag umfasst jedoch einen unbegrenzten Zeitraum, in dem unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse an der Flughafen Wien AG bestanden haben. Im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgten Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an der Flughafen Wien AG müsste - auf Grund der zeitraumbezogenen Betrachtungsweise - auf die Frage des Bestehens einer Prüfungszuständigkeit möglicherweise unterschiedlich zu antworten sein (vgl so auch VfSlg 16547/2002). Der Antrag erweist sich daher mangels Eingrenzung eines Zeitraumes, für den die Gebarungsüberprüfung beabsichtigt ist, als nicht ausreichend bestimmt.Angesichts der Umschreibung des Prüfungsgegenstandes ("Instandhaltung von Anlagen und Gebäudetechnik"), die keine sachliche Eingrenzung des Prüfungsumfanges ermöglicht, muss der Anlassfall in diesem Fall auch durch den Prüfungszeitraum bestimmt werden. Der Antrag umfasst jedoch einen unbegrenzten Zeitraum, in dem unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse an der Flughafen Wien AG bestanden haben. Im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgten Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an der Flughafen Wien AG müsste - auf Grund der zeitraumbezogenen Betrachtungsweise - auf die Frage des Bestehens einer Prüfungszuständigkeit möglicherweise unterschiedlich zu antworten sein vergleiche so auch VfSlg 16547/2002). Der Antrag erweist sich daher mangels Eingrenzung eines Zeitraumes, für den die Gebarungsüberprüfung beabsichtigt ist, als nicht ausreichend bestimmt.

Zudem wird durch den vorliegenden - schlechthin auf die Überprüfung der Gebarung hinsichtlich der Instandhaltung von Anlagen und Gebäudetechnik betreffend den Zeitraum bis zur Einbringung gerichteten - Antrag eine Feststellung der Identität der beabsichtigten Amtshandlung mit früheren, aber auch mit späteren Amtshandlungen nicht ermöglicht: So kann schon mangels näherer Konkretisierung (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) nicht ausgeschlossen werden, dass auch Bereiche umfasst werden, in denen bereits ein Prüfungsverfahren durchgeführt wurde.

Da der Antrag somit weder einen genau bestimmten noch einen bestimmbaren Umfang umfasst, erweist er sich als unzulässig.

Keine Befugnis des VfGH zu reduzierender Deutung eines Antrags zur Feststellung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit.

Kostenzuspruch gemäß §36f Abs2 VfGG an die Flughafen Wien AG; kein Ersatz von Verfahrenskosten an die Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung - kein abverlangter Schriftsatz.

Entscheidungstexte

  • KR1/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2017 KR1/2017

Schlagworte

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Luftfahrt, Privatisierung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:KR1.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten