TE OGH 2017/10/24 2Ob151/17w

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Musger, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der ***** 2009 verstorbenen R***** K***** zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbansprecherinnen 1. Dr. P***** S*****, 2. I***** K*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. März 2017, GZ 21 R 442/16w-258, berichtigt mit Beschluss vom 17. Mai 2017, GZ 21 R 442/16w-261, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 14. Oktober 2016, GZ 3 A 26/09g-248, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Bestätigung der Kostenentscheidung des Erstgerichts richtet.

Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, soweit es sich gegen die Bestätigung der Kostenentscheidung des Erstgerichts richtet.1. Nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, soweit es sich gegen die Bestätigung der Kostenentscheidung des Erstgerichts richtet.

2. Der Umstand, dass sich am Verfahren über das Erbrecht Personen beteiligt haben, die keine Erbantrittserklärung abgegeben hatten, kommt den in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Rechtsmittelgründen, die jedenfalls mit Revisionsrekurs wahrgenommen werden können, nicht gleich. Das Vorliegen eines (relevanten) Verfahrensmangels hat schon das Rekursgericht verneint. Diese Frage kann daher nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037).2. Der Umstand, dass sich am Verfahren über das Erbrecht Personen beteiligt haben, die keine Erbantrittserklärung abgegeben hatten, kommt den in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG genannten Rechtsmittelgründen, die jedenfalls mit Revisionsrekurs wahrgenommen werden können, nicht gleich. Das Vorliegen eines (relevanten) Verfahrensmangels hat schon das Rekursgericht verneint. Diese Frage kann daher nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037).

3. Das fremdhändige Testament steht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 581 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 (§ 580 Abs 2 ABGB idgF) auch Blinden zur Verfügung. Dass Blinde nur in Form eines Notariatsakts testieren könnten, ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der Notariatsordnung. Diese regelt zwar in den §§ 70 ff das notarielle Testament im engeren Sinn und die Entgegennahme von Privattestamenten, lässt aber die Möglichkeit der Errichtung eines fremdhändigen Testaments unter Mitwirkung eines Notars unberührt. 3. Das fremdhändige Testament steht nach dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 581, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 (Paragraph 580, Absatz 2, ABGB idgF) auch Blinden zur Verfügung. Dass Blinde nur in Form eines Notariatsakts testieren könnten, ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der Notariatsordnung. Diese regelt zwar in den Paragraphen 70, ff das notarielle Testament im engeren Sinn und die Entgegennahme von Privattestamenten, lässt aber die Möglichkeit der Errichtung eines fremdhändigen Testaments unter Mitwirkung eines Notars unberührt.

4. Das Erstgericht hat zwar zunächst nur ohne weitere Konkretisierung festgestellt, dass die Testamentszeugen „Einsicht“ in das fremdhändige Testament der (möglicherweise) blinden Erblasserin genommen hätten (§ 581 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015). Aus seiner Beweiswürdigung ergibt sich jedoch, dass den Zeugen ein Exemplar des Testaments „zum Mitlesen“ vorgelegt worden war. Das Erstgericht ging daher offenkundig davon aus, dass die „Einsicht“ durch Lesen des Testaments erfolgte. Damit war das Formerfordernis des § 581 ABGB aF auch dann erfüllt, wenn man nicht der älteren Rechtsprechung folgt, wonach schon die bloße Gelegenheit zur Einsichtnahme genügte (GlU 968, GlU 7536, GlU 13133, GlUNF 712; vgl dazu 6 Ob 694/87, wonach es jedenfalls nicht erforderlich ist, dass die Zeugen das Testament „Wort für Wort kontrollieren“). Auf die Frage, ob die Erblasserin – entgegen den mit unerledigter Verfahrens- und Beweisrüge bekämpften Feststellungen des Erstgerichts – tatsächlich blind war, kommt es daher nicht an.4. Das Erstgericht hat zwar zunächst nur ohne weitere Konkretisierung festgestellt, dass die Testamentszeugen „Einsicht“ in das fremdhändige Testament der (möglicherweise) blinden Erblasserin genommen hätten (Paragraph 581, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015). Aus seiner Beweiswürdigung ergibt sich jedoch, dass den Zeugen ein Exemplar des Testaments „zum Mitlesen“ vorgelegt worden war. Das Erstgericht ging daher offenkundig davon aus, dass die „Einsicht“ durch Lesen des Testaments erfolgte. Damit war das Formerfordernis des Paragraph 581, ABGB aF auch dann erfüllt, wenn man nicht der älteren Rechtsprechung folgt, wonach schon die bloße Gelegenheit zur Einsichtnahme genügte (GlU 968, GlU 7536, GlU 13133, GlUNF 712; vergleiche dazu 6 Ob 694/87, wonach es jedenfalls nicht erforderlich ist, dass die Zeugen das Testament „Wort für Wort kontrollieren“). Auf die Frage, ob die Erblasserin – entgegen den mit unerledigter Verfahrens- und Beweisrüge bekämpften Feststellungen des Erstgerichts – tatsächlich blind war, kommt es daher nicht an.

Textnummer

E119997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00151.17W.1024.000

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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