TE Lvwg Erkenntnis 2017/5/19 VGW-002/042/12539/2016, VGW-002/V/042/1355/2017, VGW-002/V/042/1356/201

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Veröffentlicht am 19.05.2017
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Entscheidungsdatum

19.05.2017

Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs2
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs3
VStG §39

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der W. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/12539/2016), vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zahl: MA 36-KS 13/2016, gemäß § 39 VStG i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens im Umfang der in diesem Bescheid ausgesprochenen Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...7 (protokolliert zu VGW-002/042/12539/2016) zu Recht:

Gemäß § 28 VwGVG wird festgestellt, dass der Ausspruch des Beschlagnahmebescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zahl: MA 36-KS 13/2016, mit welchem die Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...7 ausgesprochen worden ist, außer Kraft getreten ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar im Hinblick auf

1) die Beschwerde der W. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/12539/2016), vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zahl: MA 36-KS 13/2016, gemäß § 39 VStG i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens im Umfang der in diesem Bescheid ausgesprochenen Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...0 (protokolliert zu VGW-002/042/12539/2016) und

2) die Beschwerde der Frau B. R. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1355/2017) und der W. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1356/2017), beide vertreten duch, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 2.12.2016, Zl.: MA 36-KS 13/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettens iZm § 9 Abs. 1 VStG,

3) die Beschwerde des Herrn J. E. (protokolliert zu VGW-002/042/4436/2017), vertreten duch , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 2.12.2016, Zl.: MA 36-KS 13/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettens iZm § 9 Abs. 1 VStG,

4) die Beschwerde des Herrn P. A. (protokolliert zu VGW-002/042/6490/2017), vertreten duch , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 14.4.2016, Zl.: MA 36 - KS 57/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettens iZm § 9 Abs. 1 VStG,

den

B E S C H L U S S

1) zu VGW-002/042/12539/2016:

„I. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten mit der Seriennummer ...0 wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

2) zu VGW-002/V/042/1355/2017 und VGW-002/V/042/1356/2017:

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

3) zu VGW-002/042/4436/2017:

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

4) zu VGW-002/042/6490/2017

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien behoben.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des Beschlagnahmebescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zahl: MA 36-KS 13/2016, lautet wie folgt:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Herr J. E. hat am 15.12.2015 in Wien, K.-straße ident mit Kr.-gasse (Lokal „C.“) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die W. GmbH, F.-straße, Wien, ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V am 15.12.2015), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF.

Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH mit dem Sitz in Wien, F.-straße, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die W. GmbH durch das Aufstellen von zwei Wettterminals im Lokal „C.“, sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von Herrn J. E. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch Herrn J. E. mitgewirkt hat.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 2 Absatz 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StG Bl 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF.

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

1.       Wettannahmeautomat

Modell/Type: Am. Seriennummer: ...0 Betrag i. d. Kasse: 75,-- Euro

2.       Wettannahmeautomat

Modell/Type: Am. Seriennummer: ...7 Betrag i. d. Kasse: 7,- Euro

Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI 1919/388 idgF, sind die gewerbsmäßige Vermittlung, der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

In § 2 Abs. 1 leg. cit. ist festgelegt, dass wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, eine Verwaltungsübertretung begeht, und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist.

§ 2 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass weiters eine Verwaltungsübertretung begeht und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.

Laut § 2 Abs. 3 leg. cit. unterliegt derselben Strafe,

1.       wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im vorhergehenden Absatz angeführten Wetten mitwirkt;

2.       wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;

3.       wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet.

§ 2 Abs. 4 leg. cit. legt fest, dass mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden sind.

Gemäß § 39 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBI.Nr.52/1991 idgF (VStG), kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

§ 39 Abs. 2 leg. cit. legt fest, dass bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen können. Sie haben dem Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde Anzeige zu erstatten.

Im Zuge einer Schwerpunktaktion am 15.12.2015 wurde durch die Amtsabordnung festgestellt, dass im Standort Wien, K.-straße ident Kr.-gasse das Lokal „C.“ betrieben wird, in welchem unter anderem auch die im Spruch genannten Wettterminals aufgestellt waren. Herr J. E. hat in diesem Standort die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die W. GmbH, F.-straße, Wien, mit den im Spruch genannten Wettterminals ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt lag für diese Tätigkeit für diesen Standort keine landesrechtliche Bewilligung vor. Im Zuge der Amtshandlung wurden die im Spruch genannten Wettterminals samt den sich darin befindlichen Geldbeträgen vorläufig beschlagnahmt.

Die vorläufige Beschlagnahme der Wettterminals samt den sich darin befindlichen Geldbeträgen war zu verfügen, da durch den illegalen Betrieb der Wettterminals die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt wurden und somit Gefahr im Verzug vorlag. Das Anwenden anderer Maßnahmen wäre den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwidergelaufen.

Schließlich wurde bei der zuständigen Behörde (MA 36-K) Anzeige erstattet.

Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36-K hat ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch Herrn J. E. besteht, für die der Verfall zumindest auch als Strafe gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. vorgesehen ist.

Überdies zwingt das notorische gehäufte Auftreten von wettunternehmerischer Delinquenz in der Stadt Wien eine ernst zu nehmende behördliche Aufsicht geradezu dazu, bei der Bekämpfung dieser Form von Verwaltungsübertretungen für potenzielle Täter abschreckende, für Rechtstreue aber bestärkende Aspekte einfließen zu lassen. Der Tatverdacht erreicht daher jene verdichtete Wahrscheinlichkeit der obgenannten Tatbegehung, die einen Beschlagnahmezugriff rechtfertigt. Es war mit Beschlagnahme vorzugehen, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Straftaten vor Augen führen zu können sowie um der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch ihn als auch durch andere entgegenzuwirken. Die Art der Tatbegehung macht die Beschlagnahme erforderlich. Die Nichtbeschlagnahme wäre geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass schon aus diesem Grund mit Beschlagnahme vorzugehen war.

Zum anderen ist die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles erforderlich, weil ohne Beschlagnahme die Gefahr besteht, dass die Wettterminals vor Beendigung des Verfahrens entfernt (z.B. durch andere Geräte ausgetauscht) werden und so dem Zugriff entzogen werden können. Weiters besteht die Gefahr, dass durch einfache Manipulationen an den Wettterminals Veränderungen vorgenommen werden, wodurch die Erklärung des Verfalls vereitelt werden könnte.

Somit war wegen der Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die W. Ges.m.b.H. aus, dass keine Probewetten durchgeführt worden seien. Vielmehr sei anlässlich der Kontrolle lediglich wahrgenommen worden, dass die beschlagnahmten Wettterminals an das Stromnetz angeschlossen gewesen seien. Sohin reichen die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde nicht aus, um die gegenständlichen Beschlagnahmen zu rechtfertigen.

                      

Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 13/2016, (Beschuldigte: B. R.) lautet wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH (FN ...) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 15.12.2015 in Wien, K.-straße ident mit Kr.-gasse („C.“) durch das zur Verfügung - Stellen von zwei betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „Am.“ an die T. ges.m.b.H. (FN ...) bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. 2-er Kombiwette betr. Fußballspiel Gazianteps.:Caykur Rizes. und ein weiteres Spiel; Gesamteinsatz: EUR 1,--; max. Gewinn: EUR 8,50,--), mitgewirkt hat, obwohl die T. ges.m.b.H. über eine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, K.-straße, „C.“, am 15.12.2015, um 11:25 Uhr).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.

Strafbestimmung:

§ 2 Abs 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 1 Tag

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 420,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.620,00.

Die W. GmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über Frau B. R. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.

Begründung

Gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Gemäß § 2 Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991- ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.

Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl. Nr. 388/1919 idF LGBl. Nr. 26/2015 auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen:

Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Art. 7 Abs. 1 EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist.

Der Begriff der „Strafe“ in Art. 7 EMRK deckt sich mit dem in Art. 6 verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A- 307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen.

Dem Strafbegriff der EMRK ist auch die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts zu subsumieren. Die Einziehung von Vermögen entspricht dem Rechtsinstitut des objektiven Verfalls. Beim objektiven Verfall werden - sofern dies im entsprechenden Materiengesetz geregelt ist - Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, unabhängig davon für verfallen erklärt, ob eine Person bestraft wird. Der objektive Verfall kann von der Behörde unabhängig davon verfügt werden, ob die Person, die eine Verwaltungsübertretung begangen hat, schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz dazu ist der Verfall als Nebenstrafe nur dann möglich, wenn auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des § 24 Abs. 2 Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (§ 2 Abs. 4 GTBW-G), die strengere Norm darstellt.

Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl. Nr. 388/1919 idF LGBl. Nr. 26/2015, anzuwenden.

Überdies ist aber nunmehr in § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Z. 1, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach § 1 Abs. 2 VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe.

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Kontrolle im Rahmen einer Schwerpunktaktion am 15.12.2015 zur Kenntnis.

Zu Ihrer Rechtfertigung wurde von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 22.4.2016 u.a. folgendes vorgebracht:

„Der gegen die Einschreiterin erhobene Vorwurf ist unrichtig. Die Einschreiterin hat keine Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zunächst ist der Aufforderung zur Rechtfertigung entgegenzuhalten, dass die T. ges. m.b.H. am 15.12.2015 im Standort Wien, K.-straße die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher nicht ausgeübt hat.

Nach Kenntnisstand der Einschreiterin wurde vielmehr im gegenständlichen Standort durch eine Person, die über eine gewerberechtliche Bescheinigung verfügt, die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betrieben.

In der gegenständlichen Aufforderung zur Rechtfertigung wird nicht ausgeführt, welche landesrechtliche Bewilligung grundsätzlich nach Ansicht der Behörde gefehlt hat, nämlich die des Vermittlers oder die des Buchmachers.

Unrichtig ist, dass die Einschreiterin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH die Begehung von Verwaltungsübertretungen vorsätzlich erleichtert hat.

Die W. GmbH schließt als Buchmacher gelegentlich Verträge mit Vermittlern. Hiebei gilt es als selbstverständlich und wird auch vereinbart, dass die Vermittler sich um eine allenfalls notwendige verwaltungsrechtliche Berechtigung selbst zu kümmern haben.

Diese Ausführungen geschehen ungeachtet des Umstandes, dass zum hier tatgegenständlichen Zeitpunkt die T. ges. m.b.H. gar nicht mehr als Vermittler aufgetreten ist.

Von einer vorsätzlichen Erleichterung einer Verwaltungsübertretung kann in keinem Fall die Rede sein.

Ganz im Gegenteil wird auf die doch lange Zeit schwierige und unübersichtliche Rechtslage im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden verwiesen. Wenngleich der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom Oktober 2013 ausgesprochen hat, dass die Vermittlungstätigkeit bzw. deren Regelung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, so ist doch davon auszugehen, dass bereits erteilte Gewerbeberechtigungen bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides weiter Grundlage der Tätigkeit sein können.

Genau dies ist geschehen.

Erstaunlich für die Einschreiterin ist, dass niemand bemängelt, das Gewerbebehörden den offensichtlich österreichweit Gewerbeberechtigungen - laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Unrecht - ausgestellt haben. Wohl aber haben Gewerbetreibende, die sich auf die ihnen erteilten Berechtigung verlassen, offensichtlich unverzüglich mit - nicht verständlichen - Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen.“

Diese Vorbringen konnten aus folgenden Gründen nicht zu Ihrer Entlastung dienen:

Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist in Wien nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Aus der an zum Tatzeitpunkt an den Wettterminals angebrachten Information:

T. GesmbH, Vermittlung von Kunden an

Buchmacher/Wettbüros,

unter Ausschluss der Tippannahme

(Hauptbetrieb D., Ba.-gasse)

Achtung: Die T. GmbH tritt nur als Vermittler auf.

Buchmacher ist die W. GmbH in

Wien, F.-straße

geht eindeutig hervor, dass die T. ges.m.b.H. Wettkundinnen und Wettkunden zu der Buchmacherin W. GmbH vermittelt. Die T. ges.m.b.H. hat (zumindest zum Tatzeitpunkt) nicht über die og. erforderliche rechtskräftige landesrechtliche Bewilligung verfügt.

Dadurch, dass die W. GmbH, vertreten durch Frau B. R., die beiden Wettterminals zur Verfügung gestellt hat, ohne sich zu vergewissern, dass damit keine Verwaltungsübertretung begangen werden kann, indem die T. ges.m.b.H. sich mit einer entsprechenden landesrechtlichen Bewilligung ausgewiesen hat, hat die W. GmbH einen Beitrag zu Tatbegehung der T. ges.m.b.H.geleiset.

Lediglich darauf zu vertrauen, dass der Vermittler über eine Bewilligung verfügt, stellt keinen Strafausschließungs- bzw. Strafmilderungsgrund dar.

Durch die langjährige Tätigkeit der W. GmbH u.a. im Bereich des Wettwesens ist davon auszugehen, dass diese Gesellschaft mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bestens vertraut war und auch die Möglichkeit hatte, sich darüber zu informieren, ob der jeweilige Vermittler von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen u.A. über die in Wien erforderliche Bewilligung verfügt.

Zur Strafe ist Folgendes festzustellen:

Als Strafrahmen ergibt sich aus § 13 VStG iVm § 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ein Bereich von EUR 7,-- bis EUR 22.000,--.

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetz in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, Ausmaß des Verschuldens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten).'

Die festgestellte Verwaltungsübertretung schädigte im vorliegenden Fall das durch gesetzliche Vorschriften geschützte Interesse an der Einhaltung „wettrechtlicher“ Vorschriften.

Ihr Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung bestimmender Vorschriften des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens besondere Aufmerksamkeit erfordert oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung waren weder besondere Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe hervorgekommen.

Da somit keinerlei Umstände bekannt wurden, die als Schuld- oder Strafausschließungsgründe gewertet werden konnten, war die Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der unter Diensteid stehenden Erhebungsbeamten als erwiesen anzusehen.

Auf Ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse konnte bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden, da sie der erkennenden Behörde nicht bekannt waren, und Sie an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt haben.

Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Annahme durchschnittlicher Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten, da hierüber keine Angaben vorliegen. Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Zugrundelegung der vorab genannten Strafzumessungsgründe.

Gemessen am gesetzlichen Strafrahmen und an dem durch die Tat geschädigten Interesse an der Hintanhaltung der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ist - unter Annahme eines sehr geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehender Sorgepflichten - durchaus angemessen und nicht überhöht. In Anbetracht dieser Umstände war die Verhängung einer geringeren Geldstrafe nicht gerechtfertigt.

Das Ausmaß der gem. § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. Ihrem Verschulden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus, dass keine Wetten an die T. Ges.m.b.H. vermittelt worden seien. Die Annahme der Vermittlung von Wetten an die T. Ges.m.b.H. durch die belangte Behörde sei schon deshalb zu verneinen, da die W. Ges.m.b.H. selbst Buchmacherin sei. Tatsächlich seien im gegenständlichen Lokal Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt worden. Aus dem an den beiden beschlagnahmten Geräten vorgefundenen Aufklebern, in welchen zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die T. Ges.m.b.H. nur als Vermittler auftrete und wonach die Wetten an die W. Ges.m.b.H. als Buchmacherin vermittelt werden, könne nicht gefolgert werden, dass die vermittels der beschlagnahmten Geräte wirklich durch die T. Ges.m.b.H. Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt worden seien. Tatsächlich seien nämlich mit den gegenständlichen Geräten von Herrn J. E. Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt worden. Die an den Geräten befindlichen Aufkleber lassen sich allenfalls mit dem Umstand erklären, dass die beschlagnahmten Geräte früher einmal im Burgenland aufgestellt gewesen seien, zumal die T. Ges.m.b.H. im Burgenland Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt habe und vermittle.

Der Spruch des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 9.2.2017, Zl.: MA 36-KS 40/2017 (Beschuldigter: J. E.), lautet wie folgt:

„Sie haben am 15.12.2015, um 11:25 Uhr, in Wien, K.-straße ident Kr.-gasse („C.“), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie Fußballspiele, an eine Buchmacherin, nämlich die W. GmbH (FN ...) mit zwei betriebsbereiten Wettterminals ausgeübt (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, K.-straße ident Kr.-gasse), obwohl Sie die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag

gemäß § 2 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 420,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass keine Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt worden seien. Die Annahme der Vermittlung von Wetten an die W. Ges.m.b.H. durch die belangte Behörde sei schon deshalb zu verneinen, da die W. Ges.m.b.H. selbst Buchmacherin sei. Tatsächlich seien im gegenständlichen Lokal Wetten direkt mit der W. Ges.m.b.H. abgeschlossen worden.

Der Spruch des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 14.4.2017, Zl.: MA 36-KS 57/2016 (Beschuldigter: P. A.), lautet wie folgt:

„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der P. A. KG (FN ...; Firma nunmehr gelöscht) und somit als gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 15.12.2015, um 11:25 Uhr, als Inhaberin des Gastgewerbelokals mit der Bezeichnung "C.“ (d.i. ein zur Ausübung der Erwerbstätigkeit der P. A. KG bestimmter, allgemein zugänglicher Betriebsraum) in Wien, K.-straße ident Kr.-gasse, die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, an die Buchmacherin W. GmbH (FN ...) mit zwei betriebsbereiten, jeweils mit der Bezeichnung "Am." versehenen Wettterminals durch Herrn J. E. geduldet hat, obwohl Herr J. E. nicht über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 in Wien, K.-straße ident Kr.-gasse, Lokal "C.“, am 15.12.2015, um 11:25 Uhr).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 i.d.F. LGBl Nr. 26/2015 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen

gem. § 2 Abs. 3 Z 3 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Gesamtsumme: € 2.200,00“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass keine Wetten an die W. Ges.m.b.H. vermittelt worden seien. Die Annahme der Vermittlung von Wetten an die W. Ges.m.b.H. durch die belangte Behörde sei schon deshalb zu verneinen, da die W. Ges.m.b.H. selbst Buchmacherin sei. Tatsächlich seien im gegenständlichen Lokal Wetten direkt mit der W. Ges.m.b.H. abgeschlossen worden. Herr J. E. habe zwar für das gegenständliche Lokal über eine gewerberechtliche Anmeldung betreffend die gewerbemäßige Vermittlung von Wettkunden an einen Buchmacher verfügt. Doch habe er diese Tätigkeit im Lokal (zum angelasteten Zeitpunkt) nicht entfaltet. Selbst wenn man zum Ergebnis der Tatbildverwirklichung durch den die A. KG gelangen sollte, sei Herrn P. A. nicht zu bestrafen, zumal diesfalls vom Vorliegen eines Verbotsirrtums seinerseits auszugehen sei.

Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 15.12.2015 das in Wien, K.-str., situierte Lokal kontrolliert worden ist, wobei in diesem Lokal zwei betriebsbereite Wettterminals vorgefunden worden sind. Bei dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass in diesem Lokal die T. Ges.m.b.H. Wettkunden an die W. Ges.m.b.H. vermittle. Auch sei anzunehmen, dass die beschlagnahmten Geräte im Eigentum der W. Ges.m.b.H. stehen.

Weiters erliegt im Akt eine Kopie des Bescheids der Wr. Landesregierung vom 23.1.2006, Zl. M36/11258/2005, mit welchem der W. Ges.m.b.H. die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in Wien, O.-str./ident H.-g., erteilt wurde.

Am 15.12.2015 wurde zudem ein Aktenvermerk (fälschlich als Niederschrift tituliert) von einer Organwalterin, welche bei der gegenständlichen Kontrolle zugegen war, verfasst, in welchem ausgeführt wurde, dass im gegenständlichen Lokal zwei Wettterminals betriebsbereit angetroffen worden seien. Für dieses Lokal liege keine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vor. Die angetroffenen Geräte seien vorläufig beschlagnahmt worden. In einem Terminal sei der Betrag von EUR 75,-- und im anderen der Betrag von EUR 7,-- sichergestellt worden. Herr P. A. habe anlässlich dieser Kontrolle erklärt, der Inhaber des Lokals zu sein. Dieser habe auch angegeben, dass ein Wetterminal seit etwa zweieinhalb Jahren und dass der andere Wettterminal seit April 2015 im Lokal aufgestellt sei. Herr A. verfüge über keine Schlüssel für die Wettautomaten. Ein Herr G. von der Firma Am. entleere die Geräte in unregelmäßigen Abständen. Wettgewinne werden von diesem Herrn G. ausbezahlt. Herr A. erhalte 35% der mit den Automaten erzielten Nettogewinne; Verluste müsse er nicht tragen.

Zudem erliegt im Akt ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.12.2015, aus welchem hervor geht, dass anlässlich der gegenständlichen Kontrolle Herr P. A. im Lokal angetroffen worden sei. Dieser habe angegeben, der Lokalinhaber zu sein. Dieser habe angegeben, dass die Wetteinnahmen durch den Automatenaufsteller, in concreto durch Herrn „G.“, entnommen werden, er selbst verfüge über keinen Schlüssel zu den Wettterminals. Herr G. zahle an Herrn A. den vereinbarten Anteil am Automatennettogewinn aus. An infolge der Automatenaufstellung entstehenden Verlusten habe er sich nicht zu beteiligen. Ihm sei von Herrn G. mitgeteilt worden, dass die Aufstellung der gegenständlichen Wetterminals legal sei.

Aus einer GISA Abfrage vom 11.12.2015 zum Betriebsstandort Wien, K.-str., geht hervor, dass im Hinblick auf diesen Standort zwei Gewerbe angemeldet worden sind. Nämlich einerseits auf die P. A. KG das Gewerbe des Espressos und auf Herrn J. E. das Gewerbe der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern.

Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur W. Ges.m.b.H. vom 27.1.2016 geht hervor, dass im Zeitraum zwischen dem 31.3.2005 und jedenfalls dem 27.1.2016 Frau B. R. die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft gewesen war, und dass die Gesellschafter der W. Ges.m.b.H. die Am. Ges.m.b.H. (99%) und die V. s.r.o. (1%) waren bzw. sind. Der Firmensitz der W. Ges.m.b.H. liegt in Wien, F.-str..

Auf Vorhalt der oa Ermittlungsergebnisse brachte Frau B. R. als Beschuldigte eines gegen diese eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vor wie folgt:

„Der gegen die Einschreiterin erhobene Vorwurf ist unrichtig. Die Einschreiterin hat keine Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zunächst ist der Aufforderung zur Rechtfertigung entgegenzuhalten, dass die T. ges.m.b.H. am 15.12.2015 im Standort Wien, K.-straße die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher nicht ausgeübt hat.

Nach dem Kenntnisstand der Einschreiterin wurde vielmehr im gegenständlichen Standort durch eine Person, die über eine gewerberechtliche Berechtigung verfügt, die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betrieben.

In der gegenständlichen Aufforderung zur Rechtfertigung wird nicht ausgeführt, welche landesrechtliche Bewilligung grundsätzlich nach Ansicht der Behörde gefehlt hat, nämlich die des Vermittlers oder die des Buchmachers.

Unrichtig ist, dass die Einschreiterin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH die Begehung von Verwaltungsübertretungen vorsätzlich erleichtert hat.

Die W. GmbH schließt als Buchmacher gelegentlich Verträge mit Vermittlern. Hiebei gilt es als selbstverständlich und wird auch so vereinbart, dass die Vermittler sich um eine allenfalls notwendige verwaltungsrechtliche Berechtigung selbst zu kümmern haben.

Diese Ausführungen geschehen ungeachtet des Umstandes, dass zum hier tatgegenständlichen Zeitpunkt die T. ges.m.b.H. gar nicht mehr als Vermittler aufgetreten ist.

Von einer vorsätzlichen Erleichterung einer Verwaltungsübertretung kann in keinem Fall die Rede sein.

Ganz im Gegenteil wird auf die doch lange Zeit schwierige und unübersichtliche Rechtslage im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden verwiesen. Wenngleich der Verfassungsgerichtshof mit der Erkenntnis vom Oktober 2013 ausgesprochen hat, dass diese Vermittlungstätigkeit bzw. deren Regelung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, so ist doch davon auszugehen, dass bereits erteilte Gewerbeberechtigungen bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides weiter Grundlage der Tätigkeit sein können.

Genau dies ist geschehen.

Erstaunlich für die Einschreiterin ist, dass niemand bemängelt, das Gewerbebehörden offensichtlich österreichweit Gewerbeberechtigungen - laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Unrecht - ausgestellt haben. Wohl aber haben Gewerbetreibende, die sich auf die ihnen erteilte Berechtigung verlassen, offensichtlich unverzüglich mit - nicht verständlichen - Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen.“

Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt ein Firmenbuchauszug der T. Ges.m.b.H. vom 23.11.2016, aus welchem ersichtlich ist, dass diese Gesellschaft erstmals am 25.1.1995 ins Firmenbuch eingetragen worden ist. Deren Alleingesellschafterin ist die Ca. Ges.m.b.H.. Herr Ke. Ko. ist seit dem 10.8.2015 deren Geschäftsführer.

Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt ein am 15.12.2015 im gegenständlichen Lokal ausgestellter Wettschein. Auf dessen Schriftsatzkopf findet sich das Logo der „Am. Sportwetten“. Auf diesem Zettel ist vermerkt, dass diese Wetten vom Buchmacher „W. Ges.m.b.H.“ angenommen werden.

Seitens der Magistratsabteilung 6 wurde mit Schriftsatz vom 7.3.2017 mitgeteilt, dass für den gegenständlichen Standort seit dem 1.1.2015 keine Anmeldung zur Vergnügungssteuer durch eine der Verfahrensparteien erfolgt ist.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde die W. Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 17.10.2016 aufgefordert, bekannt zu geben, wer der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte war und wer ein dingliches oder obligatorisches Recht an diesen Geräten hatte. Ausdrücklich wurde die W. Ges.m.b.H. aufgefordert, alle Beweismittel zum Beleg ihrer allfälligen Behauptungen mitvorzulegen bzw. vorzutragen.

Aufgrund dieser Anfrage legte die W. Ges.m.b.H. mit Schriftsatz vom 11.11.2016 erstens eine von der To. Ges.m.b.H. auf die W. Ges.m.b.H. aufgestellte und mit 27.11.2008 datierte Rechnung im Hinblick auf diverse Wettannahmegeräte vor. In dieser Rechnung ist auch der gegenständlich beschlagnahmte Wettannahmeapparat mit der Nummer ...7 angeführt. Zweitens wurde eine von der To. Ges.m.b.H. auf die W. Ges.m.b.H. aufgestellte und mit 19.4.2010 datierte Rechnung im Hinblick auf das Wettannahmegerät mit der Gerätenummer ...4 übermittelt, wobei im oa Schriftsatz ohne weitere Begründung und ohne Vorlage jeglicher Beweismittel vorgebracht wurde, dass es sich bei dem in der Rechnung dokumentierten Gerät mit der Gerätenummer ...4 um das gegenständlich beschlagnahmte Geräte mit der Gerätenummer ...0 handle.

Mit Schriftsatz vom 10.3.2017 legten die W. Ges.m.b.H. und Frau B. R. eine Kopie des Bescheids der Wiener Landesregierung vom 13.4.2004, Zl. MA 36-KV/6737/2003, vor, mit welchem der W. Ges.m.b.H. insbesondere für die Betriebsstätte Wien, F.-str., auf unbestimmte Zeit die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen gemäß § 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erteilt wurde.

Seitens des erkennenden Gerichts wurden sodann mit Schriftsatz vom 10.2.2017 an die W. Ges.m.b.H. und an Frau B. R. nachfolgende Fragen gerichtet.

„1. Verfügt die Be. GmbH über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes?

Bejahendenfalls:

1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt

1.b. Betätigt sich die Be. GmbH in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes

1.c. Betätigt sich die Be. GmbH in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind

Bejahendenfalls

1.d. welcher Art sind diese Spiele und

1.e. wo werden sie angeboten

2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die Be. GmbH in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig

2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte

2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste

3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der Be. GmbH

3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo

3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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