TE Lvwg Beschluss 2017/5/2 LVwG 46.24-2566/2016

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Veröffentlicht am 02.05.2017
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Entscheidungsdatum

02.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §18 Abs3
E-GovG 2004 §2 Z1
E-GovG 2004 §2 Z5

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Stocker über die Beschwerde des E S, Ei, Ei-A gegen die Bescheid bezeichnete Erledigung (ohne Datum) GZ: BHLB-256123/2015-13 den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 
Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) als unzulässig

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.  Beschwerdegegenstand:

Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung, die kein Datum aufweist,
GZ: BHLB-256123/2015-13, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer
E S aufgetragen, auf Grundlage des § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 die auf den Grundstücken der EZ X, KG Ei-A abgelagerten Abfälle, insbesondere einen roten Opel Rekord 1900 und Altreifen vom Grundstück zu entfernen und einem befugten Abfallentsorger zu übergeben, wobei bis längstens 31.08.2016 die ordnungsgemäße Entsorgung unter Vorlage von Bestätigungen der übernehmenden Unternehmungen nachzuweisen ist.

Gegen den Behandlungsauftrag richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.08.2016. Darin wird vorgebracht, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer
E S von seinem Bruder M am 26.08.2016 übergeben worden, der ihn beim Leeren des Briefkastens vorgefunden hatte. Hingewiesen wird darauf, dass dieses Schriftstück zwar den Vermerk „elektronisch gefertigt“ trage, jedoch nicht mit einem Datum versehen sei. Nach wie vor bestehe die Absicht, den im Spruch des Bescheides genannten roten Opel Rekord 1900 zu restaurieren. Nicht stichhaltig seien die Ausführungen des Bescheides, dass dieses Fahrzeug geeignet sei, die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden zu beeinträchtigen und das Orts- und Landschaftsschutz (gemeint wohl: Landschaftsbild) zu beeinträchtigen. Ausdrücklich hält der Beschwerdeführer fest, dass sich die Beschwerde nicht auf die im Spruch des Bescheides angeführten Altreifen beziehe, da diese in nächste Zeit auftragsgemäß entsorgt werden.

Aufgrund des vorgelegten elektronischen Aktes (ELAK) der belangten Behörde geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, mit dem ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 gegen
E S erlassen wurde, enthält weder ein Datum noch eine Fertigungsklausel. Nach dem Verteiler betreffend die drei genannten Adressaten des Schreibens findet sich lediglich die Wendung „(elektronisch gefertigt)“. Der Briefkopf enthält linksseitig die Bezeichnung „Bezirkshauptmannschaft Leibnitz“ und rechtsseitig den Bearbeiter
„Dr. J P“. Das Geschäftszeichen ist mit „BHLB-256123/2015-13“, somit mit der Ordnungszahl = OZ 13, versehen.

Im vorliegenden ELAK der belangten Behörde ist für das Geschäftsstück OZ 13 aus der Prozessdokumentation ersichtlich, dass für das Ausgangsstück OZ 13 der Prozess „Geschäftsstück zur Reinschrift & Abfertigung“ und der Prozess „Geschäftsstück zur Ablage“ dokumentiert sind, nicht aber der Prozess „Geschäftsstück zur Genehmigung“ (wie dies etwa beim Ausgangsstück OZ 12 der Fall ist).

II. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Für den Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) relevant:

§ 18 Abs 3 und 4 AVG:

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1
E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§ 18 AVG kommt als lex generalis auch auf Bescheide zur Anwendung.

Aus § 18 Abs 3 AVG ist abzuleiten, dass jede nach Außen in Erscheinung tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf dem Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein muss. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. dazu insgesamt VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.

Da aus dem vorliegenden elektronischen Akt der belangten Behörde klar ersichtlich ist, dass schon die Urschrift des Schreibens, mit dem ein Behandlungsauftrag erlassen wird, an dem Mangel der fehlenden internen Genehmigung leidet, der auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung ersetzt werden könnte, ist diese behördliche Erledigung als Nichtbescheid aufzufassen.

Doch auch die Ausfertigung der Erledigung ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Die Ausfertigung enthält weder Datum noch Namen des Genehmigenden (die Bezeichnung des Bearbeiters im Kopf der Ausfertigung ersetzt nicht die Anführung des Namens des Genehmigenden).

Im ersten Satz des § 18 Abs 4 AVG sind all jene Merkmale zusammengefasst, die ausnahmslos in allen schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen enthalten sein müssen, wobei zu den wesentlichen Merkmalen der Erledigung jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung stammt, und die Anführung des Namens des Genehmigenden zu zählen sind. Im Gegensatz zum Datum der Genehmigung sind diese beiden Merkmale also notwendige, wenn auch noch nicht hinreichende Voraussetzungen für das Zustandekommen der Ausfertigung der Erledigung.

Ob das Fehlen der Bezeichnung der Behörde in Folge Nichtvorhandenseins der Fertigungsklausel einen wesentlichen Mangel bildet, zumal nur im Briefkopf ein Hinweis auf die Behörde (durch die Bezeichnung „Bezirkshauptmannschaft“) ersichtlich ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, da ohnehin jedenfalls der Name des Genehmigenden auf der schriftlichen Ausfertigung mit der Ordnungszahl 13 nicht vorhanden ist.

Der mit Beschwerde angefochtenen Erledigung mangelt es daher in Folge Fehlens der internen Genehmigung und auch in Folge Fehlens wesentlicher Merkmale der Ausfertigung an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 B-VG, weshalb auch keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes begründet werden kann und somit die Beschwerde, da sie sich gegen einen Nichtbescheid richtet, zurückzuweisen ist (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Genehmigung einer elektronischen Erledigung, Nichtbescheid, elektronischer Akt, Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.46.24.2566.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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