TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W114 2015217-1

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2015217-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , vom 10.03.2014 über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 12.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894454, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904966, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als auf der Grundlage der von XXXX XXXX , XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2012 rückwirkend reduzierten beantragten Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 5,66 ha bzw. auf der XXXX mit einem Ausmaß von 10,33 ha und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013, wobei für das Antragsjahr 2012 für

die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 5,39 ha und für

die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 7,00 ha festgestellt wurde, XXXX , XXXX , BNr. XXXX , unter Berücksichtigung der Anerkennung der für die XXXX vorgelegten Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche vom 30.01.2014 für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist, wobei die dabei zu verhängende Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis Andreas TOCKNER, Krakauhintermühlen 25, 8854 Krakaudorf, BNr. 3499430, bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 16.03.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche er ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2012 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 6,85 ha und für die XXXX 11,97 ha Almfutterfläche beantragt.

3. Am 05.11.2012 wurde vom BF als Bewirtschafter die Almfutterfläche auf der XXXX auf 5,66 ha und auf der XXXX auf 10,33 ha korrigiert.

4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118705430, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterflächen der XXXX und der XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könnten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 27.08.2013 fanden auf der XXXX und der XXXX Vor-Ort-Kontrollen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 5,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,39 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 10,33 ha nur eine solche im Ausmaß von 7,00 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX und der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB/I/TPD/119783043, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894454, nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 38,01 ha und einer ermittelten Gesamtfläche von 34,79 und damit von einer Differenzfläche von 3,22 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf eine durchgeführte Verwaltungskontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Darin führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, in einer auf dieser Alm im Jahr 2009 durchgeführten VOK sei eine Almfutterfläche von 14,36 ha ermittelt worden. Da der Beschwerdeführer dieses Futterflächenausmaß in den MFAs der darauffolgenden Jahre übernommen und beantragt habe, sei die Verhängung einer Flächensanktion nicht nachvollziehbar. Der BF beantragte daher die Aufhebung der Sanktion bzw. die Richtigstellung des Bescheides gemäß seinen Berufungsgründen.

8. Am 03.02.2014 langte bei der AMA eine mit 30.01.2014 datierte Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

9. In einem Schreiben vom 19.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer

a) der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine EBP im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 35,03 ha, d.h. in der Höhe von zumindest EUR XXXX zugesprochen werde;

b) ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen, Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen;

c) die Beiziehung von amtlichen Sachverständigen unter Beiziehung des Beschwerdeführers zur detaillierten Feststellung der Almfutterfläche durch Befundung vor Ort unter Außerachtlassung des Almleitfadens sowie um die Flächen auf Basis zielführender Messsysteme zu messen und bewerten und mit den vorhandenen mathematischen Methoden die Fläche unter Einbeziehung der Neigungswinkel zu berechnen;

d) die Vernehmung von XXXX (XXXX) sowie XXXX(BOKU-Fachexperte).

Weiters führte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde vom 12.11.2013 im Wesentlichsten aus, ihn treffe kein Verschulden an der überhöhten Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX, da er sich an die behördlichen Feststellungen gehalten habe.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer unter Mitwirkung der Landwirtschaftskammer die Almfutterfläche auf der XXXX für das Jahr 2012 rückwirkend zunächst auf 10,33 ha und dann auf 7,35 ha reduziert. Dies sei von der Behörde im angefochten Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden.

Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.

Die Vor-Ort-Kontrolle/Verwaltungskontrolle sei mangelhaft und fehlerhaft und habe kein einschlägiges, einem Verwaltungsverfahren zugrunde zu legendes Ergebnis geliefert. Die Prüfer hätten mehrere Fehler begangen. Sie hätten den Almleitfaden angewandt, welcher gemeinschaftswidrig sei, da dieser von innerstaatlichen Behörden herausgegeben worden sei und nicht von einer Rechtssetzungsinstanz der EU stamme. Zudem gehe der Almleitfaden bei Flächen, auf welchen vereinzelt Bäume (etwa Lärchen) stehen, vom Vorliegen nicht weidefähiger Flächen aus und nehme eine Überschirmung und damit eine entsprechende Reduktion der Futterflächen an.

Die Behörde hätte von sich aus die tatsächliche Futterfläche erheben müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Beschwerdeführer im Nachhinein sanktioniere, wenn sie im Vorhinein ihre bzw. die Angaben des Almobmannes entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernehme.

Es sei bei der Digitalisierung mit der größtmöglichen Sorgfalt vorgegangen worden und sei die Flächenfeststellung trotz Digitalisierung ein "Schätzspiel" und daher willkürlich. Die Behörde habe ein inadäquates bzw. unionsrechtswidriges Messsystem angewandt

Es könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Republik für die Einführung eines adäquaten Messsystems verantwortlich sei.

Es lägen somit keine sicheren Mess- und Kontrollsysteme vor. Eine Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen und Kontrollen an Ort und Stelle müssten angewandt werden, weshalb der Antrag gestellt werde, einen Sachverständigen mit der Messung nach dieser Methoden zu beauftragen. Es gebe keine Angaben, ob die Neigungen der Almflächen berücksichtigt worden seien. Auf der Alm sei auch Lärchenbestand vorhanden; dies sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden.

In der Anwendung eines mangelhaften Mess- Und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum, der dem BF nicht aufgefallen sei und auch nicht auffallen hätte können. Da die 12-monatige Frist seit der Digitalisierung wie auch seit der gegenständlichen Vor-Ort-Kontrolle abgelaufen sei, wäre eine Rückforderung auch aus diesem Grund bereits geschlossen.

Unter Bezugnahme auf den XXXX werde ausgeführt, dass die Genauigkeit der österreichischen Methode nur 10-20 % betrage. Hieraus ergebe sich, dass das gegenständliche Mess- und Kontrollsystem schwer mangelhaft, gesetzlos, willkürlich und unzulässig sei. Auch der BOKU-Fachexperte XXXXvertrete den Standpunkt, dass die Erhebung von Almfutterflächen ein subjektiver Prozess sei.

Der "Nicht-LN-Faktor" sei erst 2010 eingeführt worden und könne nicht rückwirkend zulasten des Beschwerdeführers angewendet werden. Es stelle kein faires Verfahren dar, wenn früher nicht vorhandene Messmethoden als Verschulden oder Nachteil dem Beschwerdeführer angelastet werde.

Die Anzahl der Zahlungsansprüche hätte anlässlich der Referenzwertbildung des Durchschnitts in den Jahren 2000-2002 bescheidmäßig festgestellt werden müssen. Für jede Referenzparzelle werde eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt, was behördliches Ergebnis sei. Daher könne den Beschwerdeführer an einer allenfalls falschen Digitalisierung/Festsetzung durch die Behörde kein Verschulden treffen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen liege nicht vor.

10. Nunmehr auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904966, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 144,30 verfügt.

Dabei wurde von gleichbleibenden 42,61 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 38,01 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,99 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 34,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 12,39 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,60 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

11. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 10.03.2014 einen Vorlageantrag ein.

12. Am 27.06.2014 langte bei der AMA eine mit 27.06.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer

XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.12.2014 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

14. Am 24.10.2017 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher mit den Parteien die Verfahren zur EBP 2009, 2010, 2011 und 2012 besprochen wurde. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Frist eingeräumt, um dem Gericht einen Kontrollbericht über eine im Jahr 2009 auf der XXXX durchgeführte VOK vorzulegen.

Diese Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. In einem Schreiben vom 31.10.2017 führte der Beschwerdeführer hierzu lediglich aus, dass er einen Kontrollbericht hinsichtlich der VOK 2009 nicht habe ausheben können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 16.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und der XXXX, für welche er ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2012 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 6,85 ha und für die XXXX 11,97 ha Almfutterfläche beantragt.

1.3. Am 05.11.2012 wurde vom BF als Bewirtschafter die Almfutterfläche auf der XXXX auf 5,66 ha und auf der XXXX auf 10,33 ha korrigiert.

1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118705430, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.5. In einem auf der XXXX und der XXXX durchgeführten Vergleich der beantragten Flächen des Antragsjahres 2012 mit dem Referenzjahr 2013 wurde hinsichtlich der XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 5,42 ha und hinsichtlich der XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 7,35 ha festgestellt.

1.6. Am 27.08.2013 fanden auf der XXXX und der XXXX Vor-Ort-Kontrollen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 5,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,39 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 10,33 ha nur eine solche im Ausmaß von 7,00 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX und der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB/I/TPD/119783043, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.7. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion sowie den durchgeführten Flächenabgleich auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894454, nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2013 Beschwerde.

1.9. Am 03.02.2014 langte bei der AMA eine mit 30.01.2014 datierte Bestätigung der Landwirtschaftskammer Steiermark zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer Steiermark im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

1.10. Nunmehr auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904966, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Dabei wurde von gleichbleibenden 42,61 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 38,01 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,99 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 34,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 12,39 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,60 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 34,41 ha bedeuten 3,60 ha eine Abweichung von etwas mehr als 10,46 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.

1.11. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 10.03.2014 einen Vorlageantrag ein.

1.12. Am 27.06.2014 langte bei der AMA eine mit 27.06.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurde auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu den Ergebnissen dieser Vor-Ort-Kontrollen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch – die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend – verschwiegen.

Mangels Beibringung entsprechender Nachweise konnte nicht festgestellt werden, dass im Jahr 2009 – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX stattgefunden hat, bei welcher ein Almfutterflächenausmaß von 14,36 ha festgestellt wurde.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX (auf 10,33 ha) von der AMA im angefochten Bescheid berücksichtigt. Eine vom BF behauptete (unbelegt gebliebene) weitere Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX auf 7,35 ha ist den dem erkennenden Gericht vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen, ergibt sich doch aus diesen vielmehr, dass dieses Futterflächenausmaß (7,35 ha) im Rahmen des von der AMA auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 durchgeführten Flächenabgleichs ermittelt wurde. Vor allem aber steht diese Behauptung mit dem vom BF selbst vorgelegten Protokoll zur "Beantragung der Almfutterflächen im Zuge des Mehrfachantrages 2013" vom 29.04.2013 im Widerspruch, aus welchem hervorgeht, dass auf der XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 eine Almfutterfläche von 10,33 ha und (erst) im MFA 2013 eine solche im Ausmaß von 7,35 ha (welche schließlich auch als Referenzfläche für den auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 durchgeführten Flächenabgleich herangezogen wurde) beantragt wurde. Bereits daran kann klar erkannt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete rückwirkende Futterflächenkorrektur auf dieser Alm auf 7,35 ha für das Antragsjahr 2012 nicht stattgefunden haben kann.

Der Beschwerdeführer vermochte jedoch das erkennende Gericht durch die Vorlage der Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich der XXXX vom 30.01.2014 davon zu überzeugen, dass ihn an einer falschen Beantragung hinsichtlich dieser Almfutterfläche kein Verschulden trifft.

Hingegen ist zu der vom BF hinsichtlich der XXXX vorgelegten LWK-Bestätigung vom 27.06.2014 festzuhalten, dass das erkennende Gericht angesichts der großen Flächenabweichung von weit über 20 % zu der Auffassung gelangt, dass dem BF die inkorrekte Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX hätte bewusst sein müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[ ]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016:

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

( )"

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894454, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904966, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Das bedeutet, dass mit Stellung des Vorlageantrages an Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894454, ihre Entscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904966, trat.

3.3.2. Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 %, jedoch weniger als 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher ist gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz beträgt. Dabei ist unter Berücksichtigung der vorgelegten LWK-Bestätigung vom 30.01.2014 hinsichtlich der XXXX für die auf dieser Alm festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktion zu verhängen.

Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Sanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde durch die Vorlage der LWK-Bestätigung vom 30.01.2014 hinsichtlich der XXXX glaubwürdig dargelegt, dass der BF bei der Beantragung der Almfutterfläche auf dieser Alm die zumutbare Sorgfalt gewahrt hat. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers an der falschen Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX ausgegangen werden und war daher der AMA hinsichtlich der auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen eine Richtigstellung ohne Sanktion aufzutragen.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

3.3.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Die AMA war – ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX und der XXXX, als von dem BF als Bewirtschafter dieser Almen beantragt wurde – nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Auch der allgemeine Hinweis auf frühere amtliche Feststellungen zum Ausmaß der Futterflächen ohne konkreten Hinweis, warum die Ergebnisse der auf der XXXX und der XXXX durchgeführten und berücksichtigten Kontrollen falsch sein sollten, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).

Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die AMA zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung einer allfälligen in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktion nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

3.3.4. Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung von Sachverständigengutachten sowie die Einvernahme von XXXX (XXXX) und XXXX (BOKU-Fachexperte) beantragt, so wird vom BVwG abermals darauf hingewiesen, dass entsprechend der Rechtsprechung des VwGH den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von diesem Grundsatz, ist es daher an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX, tritt diesen jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541).

3.3.5. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10%-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

3.3.6. Im konkreten Fall kam es, wie soeben ausgeführt, nicht allein aufgrund der Änderung von Messsystemen zu einer Reduktion der Almfutterflächen. Damit ist dieser Fall aber nicht – wie vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet – mit dem Erkenntnis des EuGH vom 05.06.2014, C-105/13, zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Darin ergab sich nämlich die Herabsetzung der Fläche gegenüber der für die vorausgegangenen Jahre festgestellten Fläche allein aus der Änderung der Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen. Somit wurde dem Landwirt eine bestimmte Zahl von Zahlungsansprüchen zu Unrecht zugewiesen, wurde doch sein Referenzbetrag durch eine zu große Hektarzahl geteilt. Nur für diese Fallkonstellation sprach der EuGH in dem zit. Erkenntnis aus, dass "Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 [Art. 81 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009] dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt wurde".

3.3.7. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. In dieser Verordnung ist ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.3.8. Dem Vorbringen, dass die belangte Behörde die Feststellung der Zahlungsansprüche für die Jahre 2000 bis 2002 bescheidmäßig aussprechen hätte müssen, ist zu entgegnen, dass ein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Festsetzung den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, W118 2007172). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Der von dem BF begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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