Entscheidungsdatum
24.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2015217-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , vom 10.03.2014 über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 12.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894454, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904966, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 10.03.2014 über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 12.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894454, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904966, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als auf der Grundlage der von XXXX XXXX , XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2012 rückwirkend reduzierten beantragten Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 5,66 ha bzw. auf der XXXX mit einem Ausmaß von 10,33 ha und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013, wobei für das Antragsjahr 2012 fürDer Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als auf der Grundlage der von römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2012 rückwirkend reduzierten beantragten Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 5,66 ha bzw. auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 10,33 ha und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013, wobei für das Antragsjahr 2012 für
die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 5,39 ha und fürdie römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 5,39 ha und für
die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 7,00 ha festgestellt wurde, XXXX , XXXX , BNr. XXXX , unter Berücksichtigung der Anerkennung der für die XXXX vorgelegten Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche vom 30.01.2014 für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist, wobei die dabei zu verhängende Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 7,00 ha festgestellt wurde, römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , unter Berücksichtigung der Anerkennung der für die römisch 40 vorgelegten Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche vom 30.01.2014 für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist, wobei die dabei zu verhängende Flächensanktion unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis Andreas TOCKNER, Krakauhintermühlen 25, 8854 Krakaudorf, BNr. 3499430, bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 16.03.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.1. Am 16.03.2012 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche er ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2012 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 6,85 ha und für die XXXX 11,97 ha Almfutterfläche beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für welche er ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2012 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 6,85 ha und für die römisch 40 11,97 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Am 05.11.2012 wurde vom BF als Bewirtschafter die Almfutterfläche auf der XXXX auf 5,66 ha und auf der XXXX auf 10,33 ha korrigiert.3. Am 05.11.2012 wurde vom BF als Bewirtschafter die Almfutterfläche auf der römisch 40 auf 5,66 ha und auf der römisch 40 auf 10,33 ha korrigiert.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118705430, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterflächen der XXXX und der XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könnten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118705430, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterflächen der römisch 40 und der römisch 40 vorerst noch nicht berücksichtigt werden könnten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 27.08.2013 fanden auf der XXXX und der XXXX Vor-Ort-Kontrollen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 5,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,39 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 10,33 ha nur eine solche im Ausmaß von 7,00 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX und der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB/I/TPD/119783043, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.5. Am 27.08.2013 fanden auf der römisch 40 und der römisch 40 Vor-Ort-Kontrollen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 5,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,39 ha und auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 10,33 ha nur eine solche im Ausmaß von 7,00 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 und der römisch 40 mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB/I/TPD/119783043, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894454, nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 38,01 ha und einer ermittelten Gesamtfläche von 34,79 und damit von einer Differenzfläche von 3,22 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf eine durchgeführte Verwaltungskontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.6. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894454, nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 38,01 ha und einer ermittelten Gesamtfläche von 34,79 und damit von einer Differenzfläche von 3,22 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf eine durchgeführte Verwaltungskontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Darin führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, in einer auf dieser Alm im Jahr 2009 durchgeführten VOK sei eine Almfutterfläche von 14,36 ha ermittelt worden. Da der Beschwerdeführer dieses Futterflächenausmaß in den MFAs der darauffolgenden Jahre übernommen und beantragt habe, sei die Verhängung einer Flächensanktion nicht nachvollziehbar. Der BF beantragte daher die Aufhebung der Sanktion bzw. die Richtigstellung des Bescheides gemäß seinen Berufungsgründen.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Darin führte der BF hinsichtlich der römisch 40 aus, in einer auf dieser Alm im Jahr 2009 durchgeführten VOK sei eine Almfutterfläche von 14,36 ha ermittelt worden. Da der Beschwerdeführer dieses Futterflächenausmaß in den MFAs der darauffolgenden Jahre übernommen und beantragt habe, sei die Verhängung einer Flächensanktion nicht nachvollziehbar. Der BF beantragte daher die Aufhebung der Sanktion bzw. die Richtigstellung des Bescheides gemäß seinen Berufungsgründen.
8. Am 03.02.2014 langte bei der AMA eine mit 30.01.2014 datierte Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.8. Am 03.02.2014 langte bei der AMA eine mit 30.01.2014 datierte Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
9. In einem Schreiben vom 19.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer
a) der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine EBP im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 35,03 ha, d.h. in der Höhe von zumindest EUR XXXX zugesprochen werde;a) der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine EBP im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 35,03 ha, d.h. in der Höhe von zumindest EUR römisch 40 zugesprochen werde;
b) ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen, Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen;
c) die Beiziehung von amtlichen Sachverständigen unter Beiziehung des Beschwerdeführers zur detaillierten Feststellung der Almfutterfläche durch Befundung vor Ort unter Außerachtlassung des Almleitfadens sowie um die Flächen auf Basis zielführender Messsysteme zu messen und bewerten und mit den vorhandenen mathematischen Methoden die Fläche unter Einbeziehung der Neigungswinkel zu berechnen;
d) die Vernehmung von XXXX (XXXX) sowie XXXX(BOKU-Fachexperte).d) die Vernehmung von römisch 40 (römisch 40 ) sowie XXXX(BOKU-Fachexperte).
Weiters führte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde vom 12.11.2013 im Wesentlichsten aus, ihn treffe kein Verschulden an der überhöhten Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX, da er sich an die behördlichen Feststellungen gehalten habe.Weiters führte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde vom 12.11.2013 im Wesentlichsten aus, ihn treffe kein Verschulden an der überhöhten Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 , da er sich an die behördlichen Feststellungen gehalten habe.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer unter Mitwirkung der Landwirtschaftskammer die Almfutterfläche auf der XXXX für das Jahr 2012 rückwirkend zunächst auf 10,33 ha und dann auf 7,35 ha reduziert. Dies sei von der Behörde im angefochten Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden.Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer unter Mitwirkung der Landwirtschaftskammer die Almfutterfläche auf der römisch 40 für das Jahr 2012 rückwirkend zunächst auf 10,33 ha und dann auf 7,35 ha reduziert. Dies sei von der Behörde im angefochten Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden.
Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.
Die Vor-Ort-Kontrolle/Verwaltungskontrolle sei mangelhaft und fehlerhaft und habe kein einschlägiges, einem Verwaltungsverfahren zugrunde zu legendes Ergebnis geliefert. Die Prüfer hätten mehrere Fehler begangen. Sie hätten den Almleitfaden angewandt, welcher gemeinschaftswidrig sei, da dieser von innerstaatlichen Behörden herausgegeben worden sei und nicht von einer Rechtssetzungsinstanz der EU stamme. Zudem gehe der Almleitfaden bei Flächen, auf welchen vereinzelt Bäume (etwa Lärchen) stehen, vom Vorliegen nicht weidefähiger Flächen aus und nehme eine Überschirmung und damit eine entsprechende Reduktion der Futterflächen an.
Die Behörde hätte von sich aus die tatsächliche Futterfläche erheben müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Beschwerdeführer im Nachhinein sanktioniere, wenn sie im Vorhinein ihre bzw. die Angaben des Almobmannes entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernehme.
Es sei bei der Digitalisierung mit der größtmöglichen Sorgfalt vorgegangen worden und sei die Flächenfeststellung trotz Digitalisierung ein "Schätzspiel" und daher willkürlich. Die Behörde habe ein inadäquates bzw. unionsrechtswidriges Messsystem angewandt
Es könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Republik für die Einführung eines adäquaten Messsystems verantwortlich sei.
Es lägen somit keine sicheren Mess- und Kontrollsysteme vor. Eine Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen und Kontrollen an Ort und Stelle müssten angewandt werden, weshalb der Antrag gestellt werde, einen Sachverständigen mit der Messung nach dieser Methoden zu beauftragen. Es gebe keine Angaben, ob die Neigungen der Almflächen berücksichtigt worden seien. Auf der Alm sei auch Lärchenbestand vorhanden; dies sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
In der Anwendung eines mangelhaften Mess- Und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum, der dem BF nicht aufgefallen sei und auch nicht auffallen hätte können. Da die 12-monatige Frist seit der Digitalisierung wie auch seit der gegenständlichen Vor-Ort-Kontrolle abgelaufen sei, wäre eine Rückforderung auch aus diesem Grund bereits geschlossen.
Unter Bezugnahme auf den XXXX werde ausgeführt, dass die Genauigkeit der österreichischen Methode nur 10-20 % betrage. Hieraus ergebe sich, dass das gegenständliche Mess- und Kontrollsystem schwer mangelhaft, gesetzlos, willkürlich und unzulässig sei. Auch der BOKU-Fachexperte XXXXvertrete den Standpunkt, dass die Erhebung von Almfutterflächen ein subjektiver Prozess sei.Unter Bezugnahme auf den römisch 40 werde ausgeführt, dass die Genauigkeit der österreichischen Methode nur 10-20 % betrage. Hieraus ergebe sich, dass das gegenständliche Mess- und Kontrollsystem schwer mangelhaft, gesetzlos, willkürlich und unzulässig sei. Auch der BOKU-Fachexperte XXXXvertrete den Standpunkt, dass die Erhebung von Almfutterflächen ein subjektiver Prozess sei.
Der "Nicht-LN-Faktor" sei erst 2010 eingeführt worden und könne nicht rückwirkend zulasten des Beschwerdeführers angewendet werden. Es stelle kein faires Verfahren dar, wenn früher nicht vorhandene Messmethoden als Verschulden oder Nachteil dem Beschwerdeführer angelastet werde.
Die Anzahl der Zahlungsansprüche hätte anlässlich der Referenzwertbildung des Durchschnitts in den Jahren 2000-2002 bescheidmäßig festgestellt werden müssen. Für jede Referenzparzelle werde eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt, was behördliches Ergebnis sei. Daher könne den Beschwerdeführer an einer allenfalls falschen Digitalisierung/Festsetzung durch die Behörde kein Verschulden treffen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden.
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen liege nicht vor.
10. Nunmehr auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904966, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 144,30 verfügt.10. Nunmehr auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde dem BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904966, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 144,30 verfügt.
Dabei wurde von gleichbleibenden 42,61 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 38,01 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,99 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 34,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 12,39 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,60 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
11. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 10.03.2014 einen Vorlageantrag ein.
12. Am 27.06.2014 langte bei der AMA eine mit 27.06.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer12. Am 27.06.2014 langte bei der AMA eine mit 27.06.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer
XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.12.2014 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
14. Am 24.10.2017 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher mit den Parteien die Verfahren zur EBP 2009, 2010, 2011 und 2012 besprochen wurde. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Frist eingeräumt, um dem Gericht einen Kontrollbericht über eine im Jahr 2009 auf der XXXX durchgeführte VOK vorzulegen.14. Am 24.10.2017 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher mit den Parteien die Verfahren zur EBP 2009, 2010, 2011 und 2012 besprochen wurde. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Frist eingeräumt, um dem Gericht einen Kontrollbericht über eine im Jahr 2009 auf der römisch 40 durchgeführte VOK vorzulegen.
Diese Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. In einem Schreiben vom 31.10.2017 führte der Beschwerdeführer hierzu lediglich aus, dass er einen Kontrollbericht hinsichtlich der VOK 2009 nicht habe ausheben können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 16.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und der XXXX, für welche er ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2012 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 6,85 ha und für die XXXX 11,97 ha Almfutterfläche beantragt.1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die römisch 40 und der römisch 40 , für welche er ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2012 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 6,85 ha und für die römisch 40 11,97 ha Almfutterfläche beantragt.
1.3. Am 05.11.2012 wurde vom BF als Bewirtschafter die Almfutterfläche auf der XXXX auf 5,66 ha und auf der XXXX auf 10,33 ha korrigiert.1.3. Am 05.11.2012 wurde vom BF als Bewirtschafter die Almfutterfläche auf der römisch 40 auf 5,66 ha und auf der römisch 40 auf 10,33 ha korrigiert.
1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118705430, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118705430, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.5. In einem auf der XXXX und der XXXX durchgeführten Vergleich der beantragten Flächen des Antragsjahres 2012 mit dem Referenzjahr 2013 wurde hinsichtlich der XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 5,42 ha und hinsichtlich der XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 7,35 ha festgestellt.1.5. In einem auf der römisch 40 und der römisch 40 durchgeführten Vergleich der beantragten Flächen des Antragsjahres 2012 mit dem Referenzjahr 2013 wurde hinsichtlich der römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 5,42 ha und hinsichtlich der römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 7,35 ha festgestellt.
1.6. Am 27.08.2013 fanden auf der XXXX und der XXXX Vor-Ort-Kontrollen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 5,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,39 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 10,33 ha nur eine solche im Ausmaß von 7,00 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX und der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB/I/TPD/119783043, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.6. Am 27.08.2013 fanden auf der römisch 40 und der römisch 40 Vor-Ort-Kontrollen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 5,66 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,39 ha und auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 10,33 ha nur eine solche im Ausmaß von 7,00 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 und der römisch 40 mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB/I/TPD/119783043, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.7. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion sowie den durchgeführten Flächenabgleich auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894454, nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.7. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion sowie den durchgeführten Flächenabgleich auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894454, nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2013 Beschwerde.
1.9. Am 03.02.2014 langte bei der AMA eine mit 30.01.2014 datierte Bestätigung der Landwirtschaftskammer Steiermark zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer Steiermark im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.1.9. Am 03.02.2014 langte bei der AMA eine mit 30.01.2014 datierte Bestätigung der Landwirtschaftskammer Steiermark zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer Steiermark im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
1.10. Nunmehr auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904966, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.10. Nunmehr auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde dem BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904966, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dabei wurde von gleichbleibenden 42,61 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 38,01 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,99 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 34,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 12,39 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,60 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 34,41 ha bedeuten 3,60 ha eine Abweichung von etwas mehr als 10,46 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.Dabei wurde von gleichbleibenden 42,61 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 38,01 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,99 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 34,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 12,39 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,60 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 34,41 ha bedeuten 3,60 ha eine Abweichung von etwas mehr als 10,46 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
1.11. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 10.03.2014 einen Vorlageantrag ein.
1.12. Am 27.06.2014 langte bei der AMA eine mit 27.06.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.1.12. Am 27.06.2014 langte bei der AMA eine mit 27.06.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurde auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu den Ergebnissen dieser Vor-Ort-Kontrollen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch – die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend – verschwiegen.
Mangels Beibringung entsprechender Nachweise konnte nicht festgestellt werden, dass im Jahr 2009 – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX stattgefunden hat, bei welcher ein Almfutterflächenausmaß von 14,36 ha festgestellt wurde.Mangels Beibringung entsprechender Nachweise konnte nicht festgestellt werden, dass im Jahr 2009 – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 stattgefunden hat, bei welcher ein Almfutterflächenausmaß von 14,36 ha festgestellt wurde.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX (auf 10,33 ha) von der AMA im angefochten Bescheid berücksichtigt. Eine vom BF behauptete (unbelegt gebliebene) weitere Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX auf 7,35 ha ist den dem erkennenden Gericht vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen, ergibt sich doch aus diesen vielmehr, dass dieses Futterflächenausmaß (7,35 ha) im Rahmen des von der AMA auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 durchgeführten Flächenabgleichs ermittelt wurde. Vor allem aber steht diese Behauptung mit dem vom BF selbst vorgelegten Protokoll zur "Beantragung der Almfutterflächen im Zuge des Mehrfachantrages 2013" vom 29.04.2013 im Widerspruch, aus welchem hervorgeht, dass auf der XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 eine Almfutterfläche von 10,33 ha und (erst) im MFA 2013 eine solche im Ausmaß von 7,35 ha (welche schließlich auch als Referenzfläche für den auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 durchgeführten Flächenabgleich herangezogen wurde) beantragt wurde. Bereits daran kann klar erkannt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete rückwirkende Futterflächenkorrektur auf dieser Alm auf 7,35 ha für das Antragsjahr 2012 nicht stattgefunden haben kann.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auf der römisch 40 (auf 10,33 ha) von der AMA im angefochten Bescheid berücksichtigt. Eine vom BF behauptete (unbelegt gebliebene) weitere Almfutterflächenkorrektur auf der römisch 40 auf 7,35 ha ist den dem erkennenden Gericht vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen, ergibt sich doch aus diesen vielmehr, dass dieses Futterflächenausmaß (7,35 ha) im Rahmen des von der AMA auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 durchgeführten Flächenabgleichs ermittelt wurde. Vor allem aber steht diese Behauptung mit dem vom BF selbst vorgelegten Protokoll zur "Beantragung der Almfutterflächen im Zuge des Mehrfachantrages 2013" vom 29.04.2013 im Widerspruch, aus welchem hervorgeht, dass auf der römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2012 eine Almfutterfläche von 10,33 ha und (erst) im MFA 2013 eine solche im Ausmaß von 7,35 ha (welche schließlich auch als Referenzfläche für den auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 durchgeführten Flächenabgleich herangezogen wurde) beantragt wurde. Bereits daran kann klar erkannt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete rückwirkende Futterflächenkorrektur auf dieser Alm auf 7,35 ha für das Antragsjahr 2012 nicht stattgefunden haben kann.
Der Beschwerdeführer vermochte jedoch das erkennende Gericht durch die Vorlage der Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich der XXXX vom 30.01.2014 davon zu überzeugen, dass ihn an einer falschen Beantragung hinsichtlich dieser Almfutterfläche kein Verschulden trifft.Der Beschwerdeführer vermochte jedoch das erkennende Gericht durch die Vorlage der Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich der römisch 40 vom 30.01.2014 davon zu überzeugen, dass ihn an einer falschen Beantragung hinsichtlich dieser Almfutterfläche kein Verschulden trifft.
Hingegen ist zu der vom BF hinsichtlich der XXXX vorgelegten LWK-Bestätigung vom 27.06.2014 festzuhalten, dass das erkennende Gericht angesichts der großen Flächenabweichung von weit über 20 % zu der Auffassung gelangt, dass dem BF die inkorrekte Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX hätte bewusst sein müssen.Hingegen ist zu der vom BF hinsichtlich der römisch 40 vorgelegten LWK-Bestätigung vom 27.06.2014 festzuhalten, dass das erkennende Gericht angesichts der großen Flächenabweichung von weit über 20 % zu der Auffassung gelangt, dass dem BF die inkorrekte Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 hätte bewusst sein müssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Festste