TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 I414 2011758-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I414 2011758-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria (alias Kamerun), vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.10.2017, Zl. 791329102-150561927, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria (alias Kamerun), vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.10.2017, Zl. 791329102-150561927, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 25.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2014, Zahl:

791329102/1220394, und die dagegen erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, negativ entschieden. Der Bescheid erwuchs am 27.02.2015 in Rechtskraft.

2. Am 26.05.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.01.2016, Zahl:

791329102-150561927 EAST Ost, wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, Zahl: I409 2011758-2/7E statt und behob den Bescheid aufgrund des Fehlens einer über den Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidung.791329102-150561927 EAST Ost, wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, Zahl: I409 2011758-2/7E statt und behob den Bescheid aufgrund des Fehlens einer über den Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidung.

3. Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zl. 791329102-150561927, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.)3. Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zl. 791329102-150561927, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch drei.)

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 16.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlich falschen Entscheidung der belangten Behörde sowie einer mangelhaften Verfahrensführung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 26.05.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Zu seiner Schul- und Berufsausbildung und dem Verdienst seines bisherigen Lebensunterhaltes können keine Feststellungen getroffen werden. Seine Eltern leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat.

In Österreich führt der Beschwerdeführer seit spätestens Mitte 2015 eine Beziehung zur nigerianischen Staatsangehörigen XXXX. Darüber hinaus leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen aus nigerianischen und österreichischen Staatsangehörigen bestehenden Freundeskreis. Seinen Lebensunterhalt in Österreich deckt der Beschwerdeführer aus Leistungen der Grundversorgung ab. Zudem steckt er in seiner Freizeit Visitenkarten auf parkende Autos und verdient sich dadurch ein zusätzliches monatliches Einkommen von rund 200 Euro. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage eines Unternehmens für erneuerbarer Energien. Des Weiteren engagiert sich der Beschwerdeführer freiwillig in einer christlichen Kirchengemeinde. Darüber hinaus kann keine tiefgreifendere soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.In Österreich führt der Beschwerdeführer seit spätestens Mitte 2015 eine Beziehung zur nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 . Darüber hinaus leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen aus nigerianischen und österreichischen Staatsangehörigen bestehenden Freundeskreis. Seinen Lebensunterhalt in Österreich deckt der Beschwerdeführer aus Leistungen der Grundversorgung ab. Zudem steckt er in seiner Freizeit Visitenkarten auf parkende Autos und verdient sich dadurch ein zusätzliches monatliches Einkommen von rund 200 Euro. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage eines Unternehmens für erneuerbarer Energien. Des Weiteren engagiert sich der Beschwerdeführer freiwillig in einer christlichen Kirchengemeinde. Darüber hinaus kann keine tiefgreifendere soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und begründete er diesen mit politischen Problemen in Kamerun. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2014, Zahl: 791329102/1220394 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, rechtskräftig negativ entschieden. Die zugleich ausgesprochene Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Am 28.05.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenwärtigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit dem Vorliegen gesundheitlicher Probleme, der Ausbreitung von Ebola sowie der nunmehrigen Aktivität der Boko Haram in seinem Herkunftsstaat.

Mit Urteil vom 14.12.2009, Zl. 62 Hv 74/2009v befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren.Mit Urteil vom 14.12.2009, Zl. 62 Hv 74/2009v befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 1 achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren.

Mit Urteil vom 10.05.2011, Zl. 71 Hv 65/2011l befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer erneut des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten.Mit Urteil vom 10.05.2011, Zl. 71 Hv 65/2011l befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer erneut des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 1 achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.05.2015 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.10.2017 getroffenen Feststellungen unter der Berücksichtigung der aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Familienstand und seiner Religionszugehörigkeit sowie der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, sind auf die nachvollziehbaren und plausiblen Überlegungen im Erkenntnis des Bundverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, zu verweisen. Darin gelangte die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Gegenüberstellung und im Abgleich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Vorbringen des Beschwerdeführer sowie unter Berücksichtigung eines vorliegenden Sprachgutachtens zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Nigerias sei. Sein Vorbringen wonach er die kamerunische Staatsangehörigkeit besitze sei nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Kamerun stammt, erfährt auch im Sprachgutachten selbst eine zusätzliche Untermauerung, zumal der Beschwerdeführer während der Befundaufnahme nicht im Stande war, verschiedene auf die Landeskenntnisse von Kamerun gerichtete (einfache) Fragen zu beantworten (vgl. Sprachgutachten Punkt 3.7.ff [AS 425b]). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Indizien dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen unternommen hat, an der Klärung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft mitzuwirken und entsprechende Bescheinigungsmittel heranzuschaffen – an diesem Umstand hat sich seit seiner ersten Entscheidung nichts geändert.Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, sind auf die nachvollziehbaren und plausiblen Überlegungen im Erkenntnis des Bundverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, zu verweisen. Darin gelangte die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Gegenüberstellung und im Abgleich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Vorbringen des Beschwerdeführer sowie unter Berücksichtigung eines vorliegenden Sprachgutachtens zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Nigerias sei. Sein Vorbringen wonach er die kamerunische Staatsangehörigkeit besitze sei nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Kamerun stammt, erfährt auch im Sprachgutachten selbst eine zusätzliche Untermauerung, zumal der Beschwerdeführer während der Befundaufnahme nicht im Stande war, verschiedene auf die Landeskenntnisse von Kamerun gerichtete (einfache) Fragen zu beantworten vergleiche Sprachgutachten Punkt 3.7.ff [AS 425b]). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Indizien dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen unternommen hat, an der Klärung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft mitzuwirken und entsprechende Bescheinigungsmittel heranzuschaffen – an diesem Umstand hat sich seit seiner ersten Entscheidung nichts geändert.

Nachdem der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest.

Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ist ebenfalls auf das Erkenntnis des Bundverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, zu verweisen: Hierbei wurde bereits festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von Magenschmerzen und Nierensteinen in ärztlicher Behandlung befunden hat bzw. befindet und legte er legte zur Nierensteinbehandlung einen Befund vor. Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer einen histologischen Befund eines Facharztes für Pathologie und Zytologie vom 26.01.2017 vor. Demnach leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Magenschleimhautentzündung (Antrumgastritis). Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die Einnahme der Medikamente Pantoprazol und Diclac Hexal. Die Wirkstoffe der beiden Medikamente (Pantoprazol

[http://www.nafdac.gov.ng/index.php/product-registration/2017-11-21-14-49-39/registered-drugs?resetfilters=0] und Diclofenac

[http://www.nafdac.gov.ng/index.php/product-registration/2017-11-21-14-49-39/registered-drugs?resetfilters=0]) sind laut Information der nigerianischen Lebensmittel- und Medikamentenbehörde NAFDAC als solche in Nigeria erhältlich. Darüber hinaus legte er einen hämatologischen Befund einer Fachärztin für Medizinische und Chemische Labordiagnostik datierend vom 01.08.2017 vor, darüber hinaus gehende Befunde bzw. ärztliche Atteste, denen sich die Notwendigkeit weiterer Therapiemaßnahmen oder Behandlungen ableiten ließe, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Festgestellt wird zudem, dass eine längerfristige Behandlungs- bzw. Therapiebedürftigkeit vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet wurde. Insofern kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer längerfristig behandlungs- oder therapiebedürftigen Krankheit leidet. Ungeachtet dessen handelt sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jedoch um keine derartige Erkrankung, welche nicht in auch in Nigeria behandelbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung in Nigeria nicht mit der in Europa zu vergleichen ist, findet man in den großen Städten findet Privatkliniken mit besserem Standard. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Wie die Webseite der Gesellschaft der nigerianischen Gastroenterlogen und Hepatologen zeigt (http://soghin.ng/), verfügt Nigeria über eine Vielzahl an medizinischen Einrichtungen und Ärzten, die sich vor Ort mit diesem Teilgebiet der Inneren Medizin beschäftigen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen, steht seine gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Rückkehr nicht im Weg.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse und den Lebensumstände des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, resultiert ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Beziehung zu einer nigerianischen Staatsangehörigen namensXXXXführt, erachtet der Beschwerdeführer glaubhaft und legte der Beschwerdeführer dahingehend auch eine "Vertrag anlässlich der Gründung einer Lebensgemeinschaft (nichteheliche Lebensgemeinschaft)" datierend vom 31.07.2017 vor, der von seiner Lebensgefährtin und ihm unterschrieben wurde. Ebenso reichte der Beschwerdeführer eine vom 02.08.2017 datierende Wohnrechtsvereinbarung ein. Aus zwei Schreiben der Caritas vom 16.05.2017 und vom 20.06.2017 sowie der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes ist belegt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung sichert. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seinen Lebensunterhalt zudem durch das Verteilen von Visitenkarten aufbessert. Hinsichtlich eines zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses legte der Beschwerdeführer die Einstellungszusage der XXXX GmbH, datierend vom 31.07.2017 vor. Im Verwaltungsakt liegt auch eine Unterstützungserklärung der Grace Ministries International vom 26.07.2017 vor. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter in diesem Zusammenhang die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich sein Freundeskreis vornehmlich aus nigerianischen und österreichischen Staatsanagehörigen bestehe. Seine Deutschkenntnisse belegte der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines OSD Sprachzertifikates datierend vom 16.08.2017, über das Niveau A2.Dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Beziehung zu einer nigerianischen Staatsangehörigen namensXXXXführt, erachtet der Beschwerdeführer glaubhaft und legte der Beschwerdeführer dahingehend auch eine "Vertrag anlässlich der Gründung einer Lebensgemeinschaft (nichteheliche Lebensgemeinschaft)" datierend vom 31.07.2017 vor, der von seiner Lebensgefährtin und ihm unterschrieben wurde. Ebenso reichte der Beschwerdeführer eine vom 02.08.2017 datierende Wohnrechtsvereinbarung ein. Aus zwei Schreiben der Caritas vom 16.05.2017 und vom 20.06.2017 sowie der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes ist belegt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung sichert. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seinen Lebensunterhalt zudem durch das Verteilen von Visitenkarten aufbessert. Hinsichtlich eines zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses legte der Beschwerdeführer die Einstellungszusage der römisch 40 GmbH, datierend vom 31.07.2017 vor. Im Verwaltungsakt liegt auch eine Unterstützungserklärung der Grace Ministries International vom 26.07.2017 vor. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter in diesem Zusammenhang die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich sein Freundeskreis vornehmlich aus nigerianischen und österreichischen Staatsanagehörigen bestehe. Seine Deutschkenntnisse belegte der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines OSD Sprachzertifikates datierend vom 16.08.2017, über das Niveau A2.

Aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes leitet sich die Feststellung ab, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2009 mit politischen Motiven begründet und bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 28.05.2015 ergibt sich ebenfalls aus den bezughabenden und vorliegenden Verwaltungsakten.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.11.2017 ab.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den zwei jeweiligen Asylverfahren. Das bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte politische Fluchtmotiv wurde vom Bundesasylamt im Erstbescheid vom 20.08.2014 als nicht glaubhaft qualifiziert und erwuchs dieser Bescheid nachdem die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015 als unbegründet abgewiesen wurde in Rechtskraft.

Dass er im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen begründet sich in folgenden Überlegungen: Sein Gesundheitszustand rund um seine Magen-Darm und Nierenprobleme wurden im bereits abgeschlossenen ersten Verfahren berücksichtigt. Auch sein Vorbringen, wonach er sich in Kamerun der Gefährdung durch die Boko Haram sowie durch den Ebola-Virus ausgesetzt sehe, bilden keinen neuen Tatbestand zumal der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt und dies bereits im Erstverfahren festgestellt wurde.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, lautet:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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