TE Bvwg Beschluss 2017/11/30 I407 2158784-1

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

I407 2158784-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Harald NEUSCHMID und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXXgegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 23.03.2017 mit dem die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 46 BBG, 7 Abs. 4 Z 1, 17 und 31 Abs. 1 VwGVG wegen Verspätung zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit formularmäßigem Vordruck beantragte die Beschwerdeführerin am 22.12.2016, beim Sozialministeriumsservice (vormals: Bundessozialamt), Landesstelle Tirol (i.f.: belangte Behörde) am selben Tag eingelangt, die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 wurde der Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Der Bescheid wurde rechtzeitig zugestellt.

3. Am 19.05.2017 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Der Inhalt des Schreibens lautet:

"Sehr geehrte Damen und Herren, wie telefonisch besprochen erkläre ich nun warum ich Anspruch erhebe. Ich war sehr krank und konnte deswegen dies nicht vorher erledigen. Nach der Begutachtung die nicht statt gefunden hat, da Herr Dr. XXXX nur auf seinen Computer gestarrt hat und seinen Schreibtisch nicht verlassen hat - außer wie er mich herein bzw. rausgelassen hat.

Eine persönliche bzw. körperliche Begutachtung hat nicht stattgefunden.

Daher habe ich mir einen neuen Befund vom Dr. XXXX geholt- dieser hat mich wirklich untersucht.

Diesen Befund lege ich bei.

Bei weiteren Fragen bitte an den Dr. XXXX wenden."

4. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 24.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Verspätungsvorhalt gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welcher am 27.07.2017 hinterlegt und von der Beschwerdeführerin am 28.07.2017 behoben wurde, ist die Beschwerdeführerin am 21.07.2017 aufgefordert worden, binnen zweiwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und die Beschwerdebegründung nachzuholen. Bei Gericht langte in offener Frist keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben unter Punkt I. 1. bis 5. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden.

Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 7 (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu Spruchteil A)

4. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN).

Der mit "Beschwerderecht und Beschwerdefrist" titulierte § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:

"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

4.5. § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) BGBL. Nr. 283/1990 lautet:

"§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

4.6. § 7 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF, regelt die "Heilung von Zustellmängeln" und wie folgt:

"§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Gemäß § 12 1. Satz VwGVG, BGBl. I. 33/2013 idgF, sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

§ 32 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

§ 33 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

4.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der offenkundig versandbereite Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 wurde von der belangten Behörde am 24.03.2017 expediert. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gelten Zustellungen ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Es wäre daher gemäß § 26 Abs. 2 ZustG davon auszugehen, dass Ihnen der gegenständliche Bescheid am 29.03.2017 zugestellt wurde.

Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG vor und es gilt gemäß § 46 Abs. 1 BBG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG eine sechswöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Zustellung des Bescheides ausgelöst wurde.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche sechswöchige Beschwerdefrist begann somit spätestens am 29.03.2017 zu laufen und endete demnach gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 33 Abs. 1 AVG am 10.05.2017, 24:00 Uhr.

Die bei der belangten Behörde am 17.05.2017 eingebrachte Beschwerde ist daher gemäß § 46 Abs. 1 BBG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG verspätet.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2017 die Verspätung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor und forderte sie auf, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Da der Beschwerdeführer innerhalb der ausreichend bemessenen Frist keine Stellung zur Verspätung genommen hat, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B)

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter

A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht

zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I407.2158784.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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