Norm
LPG §1 Abs2Rechtssatz
Liegt der Hauptzweck eines gepachteten Betriebs „Pferdehof“ (Wirtschaftsgebäude mit als Koppel verwendeten Wiesen) in der Obsorge für eingestellte Pferde (Verpflegung, Verwahrung, Versorgung) und dienen die mitverpachteten Wiesen nicht der Futtermittelgewinnung, sondern als Weideflächen für diese Tiere, sind darauf die Bestimmungen des LPG nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131736Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020