RS OGH 2017/10/24 15Os133/17y (15Os134/17w)

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Norm

StGB §48 Abs1

Rechtssatz

Nach § 48 Abs 1 dritter Satz zweiter Fall StGB kommt es nicht auf die Reststrafe an, und es ist im Falle einer teilbedingten Strafnachsicht (§ 43a Abs 3 und 4 StGB) nicht erforderlich, dass der unbedingte Strafteil, aus dem entlassen wird, die Grenze von einem Jahr übersteigt. Es genügt, wenn die Summe von bedingtem und unbedingtem Strafteil jenseits dieser Grenze liegt, um im Falle einer bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil eine Probezeit von fünf Jahren aussprechen zu müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131740

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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