Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W247 2009978-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX alias geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Ägypten alias StA. Palästina alias StA. Italien alias StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2017, Zl. 330023110-171197489, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.10.2017 bis 27.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Ägypten alias StA. Palästina alias StA. Italien alias StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2017, Zl. 330023110-171197489, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.10.2017 bis 27.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bunde (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bunde (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Erlassung der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Erlassung der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte zwischen 24.06.2005 und 16.07.2015 unter seinem Namen und den Alias Namen XXXX und XXXX insgesamt 10 Asylanträge, wobei er Letzteren wieder zurückzog. Von 20.02.2013 liegt eine rechtskräftige durchsetzbare Ausweisung gegen den BF vor.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte zwischen 24.06.2005 und 16.07.2015 unter seinem Namen und den Alias Namen römisch 40 und römisch 40 insgesamt 10 Asylanträge, wobei er Letzteren wieder zurückzog. Von 20.02.2013 liegt eine rechtskräftige durchsetzbare Ausweisung gegen den BF vor.
2. Der BF wurde mehrfach gerichtlich verurteilt:
01. Verurteilung
Gericht: LG F.STRAFS.WIEN
Geschäftszahl: 071 HV 169/2011h
Urteil 1. Instanz: 08.11.2011
Rechtskräftig seit: 08.11.2011
Delikt: §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGBDelikt: Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 8 Monate
Nachtrag: zu LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 169/2011h RK 08.11.2011
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.03.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre
ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.WIEN 187 BE 349/2011b vom 06.02.2012
Nachtrag: zu LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 169/2011h RK 08.11.2011
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 51/2015y vom 18.01.2016
02. Verurteilung
Gericht: LG F.STRAFS.WIEN
Geschäftszahl: 161 HV 51/2015y
Urteil 1. Instanz: 18.01.2016
Rechtskräftig seit: 18.01.2016
Delikt: §§ 223 (2), 224 StGBDelikt: Paragraphen 223, (2), 224 StGB
Delikt: § 127 StGB § 15 StGBDelikt: Paragraph 127, StGB Paragraph 15, StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 1 Jahr
Vollzugsdatum: 19.12.2016
03. Verurteilung
Gericht: LG KREMS A D DONAU
Geschäftszahl: 035 HV 42/2011m
Urteil 1. Instanz: 14.06.2011
Rechtskräftig seit: 27.01.2016
Delikt: §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 StGB § 15 StGBDelikt: Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Nachtrag: zu LG KREMS A D DONAU 035 HV 42/2011m RK 27.01.2016
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 21.02.2017
ausgesprochen durch: LG KREMS A D DONAU 035 HV 42/2011m vom 21.03.2017
3. Von 20.07.2014 bis 21.08.2014 und von 17.07.2015 bis 21.07.2015 befand sich der BF in Schubhaft, wurde beim zweiten Mal wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
4. Jeweils nach Entlassung aus der Schubhaft war der BF unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar. Von 27.02.2017 bis zur amtlichen Abmeldung am 25.07.2017 war der BF in XXXX gemeldet, wurde dort am 23.07.2017 wegen Verzuges nach Ungarn nicht mehr angetroffen, sondern lediglich seine Ehegattin XXXX .4. Jeweils nach Entlassung aus der Schubhaft war der BF unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar. Von 27.02.2017 bis zur amtlichen Abmeldung am 25.07.2017 war der BF in römisch 40 gemeldet, wurde dort am 23.07.2017 wegen Verzuges nach Ungarn nicht mehr angetroffen, sondern lediglich seine Ehegattin römisch 40 .
5. Mit 11.08.2017 wurde durch das BFA Regionaldirektion Wien ein Festnahmeauftrag erlassen.
6. Am 20.10.2017 wurde der BF im Personenzug RF 62 auf Höhe St. Pölten, einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit einer ungarischen "Residence Card" aus und führte keinen Reisepass mit sich. Aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF in das PAZ St. Pölten überstellt und am selben Tag durch einen Organwalter des BFA im PAZ St. Pölten niederschriftlich einvernommen.
7. Im Wesentlichen gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vom 20.10.2017 vor dem BFA an, dass er seit Jänner 2017 mit einer Österreicherin verheiratet sei, aber keine Kinder habe. Er sei nicht mehr in Wien, sondern in Ungarn wohnhaft, wo er über einen 5 jährigen Aufenthaltstitel verfügen würde. Er habe zugegeben über einen ägyptischen Reisepass zu verfügen, welcher aber in Ungarn sei. Er sei nur nach Österreich für zwei Tage eingereist um seine Frau zu besuchen, welche in Wien lebe. Er habe ein Photo seines Reisepasses vorzeigen können, aus dem ersichtlich war, dass der Reisepass bereits am 07.12.2015 ausgestellt worden war. Der BF habe weiters angegeben, keine weiteren Familienangehörigen im EU-Raum zu haben. In Ungarn verdiene er seinen Lebensunterhalt mit dem Einräumen von Supermarktregalen. Diese Tätigkeit übe er seit ca. 2 Monaten aus. An Barmitteln verfüge er über ca. 16. Euro. Die Unterschrift des Einvernahmeprotokolls habe der BF schließlich verweigert.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.10.2017, Zl. 330023110-171197489, über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.10.2017, Zl. 330023110-171197489, über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen zur Fluchtgefahr des BF ausgeführt, dass aufgrund seines bisherigen nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Unterschriftverweigerung, Freipressung mittels Hungerstreik, Verletzung der Meldepflicht, Auftreten unter verschiedenen Alias-Identitäten, Unterdrückung des Reisepasses, falsche Angaben gegenüber Behörde, ) im Verfahren eine konkrete Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG bestehen würde und davon auszugehen sei, dass der BF dem österreichischen Rechtsstaat weiterhin ablehnend gegenüberstehen würde und sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen, diese umgehen und behindern würde. Insbesondere wurde die bisherige Unterdrückung des Reisepasses im Verfahren als massives Fehlverhalten des BF zur Verzögerung seiner Außerlandesbringung gewertet. Die belangte Behörde würde daher den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werten. Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG komme weiters nicht Betracht und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung sei gegeben.Begründend wurde im Wesentlichen zur Fluchtgefahr des BF ausgeführt, dass aufgrund seines bisherigen nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Unterschriftverweigerung, Freipressung mittels Hungerstreik, Verletzung der Meldepflicht, Auftreten unter verschiedenen Alias-Identitäten, Unterdrückung des Reisepasses, falsche Angaben gegenüber Behörde, ) im Verfahren eine konkrete Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bestehen würde und davon auszugehen sei, dass der BF dem österreichischen Rechtsstaat weiterhin ablehnend gegenüberstehen würde und sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen, diese umgehen und behindern würde. Insbesondere wurde die bisherige Unterdrückung des Reisepasses im Verfahren als massives Fehlverhalten des BF zur Verzögerung seiner Außerlandesbringung gewertet. Die belangte Behörde würde daher den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werten. Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG komme weiters nicht Betracht und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung sei gegeben.
9. Mit Schreiben vom 06.11.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.10.2017, Zl. 330023110-171197489, sowie gegen die (von 21.10.2017 bis 27.10.2017 erfolgte) Anhaltung in Schubhaft ein.
Die Beschwerdeseite wandte im Wesentlichen ein, dass der BF mit einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und in Ungarn eine Aufenthaltskarte erhalten habe. Er sei berechtigt sich auf dieser Grundlage für einen Zeitraum von maximal drei Monaten in Österreich aufzuhalten und wurde dennoch verhaftet und in Schubhaft genommen. Es bestehe gegen den BF weder ein Aufenhaltsverbot, noch ein Einreiseverbot. Die Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft ergäbe sich aus der nicht ausreichenden Begründung der Erforderlichkeit der Schubhaft durch die belangte Behörde, welche die von BF vorgelegten Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Schubhaftnahme sei daher rechts- und verfassungswidrig gewesen und die Anhaltung weder notwendig noch zweckmäßig. Ebenso habe die belangte Behörde eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Das Vorliegen eines Fluchtrisikos sei nicht stichhaltig, ein gelinderes Mittel wäre möglich gewesen und die Schubhaftentscheidung nicht die "ultima ratio". Beantragt wurde daher, das BVwG möge 1) eine mündliche Verhandlung durchführen, 2) die Schubhaftnahme für rechtswidrig erklären, 3) den behämpften Bescheid beheben, in eventu 3) die ordentliche Revision zulassen, 4) der belangten Behörde auftragen die Verfahrenskosten zu ersetzen und 5) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien;
10. Am 07.11.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 06.11.2017 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zur Grunde gelegt:
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist ägyptischer Staatsangehöriger und gehört dem muslimischen Glauben an. Der BF ist volljährig, gesund, seit 17.01.2017 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet, kinderlos und seit 25.07.2017 ohne ordentliche Wohnsitzmeldung in Österreich.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist ägyptischer Staatsangehöriger und gehört dem muslimischen Glauben an. Der BF ist volljährig, gesund, seit 17.01.2017 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet, kinderlos und seit 25.07.2017 ohne ordentliche Wohnsitzmeldung in Österreich.
Seit 27.07.2017 ist der BF in Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels, hat seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn und geht - nach eigenen Angaben - in Ungarn seit ca. August 2017 einer Arbeit nach. Seine Ehegattin lebt in Wien. Zwischen 24.06.2005 und 16.07.2015 hat der BF unter seinem Namen und Alias Namen insgesamt 10 Asylanträge gestellt, wobei er Letzteren wieder zurückzog. Gegen den BF liegt seit 20.02.2013 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Seinen Asylfolgeantrag hat er selbständig zurückgezogen. Der BF wurde in Österreich bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt:
01. Verurteilung
Gericht: LG F.STRAFS.WIEN
Geschäftszahl: 071 HV 169/2011h
Urteil 1. Instanz: 08.11.2011
Rechtskräftig seit: 08.11.2011
Delikt: §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGBDelikt: Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 8 Monate
Nachtrag: zu LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 169/2011h RK 08.11.2011
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.03.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre
ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.WIEN 187 BE 349/2011b vom 06.02.2012
Nachtrag: zu LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 169/2011h RK 08.11.2011
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 51/2015y vom 18.01.2016
02. Verurteilung
Gericht: LG F.STRAFS.WIEN
Geschäftszahl: 161 HV 51/2015y
Urteil 1. Instanz: 18.01.2016
Rechtskräftig seit: 18.01.2016
Delikt: §§ 223 (2), 224 StGBDelikt: Paragraphen 223, (2), 224 StGB
Delikt: § 127 StGB § 15 StGBDelikt: Paragraph 127, StGB Paragraph 15, StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 1 Jahr
Vollzugsdatum: 19.12.2016
03. Verurteilung
Gericht: LG KREMS A D DONAU
Geschäftszahl: 035 HV 42/2011m
Urteil 1. Instanz: 14.06.2011
Rechtskräftig seit: 27.01.2016
Delikt: §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 StGB § 15 StGBDelikt: Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Nachtrag: zu LG KREMS A D DONAU 035 HV 42/2011m RK 27.01.2016
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 21.02.2017
ausgesprochen durch: LG KREMS A D DONAU 035 HV 42/2011m vom 21.03.2017
Von 20.07.2014 bis 21.08.2014 und von 17.07.2015 bis 21.07.2015 und von 21.10.2017 bis 27.10.2017 befand sich der BF in Schubhaft, wurde beim zweiten und dritten Mal wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Jeweils nach Entlassung aus der 1. und 2. Schubhaft war der BF unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar. Von 27.02.2017 bis zur amtlichen Abmeldung am 25.07.2017 war der BF in XXXX gemeldet, wurde dort am 23.07.2017 wegen Verzuges nach Ungarn nicht mehr angetroffen, sondern lediglich seine Ehegattin XXXX .Jeweils nach Entlassung aus der 1. und 2. Schubhaft war der BF unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar. Von 27.02.2017 bis zur amtlichen Abmeldung am 25.07.2017 war der BF in römisch 40 gemeldet, wurde dort am 23.07.2017 wegen Verzuges nach Ungarn nicht mehr angetroffen, sondern lediglich seine Ehegattin römisch 40 .
Der BF trat in Österreich unter folgenden Alias-Identitäten in Erscheinung:
* ?XXXX , geb. XXXX in Gaza, Palästina;* ?XXXX , geb. römisch 40 in Gaza, Palästina;
* ?XXXX , geb. XXXX , in Rom, Italien;* ?XXXX , geb. römisch 40 , in Rom, Italien;
* ?XXXX , geb. XXXX , in Aleppo, Syrien;* ?XXXX , geb. römisch 40 , in Aleppo, Syrien;
* ?XXXX , geb. XXXX , in Gaza, Palästina;* ?XXXX , geb. römisch 40 , in Gaza, Palästina;
Er verfügt über einen gültigen ägyptischen Reisepass, Nr. XXXX , dessen Ablichtung er der belangten Behörde vorgelegt hat. Dieser Pass hat Gültigkeit bis 06.12.2022. Weiters verfügt er über eine ungarische Residence Card, NR: XXXX , ausgestellt am 27.07.2017.Er verfügt über einen gültigen ägyptischen Reisepass, Nr. römisch 40 , dessen Ablichtung er der belangten Behörde vorgelegt hat. Dieser Pass hat Gültigkeit bis 06.12.2022. Weiters verfügt er über eine ungarische Residence Card, Nationalrat:, römisch 40 , ausgestellt am 27.07.2017.
Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Barmittel in der Höhe von ca. € 16,-.
1.3. Zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung zwischen 21.10.2017 und 27.10.2017 rechtmäßig und verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können.Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung zwischen 21.10.2017 und 27.10.2017 rechtmäßig und verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG hätte erreicht werden können.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Zweifel an der Haftfähigkeit des BF sind zwischenzeitig nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."3.4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.5. Zu Spruchpunkt A:
3.5.1. Der § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012, idgF, lautet:3.5.1. Der Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,, idgF, lautet:
"§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.5.2. Der § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer von 21.10.2017 bis 27.10.2017 in Schubhaft angehalten war.3.5.2. Der Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer von 21.10.2017 bis 27.10.2017 in Schubhaft angehalten war.
3.5.3. Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:3.5.3. Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet auszugsweise:
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Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
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(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
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11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
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Begünstigte Drittstaatsangehörige
§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.Paragraph 15 b, (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.
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Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige
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Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
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Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder de