TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W261 2123585-1

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W261 2123585-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Herrn XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 10.03.2016, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Herrn römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 10.03.2016, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung."römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung."

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 06.09.2014 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 07.09.2014 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Der BF stamme aus der Provinz Sar-i Pul. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe in Afghanistan als Spengler gearbeitet und sei von den Taliban aufgefordert worden, für sie zu arbeiten, was er zwei Wochen lang getan habe. Die Taliban hätten ihn als Selbstmordattentäter vorbereiten wollen, was der BF abgelehnt habe, und er sei in der Folge geflüchtet.

Am 29.02.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz belangte Behörde oder BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Vor seiner Ausreise habe er in der Provinz Sar-i Pul, im Distrikt Kohistanat, im Dorf Laghman gelebt. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Haus gewohnt, welches seinem Vater gehört habe. Der BF habe eine Autowerkstatt betrieben, in der er hauptsächlich Fahrzeugelektronik repariert habe. Vom Einkommen der Werkstatt, welche monatlich zwischen 20.000 und 50.000 Afghani eingebracht habe, habe er gut leben können. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Derzeit würden seine Eltern gemeinsam mit seinen Brüdern in einem Haus in der Stadt Sar-i Pul leben. Die Eltern des BF seien außerdem noch in Besitz zweier Weingärten in Sar-i Pul. Der BF habe regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern. Die drei Schwestern des BF seien verheiratet, zwei davon würden in der Stadt Mazar-e Sharif wohnen. Als Fluchtgrund gab der BF an, er sei am 03.06.2014 in seiner Werkstatt von einem Mann aufgefordert worden, mit ihm zu kommen um ein Fahrzeug zu reparieren. Anschließend sei der BF in ein Zimmer gebeten worden, wo er Stunden habe warten müssen. Als er sich über die Wartezeit beklagt habe, seien ihm Handfesseln angelegt worden. Es hätten sich insgesamt drei Männer in dem Raum aufgehalten, zwei von ihnen seien mit Gewehren bewaffnet gewesen. Dem BF sei vorgeworfen worden, für die Polizei zu arbeiten. Er sei zehn oder elf Tage gefangen gehalten und geschlagen worden. Nach drei Tagen Gefangenschaft sei ein Ältester der Taliban zu ihm gekommen und habe mit ihm verhandeln wollen. Er habe vom BF verlangt, er solle sich für die Taliban als Selbstmordattentäter opfern. Nachdem der BF dies abgelehnt habe, da sein Bruder ebenfalls von den Taliban getötet worden sei, hätten ihn die Taliban für Spitzeldienste verwenden wollen. Der BF hätte über alle Beamten der Polizei Bericht erstatten und in ausgewählten Fahrzeugen Bomben platzieren sollen. Um seine Freiheit und das Vertrauen der Taliban zu erlangen, habe der BF eine rituelle Waschung durchführen und auf den Koran schwören müssen, von nun an für die Taliban zu arbeiten. Nach seiner Freilassung habe der BF seinem Vater, welcher zuvor bereits Vermisstenanzeige bei der Polizei aufgegeben hatte, von den Vorkommnissen berichtet. Dieser habe ihm geraten, das Geschäft zu verkaufen und das Land zu verlassen, was der BF getan habe. Der BF habe nicht den Schutz der Polizei gesucht, da ihm die Taliban zuvor gesagt hätten, ihm würde keine Anzeige helfen, er wäre nirgendwo in Afghanistan sicher.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016 wies diese in Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab. In Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde im Spruchpunkt IV. mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung festgesetzt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016 wies diese in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde im Spruchpunkt römisch vier. mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF habe sein Vorbringen nicht glaubhaftmachen können. Das in der Einvernahme durch die belangte Behörde getätigte Fluchtvorbringen unterscheide sich in wesentlichen Teilen von den Angaben in der Erstbefragung und sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar. Es ergebe sich kein reales Risiko, dass die Rückführung des BF nach Afghanistan zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur Konvention führen würde. Der BF habe den Beruf eines Kfz-Elektrikers erlernt, der ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan regionsübergreifend die Möglichkeit gebe, wirtschaftlich unabhängig zu sein, auch das vorhandene Familiennetzwerk erleichtere ihm eine Rückkehr in sein Heimatland. Weiters könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden. Es gebe finanzielle Unterstützung für Rückkehrer und bestehe die Möglichkeit, sich an in Kabul ansässige, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen zu wenden. Schließlich sei kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF gegeben, sodass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen gewesen sei. Der Tatbestand des § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) sei ebenfalls nicht erfüllt.Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF habe sein Vorbringen nicht glaubhaftmachen können. Das in der Einvernahme durch die belangte Behörde getätigte Fluchtvorbringen unterscheide sich in wesentlichen Teilen von den Angaben in der Erstbefragung und sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar. Es ergebe sich kein reales Risiko, dass die Rückführung des BF nach Afghanistan zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur Konvention führen würde. Der BF habe den Beruf eines Kfz-Elektrikers erlernt, der ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan regionsübergreifend die Möglichkeit gebe, wirtschaftlich unabhängig zu sein, auch das vorhandene Familiennetzwerk erleichtere ihm eine Rückkehr in sein Heimatland. Weiters könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden. Es gebe finanzielle Unterstützung für Rückkehrer und bestehe die Möglichkeit, sich an in Kabul ansässige, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen zu wenden. Schließlich sei kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF gegeben, sodass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen gewesen sei. Der Tatbestand des Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) sei ebenfalls nicht erfüllt.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2016 stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

Mit E-Mailnachricht des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums Zebra vom 04.05.2016 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Verfolgung durch die Taliban stelle eine asylrelevante Verfolgung dar. Es sei dem BF jedoch aufgrund der konkreten Gefährdungslage wegen der äußerst prekären Sicherheitslage in Afghanistan zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG zu gewähren. Darüber hinaus verfüge der BF in Österreich eindeutig über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Mit E-Mailnachricht des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums Zebra vom 04.05.2016 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Verfolgung durch die Taliban stelle eine asylrelevante Verfolgung dar. Es sei dem BF jedoch aufgrund der konkreten Gefährdungslage wegen der äußerst prekären Sicherheitslage in Afghanistan zumindest subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG zu gewähren. Darüber hinaus verfüge der BF in Österreich eindeutig über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Mit Schreiben vom 19.08.2016 teilte der BF dem BVwG mit, dass er Herrn XXXX beauftragt habe, ihn zu vertreten und dass er diesen als seinen Zustellbevollmächtigten namhaft mache.Mit Schreiben vom 19.08.2016 teilte der BF dem BVwG mit, dass er Herrn römisch 40 beauftragt habe, ihn zu vertreten und dass er diesen als seinen Zustellbevollmächtigten namhaft mache.

Am 16.05.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen das an, was er bereits bei seiner Ersteinvernahme ausgesagt hatte. Ergänzend führte er aus, dass ein bis zwei Monate nach dem Vorfall der beste Freund des BF, ein hochrangiger Beamter im nationalen Sicherheitsdienst, zu ihm gekommen sei und der BF habe ihm alles erzählt. Der Freund habe den BF aufgefordert, wenn die Person nächstes Mal zu ihm kommen würde, solle er es ihn wissen lassen, und er werde ihn verhaften. Die Mutter des BF habe den BF hingegen aufgefordert, das Land zu verlassen, da kein Verlass auf die Regierung sei. Befragt nach seiner Religionszugehörigkeit gab der BF an, bevor er nach Österreich gekommen sei, sei er sei Moslem gewesen, seit etwa acht bis neun Monaten sei er Christ. Er sei noch nicht getauft. Im Islam gebe es viele Probleme. Würde der BF nach Afghanistan zurückkehren und sagen, er sei Christ, würde er umgebracht und verbrannt werden. Zu seiner Situation in Österreich führte der BF aus, er habe hier keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er habe eine Freundin, die er am Wochenende sehe. Der BF gehe zum Fitness, wo er monatlich zahle, sonst gehe er keinen kulturellen, sportlichen oder andern Aktivitäten nach.

Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte den BF am 14.03.2017 gemäß § 27 Abs. 2a SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren.Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte den BF am 14.03.2017 gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren.

Mit Urteil vom 11.05.2017 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Graz den BF gemäß § 125 StGB (Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren.Mit Urteil vom 11.05.2017 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Graz den BF gemäß Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren.

Das Landesgerichtes für Strafsachen verurteilte den BF neuerlich mit Urteil vom 29.06.2017 gemäß §§ 27 Abs. 2 a, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z. 1. 2 Fall SMG (gewerbsmäßiges Anbieten von Suchtgift) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Gleichzeitig hob das Straflandesgericht die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe laut Urteil vom 14.03.2017 auf und verlängerte die mit Urteil vom 11.05.2017 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre.Das Landesgerichtes für Strafsachen verurteilte den BF neuerlich mit Urteil vom 29.06.2017 gemäß Paragraphen 27, Absatz 2, a, 27 Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2 Fall SMG (gewerbsmäßiges Anbieten von Suchtgift) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Gleichzeitig hob das Straflandesgericht die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe laut Urteil vom 14.03.2017 auf und verlängerte die mit Urteil vom 11.05.2017 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre.

Mit Schreiben des BVwG vom 05.102.17 übermittelte das BVwG dem BF und der belangten Behörde das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Afghanistan vom 25.09.2017 mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Der BF führte durch seinen Vertreter in seiner Stellungnahme vom 29.10.2017 aus, dass der BF aufgrund seiner Straftaten vom Abendmahl (Meßfeier) ausgeschlossen worden und auch die geplante Taufe verlegt worden sei. Unabhängig davon sei der BF mittlerweile Christ geworden, weil er "Jesus ins sein Herz gelassen habe" und habe dies durch ein "Übergabegebet" bekräftigt, wo er seinem alten Glauben bzw. Unglauben abgeschworen und sein Leben in Jesu Hände gelegt habe. Der BF sei noch in der Lernphase, er habe noch keinen Taufkurs besucht. Er sei dadurch, dass er Christ werden wolle, in seinem Heimatland einer großen Gefahr ausgesetzt. Er habe damit einen Nachfluchtgrund gesetzt, welcher zu berücksichtigen sei. Zudem würde er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine ausweglose Situation versetzt werden, zumal die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan prekär sei. Des Weiteren setzte sich der BF mit dem in diesem Verfahren vorgelegten GA Mahringer auseinander.

Das BVwG führte am 23.11.2017 eine Auskunft im Strafregister durch, wonach der BF in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde.

Eine Anfrage des BVwG im Zentralen Melderegister am 24.11.2017 ergab, dass der BF sich seit 14.06.2017 in Haft in der Justizanstalt Graz Jakomini polizeilich gemeldet ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist ledig und kinderlos. Zum Zeitpunkt der Einreise war der Beschwerdeführer sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 auch römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist ledig und kinderlos. Zum Zeitpunkt der Einreise war der Beschwerdeführer sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Angaben in der Provinz Sar-i Pul, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX . Seinen Eltern lebten gemeinsam mit den Brüdern des Beschwerdeführers in einem Haus in der Stadt XXXX , das im Eigentum der Familie stand. Die Familie besitzt zwei Weingärten in XXXX .Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Angaben in der Provinz Sar-i Pul, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Seinen Eltern lebten gemeinsam mit den Brüdern des Beschwerdeführers in einem Haus in der Stadt römisch 40 , das im Eigentum der Familie stand. Die Familie besitzt zwei Weingärten in römisch 40 .

Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer hat f

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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