RS OGH 2025/11/11 1Ob173/17y; 1Ob92/20s; 1Ob4/23d; 1Ob148/23f; 1Ob103/25s; 1Ob93/25w

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Rechtssatz

Der Eintritt von Gesundheitsschäden steht grundsätzlich nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit (vorläufigen) dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen, selbst wenn sie sich später als unberechtigt erweisen sollten, es sei denn es handle sich bei diesen Maßnahmen bzw Unterlassungen um Mobbing (so schon 1 Ob 214/15z).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131739

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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