TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/4 2000/05/0056

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a Z1;
VStG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. November 1999, Zl. UVS-06/18/845/1999/5, betreffend Übertretung des Wiener Veranstaltungsgesetzes (weitere am Verfahren beteiligte Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den 2. Bezirk, vom 17. Dezember 1996 wurde angezeigt, dass der Beschwerdeführer im Standort Wien II, A-Straße 48a, am 12. Dezember 1996 um 10.25 Uhr sein Lokal dem Automatenaufsteller N als Veranstaltungsstelle zum Betrieb 1) und 2) je eines Münzgewinnspielapparates der Typen "Vienna Star" und "Magic Card" zur Verfügung gestellt habe, wobei der Konzessionsbescheid für die Aufstellung der genannten Spielapparate nicht vorgewiesen worden sei und auch in den amtlichen Unterlagen nicht aufscheine. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 12. Dezember 1996 in Wien II, A-Straße 48, sein Lokal dem Automatenaufsteller, Herrn N, als Veranstaltungsstätte zum Betrieb

1) und 2) je eines Münzspielapparates der Typen "Vienna Star" und "Magic Card" zur Verfügung gestellt, obwohl der Veranstalter nicht im Besitz der dafür erforderlichen Konzession des Magistrates der Stadt Wien gewesen sei und sich deshalb nicht mit dem Bescheid über die Konzessionsverleihung ausgewiesen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen zu je 3.000,-- S, zusammen 6.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden, zusammen 72 Stunden), verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten ohne Gegenschrift vorgelegt und die Zuerkennung des Vorlageaufwandes beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0180, betreffend N, ausgeführt hat, liegt der richtige Tatort in Wien II, A-Straße 48a, wie dies auch aus der Anzeige der Magistratsabteilung 59 hervorgeht. Mit dem Schuldspruch, in Wien II, A-Straße 48, Münzspielapparate zur Verfügung gestellt zu haben, ohne dass die dafür erforderliche Konzession vorgelegen sei, wird aber auch dieser Beschwerdeführer einer Übertretung schuldig erkannt, die er nicht begangen hat, wurde doch an dem im Straferkenntnis aufscheinenden Tatort A-Straße 48 der verwaltungsstrafrechtlich verpönte Tatbestand nicht verwirklicht.

Da die belangte Behörde zu Unrecht den Beschwerdeführer wegen einer Tat bestraft hat, die er an dem angelasteten Tatort nicht begangen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des Kostenbegehrens.

Wien, am 4. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050056.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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