TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/9 99/05/0180

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Mai 1999, Zl. UVS-06/42/00370/99, betreffend Übertretung des Wiener Veranstaltungsgesetzes (weitere am Verfahren beteiligte Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den 9. Bezirk, vom 17. Juni 1997 wurde angezeigt, dass der Beschwerdeführer im Standort Wien IX, K-Straße 1A, am 10. Juni 1997 um 11.10 Uhr als zur Vertretung nach außen Berufener der N KEG zwei Münzgewinnspielapparate der Type "Videomat" betrieben habe, ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erlangt zu haben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener der N KEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 10. Juni 1997 um 11.10 Uhr in Wien IX, K-Straße 1, zwei Münzgewinnspielapparate der Type "Videomat" betrieben habe, ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erlangt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen zu je S 10.000,--, zusammen S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen, zusammen 20 Tagen), verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Tat nicht in Wien IX, K-Straße 1, sondern allenfalls in Wien IX, K-Straße 1A, begangen. Für diesen Standort laufe auch seit längerer Zeit ein Konzessionsgesuch.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch in der Gegenschrift der belangten Behörde wird nicht bestritten, dass der richtige Tatort in Wien IX, K-Straße 1A, liegt, wie dies auch aus der Anzeige der Magistratsabteilung 59 vom 17. Juni 1997 hervorgeht. Mit dem Bescheid, in Wien IX, K-Straße 1, Münzgewinnspielapparate betrieben zu haben, ohne die dafür erforderliche Konzession erlangt zu haben, wird aber der Beschwerdeführer einer Übertretung schuldig erkannt, die er nicht begangen hat, wurde doch an dem im Straferkenntnis aufscheinenden Tatort K-Straße 1 der verwaltungsstrafrechtlich verpönte Tatbestand nicht verwirklicht.

Mit dem Hinweis in der Gegenschrift auf die hg. Judikatur, insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, wonach der Spruch des Straferkenntnisses insoweit konkretisiert sein müsse, dass 1. der Beschuldigte in die Lage versetzt sei, zur Widerlegung des konkreten Tatvorwurfes bezogene Beweise anbieten zu können, und

2. vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt sei, ist für die belangte Behörde nichts gewonnen, da in diesem Erkenntnis nur Ausführungen zum Konkretisierungsgebot des § 44 a Z. 1 VStG, aber nicht darüber enthalten sind, dass auch eine objektiv unrichtige Tatortbezeichnung zulässig wäre.

Da die belangte Behörde zu Unrecht den Beschwerdeführer wegen einer Tat bestraft hat, die er an dem angelasteten Tatort nicht begangen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Wien, am 9. November 1999

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050180.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten