Entscheidungsdatum
14.11.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W226 1300097-12/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER
als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den
mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
vom 02.11.2017, Zl. 353399910-171155646, erfolgte Aufhebung des
faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX ,faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorangegangene Verfahren auf internationalen Schutz:
1. Erstes Verfahren:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in XXXX geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 19.10.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Reisepasses einen (ersten) Asylantrag.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in römisch 40 geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 19.10.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Reisepasses einen (ersten) Asylantrag.
Als Fluchtgrund brachte er dazu im Wesentlichen zunächst vor, sein Vater sei XXXX getötet worden und sein Bruder XXXX sei im Dezember XXXX vor den Augen seiner Mutter von maskierten Männern nach Stürmung des Hauses erschossen worden und man habe auch ihn töten wollen. Er habe eine Schussverletzung am linken Unterschenkel erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. 2002 sei er nach XXXX gefahren, wo er zwei Jahre geblieben sei und auch angemeldet gewesen sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt, um seine Mutter zu sehen, welche ihm gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, weil er gesucht werde.Als Fluchtgrund brachte er dazu im Wesentlichen zunächst vor, sein Vater sei römisch 40 getötet worden und sein Bruder römisch 40 sei im Dezember römisch 40 vor den Augen seiner Mutter von maskierten Männern nach Stürmung des Hauses erschossen worden und man habe auch ihn töten wollen. Er habe eine Schussverletzung am linken Unterschenkel erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. 2002 sei er nach römisch 40 gefahren, wo er zwei Jahre geblieben sei und auch angemeldet gewesen sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt, um seine Mutter zu sehen, welche ihm gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, weil er gesucht werde.
Nach seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 02.11.2005 hätte er die Unterschenkelverletzung erlitten, als sein Bruder durch maskierte Russen erschossen worden sei.
Am 10.02.2006 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater sei XXXX als Zivilist in XXXX von einer Rakete getötet worden und sein Bruder sei am 30.12.2001 zu Hause von maskierten Russen erschossen worden. Dies habe er bei der Polizei in XXXX angezeigt. Sie seien gekommen und hätten ihn im Anschluss zum Revier mitgenommen. Aus Angst ermordet zu werden, sei er zu einem Freund nach XXXX gereist. Er sei im Juni oder Juli 2001 weggefahren, habe in Dagestan und in anderen Städten gelebt. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er noch einmal nach Hause zurückgekehrt, sei aber wieder weggeschickt worden und Ende Juni 2005 weggefahren. Aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei, wisse er nicht.Am 10.02.2006 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater sei römisch 40 als Zivilist in römisch 40 von einer Rakete getötet worden und sein Bruder sei am 30.12.2001 zu Hause von maskierten Russen erschossen worden. Dies habe er bei der Polizei in römisch 40 angezeigt. Sie seien gekommen und hätten ihn im Anschluss zum Revier mitgenommen. Aus Angst ermordet zu werden, sei er zu einem Freund nach römisch 40 gereist. Er sei im Juni oder Juli 2001 weggefahren, habe in Dagestan und in anderen Städten gelebt. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er noch einmal nach Hause zurückgekehrt, sei aber wieder weggeschickt worden und Ende Juni 2005 weggefahren. Aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei, wisse er nicht.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde diese Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVIII/55/06, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten inkompletten PTSD bei einer Abschiebung in die Russische Föderation und deren Behandlungsnotwendigkeit unter Heranziehung aktueller themenbezogener Feststellungen und Wahrung des Parteiengehörs als notwendig erachtet.Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde diese Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVIII/55/06, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten inkompletten PTSD bei einer Abschiebung in die Russische Föderation und deren Behandlungsnotwendigkeit unter Heranziehung aktueller themenbezogener Feststellungen und Wahrung des Parteiengehörs als notwendig erachtet.
Mit Bescheid vom 11.08.2006 wurde der Antrag vom 19.10.2005 erneut gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Betroffene gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen entgegen der ursprünglichen Annahme als unglaubwürdig zu erachten gewesen sei; er sei arbeitsfähig und habe bezüglich der inkompletten PTSD bisher keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Ausweisung stelle mangels Familienleben im Bundesgebiet keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 11.08.2006 wurde der Antrag vom 19.10.2005 erneut gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Betroffene gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen entgegen der ursprünglichen Annahme als unglaubwürdig zu erachten gewesen sei; er sei arbeitsfähig und habe bezüglich der inkompletten PTSD bisher keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Ausweisung stelle mangels Familienleben im Bundesgebiet keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom 24.07.2008 eingeholt, wonach beim Betroffenen eine Anpassungsstörung nicht traumatischer Genese bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Remissionsstadium mit erhöhter psychischer Vulnerabilität vorlag, eine Suizidalität nicht akut gegeben war und ein unmittelbarer Behandlungsbedarf nicht vorlag, sodass eine Abschiebung mit begleitenden Maßnahmen (Beruhigungsmittel) durchzuführen sei.
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Betroffenen als unglaubwürdig beurteilt werde, weil er die Gründe für seine Verfolgung variierte bzw. fortwährend steigerte und schließlich auch einräumte, teilweise unwahre Angaben gemacht zu haben. Auch hätten sich Widersprüche in seinen Angaben über den Zeitpunkt und der Orte seines Aufenthaltes seither ergeben. Auch auf die vom Betroffenen wiederholt angegebenen Verständigungsschwierigkeiten auf Russisch wurde eingegangen und diese ausgeräumt. Der Antrag wurde in Bezug auf Asyl abgewiesen und betreffend Refoulementschutz ausgeführt, dass der Betroffene im Bundesgebiet keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe und grundsätzlich arbeitsfähig sei und schon vor seiner Ausreise von seinen Verwandten unterstützt worden sei, sodass keine ausreichenden Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Betroffene bei seiner Rückkehr zwangsweise in eine existenzbedrohende Lage gerate würde, welche in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fiele. Bezüglich der Ausweisung wurde davon ausgegangen, dass kein Familienleben in Österreich gegeben wäre und der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt nur auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag stützte, seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestritten hätte, nicht erwerbstätig gewesen sei und Ansätze einer Integration nicht erkennbar gewesen wären sowie Mutter und Geschwister noch im Herkunftsstaat lebten und damit Bindungen zum Herkunftsstaat nach wie vor vorhanden wären. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wurde vom Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen ausgegangen und seine Ausweisung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMKR als zulässig erachtet.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Betroffenen als unglaubwürdig beurteilt werde, weil er die Gründe für seine Verfolgung variierte bzw. fortwährend steigerte und schließlich auch einräumte, teilweise unwahre Angaben gemacht zu haben. Auch hätten sich Widersprüche in seinen Angaben über den Zeitpunkt und der Orte seines Aufenthaltes seither ergeben. Auch auf die vom Betroffenen wiederholt angegebenen Verständigungsschwierigkeiten auf Russisch wurde eingegangen und diese ausgeräumt. Der Antrag wurde in Bezug auf Asyl abgewiesen und betreffend Refoulementschutz ausgeführt, dass der Betroffene im Bundesgebiet keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe und grundsätzlich arbeitsfähig sei und schon vor seiner Ausreise von seinen Verwandten unterstützt worden sei, sodass keine ausreichenden Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Betroffene bei seiner Rückkehr zwangsweise in eine existenzbedrohende Lage gerate würde, welche in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele. Bezüglich der Ausweisung wurde davon ausgegangen, dass kein Familienleben in Österreich gegeben wäre und der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt nur auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag stützte, seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestritten hätte, nicht erwerbstätig gewesen sei und Ansätze einer Integration nicht erkennbar gewesen wären sowie Mutter und Geschwister noch im Herkunftsstaat lebten und damit Bindungen zum Herkunftsstaat nach wie vor vorhanden wären. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wurde vom Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen ausgegangen und seine Ausweisung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMKR als zulässig erachtet.
Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1317/11-3, ebenfalls abgelehnt.
2. Zweites Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 legte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Vorausbegründung zu seinem von diesem am 18.10.2011 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vor.
Als Begründung für seinen neuerlichen Antrag verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm eine Bestätigung des Generalvertreters der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, XXXX , zugekommen sei. Dieses Beweismittel bestätige die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und seiner dortigen Gefährdungssituation. Im Fall einer Rückkehr wäre der Betroffene in der Russischen Föderation und Tschetschenien einem realen Risiko ausgesetzt, in so eingriffsintensiver Weise durch staatliche Organe verfolgt zu werden, dass daraus sogar der Tod des Betroffenen resultieren könne. Der Betroffene stamme aus einer dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder XXXX habe unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teilgenommen. Der Betroffene sei ein lebendiger Zeuge der Ermordung XXXX vom XXXX . Schlussendlich werde er von tschetschenischen Sicherheitskräften wegen des Generalverdachtes bewaffneten Widerstand geleistet zu haben oder der Kooperation mit bewaffneten Widerstandskämpfern der tschetschenischen Opposition verfolgt. Er hätte zumindest mit Festnahmen, Befragungen, Verhören, Folter zu rechnen, da man von ihm Sonderwissen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand vermute.Als Begründung für seinen neuerlichen Antrag verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm eine Bestätigung des Generalvertreters der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, römisch 40 , zugekommen sei. Dieses Beweismittel bestätige die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und seiner dortigen Gefährdungssituation. Im Fall einer Rückkehr wäre der Betroffene in der Russischen Föderation und Tschetschenien einem realen Risiko ausgesetzt, in so eingriffsintensiver Weise durch staatliche Organe verfolgt zu werden, dass daraus sogar der Tod des Betroffenen resultieren könne. Der Betroffene stamme aus einer dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder römisch 40 habe unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teilgenommen. Der Betroffene sei ein lebendiger Zeuge der Ermordung römisch 40 vom römisch 40 . Schlussendlich werde er von tschetschenischen Sicherheitskräften wegen des Generalverdachtes bewaffneten Widerstand geleistet zu haben oder der Kooperation mit bewaffneten Widerstandskämpfern der tschetschenischen Opposition verfolgt. Er hätte zumindest mit Festnahmen, Befragungen, Verhören, Folter zu rechnen, da man von ihm Sonderwissen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand vermute.
Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater und sein Bruder seien Anhänger von XXXX gewesen. Deshalb hätte seine Familie große Probleme bekommen. Sein Bruder hätte im Jahr 2000 gegen XXXX gekämpft, sei von maskierten Männern umgebracht worden. Er selbst sei auch zu Hause gewesen und mit der Waffe verletzt worden. Er sei sich hundertprozentig sicher in Tschetschenien im Fall der Rückkehr getötet zu werden.Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater und sein Bruder seien Anhänger von römisch 40 gewesen. Deshalb hätte seine Familie große Probleme bekommen. Sein Bruder hätte im Jahr 2000 gegen römisch 40 gekämpft, sei von maskierten Männern umgebracht worden. Er selbst sei auch zu Hause gewesen und mit der Waffe verletzt worden. Er sei sich hundertprozentig sicher in Tschetschenien im Fall der Rückkehr getötet zu werden.
Vor ca. einem Jahr sei sein Haus teilweise vernichtet worden. Weiters verwies er auf die Bestätigung. Im Fall einer Rückkehr würde er von den Kadyrovzi getötet werden. Keiner, der für XXXX gekämpft hätte, wäre nunmehr am Leben. Er habe auch seinem Bruder viel geholfen- d.h. es sei auch er bedroht. Den neuen Asylantrag stelle er, weil er in ständiger Angst lebe, abgeschoben zu werden.Vor ca. einem Jahr sei sein Haus teilweise vernichtet worden. Weiters verwies er auf die Bestätigung. Im Fall einer Rückkehr würde er von den Kadyrovzi getötet werden. Keiner, der für römisch 40 gekämpft hätte, wäre nunmehr am Leben. Er habe auch seinem Bruder viel geholfen- d.h. es sei auch er bedroht. Den neuen Asylantrag stelle er, weil er in ständiger Angst lebe, abgeschoben zu werden.
Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurde dieser Antrag vom 18.10.2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und der Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurde dieser Antrag vom 18.10.2011 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und der Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach dem Hinweis auf die Rechtskraft des Erstverfahrens und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle des Folgeverfahrens stellte das Bundesasylamt die Volljährigkeit und Handlungsfähigkeit des Betroffenen fest sowie, dass sich keine Änderungen zur Person und dem Privat- und Familienleben seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergeben hätten. Ebensowenig wurde ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt bzw. eine Änderung der allgemeinen maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation festgestellt.
Beweiswürdigend wurde zum Gesundheitszustand des Betroffenen ausgeführt, dass nach Judikatur des EGMR die Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Eine medizinische Weiterbehandlung einer – allenfalls auftretenden – Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu komme, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt weder lebensbedrohlich noch akut sei (Eisenmangel sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung, behandelbar durch ambulante Psychotherapie). Aus den eingeholten Länderberichten zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen sowie zur Behandlungsmöglichkeit – insbesondere auch – von psychischen Erkrankungen sei zu entnehmen, dass in Grosny 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Kliniken vorhanden seien. Sämtliche handelsüblichen Medikamente seien in der Russischen Föderation beziehbar. Es gebe jedoch nur wenige Spezialisten in der Stadt, wobei bei komplizierten Behandlungen eine spezialisierte Behandlung in Rostov, Sochi oder Moskau möglich sei. Darüber hinaus befände sich in Grosny ein Republiksambulatorium für Neuropsychologie, sowie weitere Einrichtungen in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan, sowie Braguny/Bezirk Gudermes. Außerdem stehe MSF (Ärzte ohne Grenzen) seit Anfang 1990 in der Russischen Föderation im Einsatz. Diese unterstützten zusätzlich im Krankenhaus Nr. 9 in Grosny die neurochirurgische Abteilung sowie die Trauma- und Intensivstationen. Sämtliche handelsübliche Medikamente seien in Tschetschenien flächendeckend erhältlich. Die posttraumatische Belastungsstörung sei in Tschetschenien behandelbar.Beweiswürdigend wurde zum Gesundheitszustand des Betroffenen ausgeführt, dass nach Judikatur des EGMR die Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle. Eine medizinische Weiterbehandlung einer – allenfalls auftretenden – Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu komme, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt weder lebensbedrohlich noch akut sei (Eisenmangel sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung, behandelbar durch ambulante Psychotherapie). Aus den eingeholten Länderberichten zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen sowie zur Behandlungsmöglichkeit – insbesondere auch – von psychischen Erkrankungen sei zu entnehmen, dass in Grosny 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Kliniken vorhanden seien. Sämtliche handelsüblichen Medikamente seien in der Russischen Föderation beziehbar. Es gebe jedoch nur wenige Spezialisten in der Stadt, wobei bei komplizierten Behandlungen eine spezialisierte Behandlung in Rostov, Sochi oder Moskau möglich sei. Darüber hinaus befände sich in Grosny ein Republiksambulatorium für Neuropsychologie, sowie weitere Einrichtungen in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan, sowie Braguny/Bezirk Gudermes. Außerdem stehe MSF (Ärzte ohne Grenzen) seit Anfang 1990 in der Russischen Föderation im Einsatz. Diese unterstützten zusätzlich im Krankenhaus Nr. 9 in Grosny die neurochirurgische Abteilung sowie die Trauma- und Intensivstationen. Sämtliche handelsübliche Medikamente seien in Tschetschenien flächendeckend erhältlich. Die posttraumatische Belastungsstörung sei in Tschetschenien behandelbar.
Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9).Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9).
Da die medizinische Grundversorgung in Russland – wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert – gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden.Da die medizinische Grundversorgung in Russland – wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert – gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden.
Zu den Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die sowie die damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz sich auf den Akteninhalt zur Zahl AIS 05 17.526 gründen.
Der Betroffene hätte selbst ausgesagt "Die alten Gründe und es gibt auch einen neuen Grund, ich kann nicht zurück mein Problem dort ist groß und zur Bestätigung habe ich Dokumente aus der Türkei.- sowie im wesentlichen weiter - Es gibt für mich keine Rückkehrmöglichkeit, meinen russischen Pass habe ich bereits vernichtet. Ich fühle mich schuldig und habe anfänglich einiges falsch gemacht, ich verstehe das und habe seitdem nichts angestellt. ( )" Er hätte somit ausschließlich einen ihm bereits bekannten Sachverhalt vorgebracht bzw. hätte sich auf diesen gestützt, sodass daraus kein neuer Sachverhalt erkennbar sei und auch eindeutig keine Abänderung zum Vorverfahren bzw. dessen aktuelle Rechtskraft vom 09.05.2011 gegeben.
Das Bundesasylamt schloss daraus, dass der Beschwerdeführer mit der vorgelegten Bestätigung seine bereits in den früheren Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe untermauern hätte wollen. Da er sich auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass - da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Betroffenen gelegen sei - noch im Hinblick auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, Zahl: D4 300097-2/2008-29E, dem neuerlichen Antrag entgegen stehe, weswegen die Asylbehörde zu dessen Zurückweisung verpflichtet sei.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte er, dass die gegenständliche Bestätigung dem Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens zugegangen sei und wiederholte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX zu seiner Stellungnahme vom 08.11.2011 und die Verfolgungsgründe des Betroffenen. Er brachte vor, dass der Betroffene bereits im Erstverfahren Fotos vorgelegt hätte, die das Naheverhältnis beweisen würden, und dass Personen mit einem derartigen Naheverhältnis verfolgungsexponiert und verfolgungsgefährdet seien. Die Fotos befänden sich nach wie vor in den Händen des Betroffenen.In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte er, dass die gegenständliche Bestätigung dem Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens zugegangen sei und wiederholte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 zu seiner Stellungnahme vom 08.11.2011 und die Verfolgungsgründe des Betroffenen. Er brachte vor, dass der Betroffene bereits im Erstverfahren Fotos vorgelegt hätte, die das Naheverhältnis beweisen würden, und dass Personen mit einem derartigen Naheverhältnis verfolgungsexponiert und verfolgungsgefährdet seien. Die Fotos befänden sich nach wie vor in den Händen des Betroffenen.
Bei der Bestätigung des XXXX handle es sich um ein neues Beweismittel, das zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen hätte können.Bei der Bestätigung des römisch 40 handle es sich um ein neues Beweismittel, das zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen hätte können.
Die belangte Behörde hätte in rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung gelangen müssen, dass bei Zugrundelegung der Richtigkeit der Erklärungen in der Bestätigung vom 07.07.2011 eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen oder seiner subsidiär-schutzrechtlichen Schutzwürdigkeit im Sinne von § 8 AsylG durchaus möglich sei und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint – sie hätte sich mit der Glaubwürdigkeit des Beweismittels auseinandersetzen müssen und nicht auf die Zeugeneinvernahmen verzichten dürfen. Somit müsse der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufgehoben werden.Die belangte Behörde hätte in rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung gelangen müssen, dass bei Zugrundelegung der Richtigkeit der Erklärungen in der Bestätigung vom 07.07.2011 eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen oder seiner subsidiär-schutzrechtlichen Schutzwürdigkeit im Sinne von Paragraph 8, AsylG durchaus möglich sei und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint – sie hätte sich mit der Glaubwürdigkeit des Beweismittels auseinandersetzen müssen und nicht auf die Zeugeneinvernahmen verzichten dürfen. Somit müsse der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 aufgehoben werden.
Zur Ausweisungsentscheidung verwies er auf die starken privaten, höchstpersönlichen sozialen Lebensbedingungen, dass er sich seit 25.10.2005 im Bundesgebiet aufhalte. Insbesondere bestehe eine starke Verankerung des Privatlebens des Betroffenen in Österreich auf Grund seiner sportlichen Aktivitäten, die er als Freizeitathlet im Rahmen der Ausübung von Krafttraining und Kraftsportarten entwickelt habe. Auch sei die posttraumatische Belastungsstörung oder deren Folgen durch Vorlage des Arztbriefes der Christian Doppler-Klinik vom 15.06.2011 nachgewiesen werden konnte und allgemein bekannt sei, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage und die allgemeine soziale und politische Lage so ungünstig sei, dass Personen, die sich als junge Menschen viele Jahre im Ausland aufgehalten hätten, beim Versuch einer Reintegration mit großen Schwierigkeiten zu rechnen hätten.
Mit Beschluss vom 21.12.2011 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 unter der GZ D4 300097-2/2008/29E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 21.12.2011 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 unter der GZ D4 300097-2/2008/29E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 04.01.2012 des Asylgerichtshofes wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011 gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.Mit Beschluss vom 04.01.2012 des Asylgerichtshofes wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011 gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, gehe in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfüge er über Eigentum, lebe in keiner unter Art. 8 EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er hätte zumindest im Juni 2011 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" gelitten und sich von 14.06.2011 bis 15.06.2011 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung befunden. Er sei in Österreich fünfmal strafgerichtlich verurteilt worden, spreche nicht Deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hätte er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, gehe in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfüge er über Eigentum, lebe in keiner unter Artikel 8, EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er hätte zumindest im Juni 2011 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" gelitten und sich von 14.06.2011 bis 15.06.2011 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung befunden. Er sei in Österreich fünfmal strafgerichtlich verurteilt worden, spreche nicht Deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hätte er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.
Im Vorverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Betroffenen in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeute. Laut den Länderfeststellungen, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden könnten, werde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohe, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hätte eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.Im Vorverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Betroffenen in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeute. Laut den Länderfeststellungen, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden könnten, werde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohe, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hätte eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.
Es sei nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im Vorverfahren und er hätte eine nach Rechtskraft des das Erstverfahren abschließenden Erkenntnisses eine Bestätigung darüber vorgelegt, dass er aufgrund des Naheverhältnisses seiner Familie zu Dudaev gefährdet sei.
Die vorgelegte Bestätigung stelle klar einen Bezug zum bereits getätigten Vorbringen her. Sie sei nicht geeignet die Widersprüche der Aussagen des Beschwerdeführers im Erstverfahren aufzuklären. Nicht in Zweifel gezogen werde, dass der Beschwerdeführer - wie sein Vertreter ausführte - verzweifelt versuchte hätte nach Beendigung seines Asylverfahrens mit Hilfe eines Freundes die gegenständliche Bestätigung zu erhalten. Es werde in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass der Betroffene beim Bundesasylamt selbst ausgeführt hätte mit XXXX selbst nicht gesprochen zu haben.Die vorgelegte Bestätigung stelle klar einen Bezug zum bereits getätigten Vorbringen her. Sie sei nicht geeignet die Widersprüche der Aussagen des Beschwerdeführers im Erstverfahren aufzuklären. Nicht in Zweifel gezogen werde, dass der Beschwerdeführer - wie sein Vertreter ausführte - verzweifelt versuchte hätte nach Beendigung seines Asylverfahrens mit Hilfe eines Freundes die gegenständliche Bestätigung zu erhalten. Es werde in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass der Betroffene beim Bundesasylamt selbst ausgeführt hätte mit römisch 40 selbst nicht gesprochen zu haben.
Dem Beschwerdeführer stehe in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht zu erkennen. Er sei vorbestraft und mittellos.
3. Drittes Verfahren:
Beim Asylgerichtshof langte ein Schreiben des Beschwerdeführers in russischer Sprache ein, in welchem er ausführte, sich derzeit in Untersuchungshaft zu befinden, da man ihn des Diebstahls von zwei Hosen beschuldige. Er rechtfertigte sich in diesem Schreiben zu den Vorwürfen, führte aus, das Delikt nicht begangen zu haben und gab unter anderem an, dass er am 28.12.2011 in XXXX heiraten hätte wollen. Die Hochzeit sei bereits anberaumt gewesen, die Braut sei Tschetschenin, die in Belgien aufhältig sei, sein Bruder hätte bereits die Kosten für die Hochzeit beglichen gehabt, er selbst sei jedoch dann festgenommen worden. Nunmehr befürchte er, nicht mehr heiraten zu können. Er hätte schon ein paar Mal heiraten wollen, es hätte sich jedoch nie ergeben. Seine Mutter wünsche, dass er noch vor ihrem Tod heirate. Der Vater der Braut sei ein reicher Geschäftsmann – er schäme sich sehr vor den Eltern der Braut und vor der entscheidenden Richterin.Beim Asylgerichtshof langte ein Schreiben des Beschwerdeführers in russischer Sprache ein, in welchem er ausführte, sich derzeit in Untersuchungshaft zu befinden, da man ihn des Diebstahls von zwei Hosen beschuldige. Er rechtfertigte sich in diesem Schreiben zu den Vorwürfen, führte aus, das Delikt nicht begangen zu haben und gab unter anderem an, dass er am 28.12.2011 in römisch 40 heiraten hätte wollen. Die Hochzeit sei bereits anberaumt gewesen, die Braut sei Tschetschenin, die in Belgien aufhältig sei, sein Bruder hätte bereits die Kosten für die Hochzeit beglichen gehabt, er selbst sei jedoch dann festgenommen worden. Nunmehr befürchte er, nicht mehr heiraten zu können. Er hätte schon ein paar Mal heiraten wollen, es hätte sich jedoch nie ergeben. Seine Mutter wünsche, dass er noch vor ihrem Tod heirate. Der Vater der Braut sei ein reicher Geschäftsmann – er schäme sich sehr vor den Eltern der Braut und vor der entscheidenden Richterin.
Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich in weiterer Folge immer wieder dahingehend, dass er diejenigen Delikte, für die er verurteilt worden sei, nicht begangen hätte. Er achte Österreich, er liebe Österreich und ersuche um eine Chance, in Österreich bleiben zu dürfen. Sein Leben sei zu Hause wirklich in Gefahr, er sei Opfer und Zeuge der Kriegsverbrechen, man würde ihn im Territorium der Russischen Föderation physisch vernichten. Seine Mutter sei in der Ukraine und er würde sie gerne besuchen. Sein Problem sei während seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht richtig beachtet worden und er sei bloß aus Zufall am Leben. Er verwies auf den Erhalt einer Bestätigung der Generalvertretung der Tschetschenischen Republik Itschkeria.
Aufgrund des nunmehr an das Bundesasylamt gemäß § 6 AVG weitergeleiteten Schreibens erfolgte durch dieses am 28.03.2012 eine Befragung, in welcher der Betroffene ausführte, dass der neue Präsident ihn "tot" machen werde. Er verwies auf die Bestätigung des Generalvertreters der Tschetschenischen Republik Itschkeria XXXX und führte aus, lieber in Österreich im Gefängnis, als zu Hause zu sein, wo er hundertprozentig getötet werde.Aufgrund des nunmehr an das Bundesasylamt gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleiteten Schreibens erfolgte durch dieses am 28.03.2012 eine Befragung, in welcher der Betroffene ausführte, dass der neue Präsident ihn "tot" machen werde. Er verwies auf die Bestätigung des Generalvertreters der Tschetschenischen Republik Itschkeria römisch 40 und führte aus, lieber in Österreich im Gefängnis, als zu Hause zu sein, wo er hundertprozentig getötet werde.
Ein Landsmann, den er im Jahr 2005 in Österreich kennen gelernt habe, hätte den neuen Präsidenten in Tschetschenien darüber informiert, welche Tschetschenen sich noch in Österreich aufhalten würden und vor allem die Präsidentschaftsgegner unterstützt hätten. Er sei in diesem Zusammenhang genannt worden, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde. Er kenne einige Personen, die nach ihrer Rückkehr getötet worden seien.
Am 11.04.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des nunmehr in Untersuchungshaft befindlichen Betroffenen, im Rahmen derer er angab, dass im Jahr 2005 nicht einmal, sondern beim selben Vorfall zwei Mal auf ihn geschossen worden sei. Zur Abänderung des Fluchtgrundes befragt, antwortete er, nicht geflohen, sondern selber weggegangen zu sein. Er hätte zwar Angst gehabt, dass sie wieder kommen und ihn umbringen würden, damals hätten sie seinem Bruder am 30.12.2000 eine Falle gestellt und ihn umgebracht. In seiner Abwesenheit seien russische Soldaten mit einem Schreiben seines Bruders, in welchem dieser ihn zur Unterstützung der Rebellen auffordere, nach Hause gekommen und hätten seine Mutter nach ihm gefragt.
In Österreich gebe es in seinem Privat- und Familienleben keine Änderung. Tötungen würden in Tschetschenien niemals enden. Es sei besser, er bringe sich im Gefängnis um. Er möchte gerne seine Mutter in der Ukraine sehen. Sie hätte ihn gern vor ihrem Tod verheiratet gesehen. Er wiederholte, dass er am XXXX . heiraten hätte wollen und zehn Tage zuvor festgenommen worden sei. Seine Braut sei aus Belgien.In Österreich gebe es in seinem Privat- und Familienleben keine Änderung. Tötungen würden in Tschetschenien niemals enden. Es sei besser, er bringe sich im Gefängnis um. Er möchte gerne seine Mutter in der Ukraine sehen. Sie hätte ihn gern vor ihrem Tod verheiratet gesehen. Er wiederholte, dass er am römisch 40 . heiraten hätte wollen und zehn Tage zuvor festgenommen worden sei. Seine Braut sei aus Belgien.
Befragt, ob sich seit Rechtskraft seiner Vorverfahren irgendetwas ihn Betreffendes im Heimatland geändert hätte, antwortete er, er habe nur Stress, sei jetzt im Gefängnis und habe Angst, dass man ihn direkt nach Russland schicke. Er hätte ein Video heruntergeladen, in dem Kadyrow aussage, keinen Platz für diejenigen zu haben, die damals geholfen hätten. Der Clip stamme vom 08. oder 09.12.2011.
In seinem Heimatland würden Kadyrow-Soldaten grausam töten, selbst auf Video aufnehmen, dass sie Fingernägel ziehen würden. Kadyrow hätte XXXX angerufen, damit dieser zurückkomme und ihm alles erzähle. XXXX sei der Vertreter von XXXX gewesen.In seinem Heimatland würden Kadyrow-Soldaten grausam töten, selbst auf Video aufnehmen, dass sie Fingernägel ziehen würden. Kadyrow hätte römisch 40 angerufen, damit dieser zurückkomme und ihm alles erzähle. römisch 40 sei der Vertreter von römisch 40 gewesen.
Der Sohn von XXXX hätte ihm erzählt, wie der mit Kadyrow im Jahr 2010 telefoniert hätte. Er selbst hätte das damals nicht erzählt, weil er geglaubt hatte, es nicht zu brauchen. XXXX sei ein bekannter Mensch und auf "youtube" könne man alles sehen. Er hätte hier Geld gesammelt und über die Türkei nach Hause geschickt. XXXX hätte den Widerstandskämpfern geholfen, ihm selbst hätte er auch empfohlen zu helfen – er hätte ihm aber abgesagt.Der Sohn von römisch 40 hätte ihm erzählt, wie der mit Kadyrow im Jahr 2010 telefoniert hätte. Er selbst hätte das damals nicht erzählt, weil er geglaubt hatte, es nicht zu brauchen. römisch 40 sei ein bekannter Mensch und auf "youtube" könne man alles sehen. Er hätte hier Geld gesammelt und über die Türkei nach Hause geschickt. römisch 40 hätte den Widerstandskämpfern geholfen, ihm selbst hätte er auch empfohlen zu helfen – er hätte ihm aber abgesagt.
Drei Brüder und eine Schwester würden in Österreich leben, zwei Cousins und eine Cousine lebten in Wien. Er lebe mit niemandem in Lebensgemeinschaft, besuche öfters seinen Bruder in XXXX .Drei Brüder und eine Schwester würden in Österreich leben, zwei Cousins und eine Cousine lebten in Wien. Er lebe mit niemandem in Lebensgemeinschaft, besuche öfters seinen Bruder in römisch 40 .
Als ihn sein Bruder vor einem Monat besucht hätte, hätte ihm dieser erzählt, dass drei Männer im Milit