Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2140053-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch Johannes SCHALK, Am Stadlgrund 19, 8045 Graz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. 1101062404-160019682, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, vertreten durch Johannes SCHALK, Am Stadlgrund 19, 8045 Graz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. 1101062404-160019682, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 5.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 6.1.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei als Muslim auf die Welt gekommen und würde nicht mehr so weiter leben wollen. Er möge das iranische Regime nicht mehr und deswegen sei er geflüchtet. Er wolle zum christlichen Glauben konvertieren.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.5.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt gab er zunächst an, er verstehe den anwesenden Dolmetscher sehr gut und sei gesund. Er benötige keine Medikamente und stehe nicht in medizinischer Betreuung. Er habe bis dato immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er hätte den Entschluss zur Ausreise ca. Mitte August 2015 gefasst. Er habe sein Heimatland erst zwei Monate nach dem Entschluss verlassen, da er sein Auto noch verkaufen hätte müssen und es hätte gedauert, bis er eine Reiseroute nach Europa gehabt hätte. Er habe sein Heimatland illegal verlassen. Seine Eltern, Geschwister und mehrere Onkeln und Tanten würden noch im Iran leben. Sie würden seine Konversion nicht so akzeptieren, sie seien gläubige Moslems. Er würde alle 20 Tage mit seinen Angehörigen telefonieren. Seinen Angehörigen gehe es gut. Er sei nie in Haft gewesen und hätte nie Probleme mit Behörden in seinem Heimatland gehabt. Er hätte nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen. Zu seinem konkreten Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Probleme im Iran mit dem Islam und den islamischen Werten gehabt. Er hätte keine Freiheit im Iran. Man dürfe keinen Alkohol trinken, keine Freundin haben und er hätte das alles satt gehabt und habe nicht mehr so leben wollen. Er hätte zwei oder drei Freunde, die armenische Christen seien, von denen hätte er viel über das Christentum gelernt. Er sei auch gerne Christ geworden, seit seiner Jugend. Das sei im Iran verboten. Er habe einen Tag vor seiner Ausreise mit seiner Familie über die beabsichtigte Konversion gesprochen, seine Familie hätte dies aber abgelehnt und sie hätten ihn aus dem Haus geworfen. Er habe aber Christ werden wollen und nicht mehr Moslem sein. Er fühle sich schon als Christ und lese jeden Tag die Bibel, nur die Taufe fehle ihm. Er besuche die katholische Kirche in Dornbirn. Er müsse getauft werden, dann sei er ein Christ. Er habe mit der katholischen Kirche Kontakt aufgenommen, mit dem Pfarrer Patrick XXXX . Er mache einen Taufvorbereitungskurs und würde dann getauft werden. Weitere Gründe habe er nicht. Konkrete Übergriffe oder Drohungen gegen den Beschwerdeführer hätte es nicht gegeben. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass er getötet werde. Die Regierung werde herausfinden, dass er konvertieren wolle und sich dem Christentum zugehörig fühle. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde, seinen Militärausweis, seinen Führerschein, sein Maturazeugnis jeweils in Kopie und einer englischen Übersetzung und eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Klettern als Integrationshilfe" vor.Der Beschwerdeführer wurde am 11.5.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt gab er zunächst an, er verstehe den anwesenden Dolmetscher sehr gut und sei gesund. Er benötige keine Medikamente und stehe nicht in medizinischer Betreuung. Er habe bis dato immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er hätte den Entschluss zur Ausreise ca. Mitte August 2015 gefasst. Er habe sein Heimatland erst zwei Monate nach dem Entschluss verlassen, da er sein Auto noch verkaufen hätte müssen und es hätte gedauert, bis er eine Reiseroute nach Europa gehabt hätte. Er habe sein Heimatland illegal verlassen. Seine Eltern, Geschwister und mehrere Onkeln und Tanten würden noch im Iran leben. Sie würden seine Konversion nicht so akzeptieren, sie seien gläubige Moslems. Er würde alle 20 Tage mit seinen Angehörigen telefonieren. Seinen Angehörigen gehe es gut. Er sei nie in Haft gewesen und hätte nie Probleme mit Behörden in seinem Heimatland gehabt. Er hätte nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen. Zu seinem konkreten Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Probleme im Iran mit dem Islam und den islamischen Werten gehabt. Er hätte keine Freiheit im Iran. Man dürfe keinen Alkohol trinken, keine Freundin haben und er hätte das alles satt gehabt und habe nicht mehr so leben wollen. Er hätte zwei oder drei Freunde, die armenische Christen seien, von denen hätte er viel über das Christentum gelernt. Er sei auch gerne Christ geworden, seit seiner Jugend. Das sei im Iran verboten. Er habe einen Tag vor seiner Ausreise mit seiner Familie über die beabsichtigte Konversion gesprochen, seine Familie hätte dies aber abgelehnt und sie hätten ihn aus dem Haus geworfen. Er habe aber Christ werden wollen und nicht mehr Moslem sein. Er fühle sich schon als Christ und lese jeden Tag die Bibel, nur die Taufe fehle ihm. Er besuche die katholische Kirche in Dornbirn. Er müsse getauft werden, dann sei er ein Christ. Er habe mit der katholischen Kirche Kontakt aufgenommen, mit dem Pfarrer Patrick römisch 40 . Er mache einen Taufvorbereitungskurs und würde dann getauft werden. Weitere Gründe habe er nicht. Konkrete Übergriffe oder Drohungen gegen den Beschwerdeführer hätte es nicht gegeben. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass er getötet werde. Die Regierung werde herausfinden, dass er konvertieren wolle und sich dem Christentum zugehörig fühle. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde, seinen Militärausweis, seinen Führerschein, sein Maturazeugnis jeweils in Kopie und einer englischen Übersetzung und eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Klettern als Integrationshilfe" vor.
Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 13.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AslyG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 13.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AslyG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, er besitze ein muslimisch-schiitisches Glaubensbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Perser an. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe die Schule abgeschlossen und habe noch zwei Semester die Universität besucht. Der Beschwerdeführer habe als Taxilenker, Maler, Tischler, Fliesenleger und Security gearbeitet. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Er sei gesund, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte, er sei kein Mitglied eines Vereines, sei mittellos und besuche einen Deutschkurs. Zum Fluchtgrund und der behaupteten Konversion stellte die belangte Behörde beweiswürdigend zusammengefasst fest, die Fluchtgeschichte sei unglaubwürdig und konstruiert. Weder habe der Beschwerdeführer dargelegt, wie der erste Kontakt zum Christentum abgelaufen sei, noch wann dies stattgefunden hätte. Auf Nachfrage, warum er Interesse am Christentum hätte, führte der Beschwerdeführer aus, er würde den Glauben seit seiner Jugend mögen und hätte sich informiert. Er hätte aber erst in Österreich alles gelernt, weil im Iran das Interesse am Christentum verboten sei. Dies stehe bereits im Widerspruch dazu, dass er sich informiert hätte. Auffällig sei, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer vor dem BFA tätigte, sich absolut mit den Angaben anderer iranischer Asylwerber decken würden. Eine Taufvorbereitung sei nur behauptet worden, jedoch seien keine Bestätigungen darüber vorgelegt worden. Auch hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass es nie Übergriffe gegen ihn im Iran gegeben hätte. Die Fluchtgeschichte erweise sich insgesamt als blass, wenig detailreich und oberflächlich. Eine Verfolgung iSd § 3 AsylG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch keine Gefährdung der Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung in den Iran feststellbar. Gründe, die eine Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden, seien nicht hervorgekommen.Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, er besitze ein muslimisch-schiitisches Glaubensbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Perser an. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe die Schule abgeschlossen und habe noch zwei Semester die Universität besucht. Der Beschwerdeführer habe als Taxilenker, Maler, Tischler, Fliesenleger und Security gearbeitet. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Er sei gesund, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte, er sei kein Mitglied eines Vereines, sei mittellos und besuche einen Deutschkurs. Zum Fluchtgrund und der behaupteten Konversion stellte die belangte Behörde beweiswürdigend zusammengefasst fest, die Fluchtgeschichte sei unglaubwürdig und konstruiert. Weder habe der Beschwerdeführer dargelegt, wie der erste Kontakt zum Christentum abgelaufen sei, noch wann dies stattgefunden hätte. Auf Nachfrage, warum er Interesse am Christentum hätte, führte der Beschwerdeführer aus, er würde den Glauben seit seiner Jugend mögen und hätte sich informiert. Er hätte aber erst in Österreich alles gelernt, weil im Iran das Interesse am Christentum verboten sei. Dies stehe bereits im Widerspruch dazu, dass er sich informiert hätte. Auffällig sei, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer vor dem BFA tätigte, sich absolut mit den Angaben anderer iranischer Asylwerber decken würden. Eine Taufvorbereitung sei nur behauptet worden, jedoch seien keine Bestätigungen darüber vorgelegt worden. Auch hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass es nie Übergriffe gegen ihn im Iran gegeben hätte. Die Fluchtgeschichte erweise sich insgesamt als blass, wenig detailreich und oberflächlich. Eine Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch keine Gefährdung der Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückführung in den Iran feststellbar. Gründe, die eine Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden, seien nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte zusammengefasst aus, die belangte Behörde hätte es unterlassen auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Dem Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in den Iran aufgrund der Konversion Verfolgung drohen. Die Beschwerde legte eine Bestätigung einer pastoralen Mitarbeiterin der Diözese Graz-Seckau vor, wonach diese (gemeint: die Mitarbeiterin) aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung mit iranischen und afghanischen Flüchtlingen und deren Taufvorbereitungen sehr gut unterscheiden könne, ob es sich bei einem Bewerber um eine ehrliche Konversion handle. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall und "seinen Weg zur Taufe und einem christlichen Leben sehr ernst nimmt".
Mit Schreiben vom jeweils 19.9.2017 beraumte das erkennende Gericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung an.
Die oben genannte pastorale Mitarbeiterin, die als Zeugin geladen wurde, bat mit Mail vom 3.10.2017 von der Entbindung ihrer Zeugenaussage, da der Beschwerdeführer im Februar 2017 den Kontakt abgebrochen hätte. Mit Mail vom 5.10.2017 wurde der Zeugin seitens des erkennenden Gerichtes mitgeteilt, dass sie vom Erscheinen nicht entbunden wird.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der vertretene Beschwerdeführer erschien. Die belangte Behörde entsandte entschuldigt keinen Vertreter. Der Beschwerdeführer legte einen "vorbereitenden Schriftsatz" vor, darüber hinaus eine Taufbestätigung vom 16.1.2016 bei der "Perzische Kerk Kores", eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds, wonach der Beschwerdeführer am 22.8.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilnahm, sowie Screenschots eines facebook Profiles, einen Artikel in finnischer Sprache über einen Freund, der bei seiner Rückkehr in den Iran getötet worden sei und zwei Fotos, die den Beschwerdeführer mit jenem Freund zeigen sollen. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen angeboten. Auf eine Stellungnahme wurde ausdrücklich verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger und trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Die Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Perser und spricht Farsi. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert ist. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Iran und hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt mit ihnen. Der Beschwerdeführer hat die Schule mit Matura abgeschlossen und hat ein Semester an der Universität studiert. Der Beschwerdeführer hat bereits als Taxifahrer, Zusteller und Tischler gearbeitet. Er wollte auf der Universität Automechanik studieren.
Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch, konnte jedoch einfache Sätze zu seinen Hobbies und seiner Lebenssituation und der Anreise nach Linz beantworten. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft, hat keinen Deutschkurs absolviert und versteht sich mit seinem Vermieter sehr gut. Er hat einen afrikanischen Freund, der seit mehreren Jahren in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer betreibt Sport in einem Fitnessstudio und boxt.
Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
1.3. Zu den Länderfeststellungen:
Zur Konversion im Iran enthält das Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen:
Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vgl. UK Home Office 12.2015).Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vergleiche UK Home Office 12.2015).
Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen – werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni – werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der – auch von außen als solche klar erkennbaren – Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen – werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni – werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der – auch von außen als solche klar erkennbaren – Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015).
Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerecht