Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2139026-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. 1071467304-150588981, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. 1071467304-150588981, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 01.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Pakistan aus Angst um sein Leben verlassen müssen: Sein Vater sei Mitglied der Taliban gewesen und vor eineinhalb Jahren getötet worden. Auch der Beschwerdeführer sei ca. ein Jahr bei den Taliban gewesen. Nach seinem Austritt aus der Gruppe, sei er verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Das sei sein Asylgrund. Zudem gab der Beschwerdeführer an, ledig, sunnitischer Moslem und Paschtune zu sein. Seine Familie (Mutter und ein Bruder) sei nach wie vor in Pakistan wohnhaft. Er habe zehn Jahre die Grundschule im Heimatdorf besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Einen Reisepass habe er nie besessen. Beschwerden oder Krankheiten habe er keine.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und legte nachfolgende Beweismittel vor: Empfehlungsschreiben der Unterkunft und der Gemeinde (AS 67); Kursbestätigungen für Deutsch (AS 65) und Gitarre (AS 61); Teilnahmebestätigung von ASPIS über die Aufnahme zur Gruppenpsychotherapie (AS 63); drei Fotos von seinem verstorbenem Vater (AS 69). Die eingangs gestellte Frage, ob er gesund sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit ja. Psychisch gehe es ihm aber nicht so gut. In Klagenfurt gehe er regelmäßig zum Arzt. Arztbriefe habe er mit (wobei keine im Akt aufliegen). Zur Frage nach dem Reisepass oder einem anderen Identitätsdokument gab dieser zu Protokoll, es sei alles schnell gegangen und habe nichts mitnehmen können. Er könne sich auch keine Identitätsdokumente schicken lassen, da sein Haus verbrannt sei. Weiter brachte dieser vor, er sei Moslem, Sunnit und Pakistani und gehöre der Volksgruppe der Afridi an. Zu seinem Lebensumfeld vor seiner Ausreise sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in Jam geboren und in XXXX (in einer Ortschaft außerhalb des großen Peschawar) aufgewachsen. Acht Jahre habe er die Schule besucht, zwei Jahre habe er zu Hause gelernt; danach habe er als Verkäufer gearbeitet, dann hätten ihn die Taliban mitgenommen. Zehn Monate sei er in Gefangenschaft der Taliban gewesen. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Wo seine Mutter und der Bruder aufhältig seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in einer Ortschaft neben XXXX , in XXXX . Er habe zu niemandem Kontakt. In Österreich oder der EU habe er keine Familienangehörigen.Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und legte nachfolgende Beweismittel vor: Empfehlungsschreiben der Unterkunft und der Gemeinde (AS 67); Kursbestätigungen für Deutsch (AS 65) und Gitarre (AS 61); Teilnahmebestätigung von ASPIS über die Aufnahme zur Gruppenpsychotherapie (AS 63); drei Fotos von seinem verstorbenem Vater (AS 69). Die eingangs gestellte Frage, ob er gesund sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit ja. Psychisch gehe es ihm aber nicht so gut. In Klagenfurt gehe er regelmäßig zum Arzt. Arztbriefe habe er mit (wobei keine im Akt aufliegen). Zur Frage nach dem Reisepass oder einem anderen Identitätsdokument gab dieser zu Protokoll, es sei alles schnell gegangen und habe nichts mitnehmen können. Er könne sich auch keine Identitätsdokumente schicken lassen, da sein Haus verbrannt sei. Weiter brachte dieser vor, er sei Moslem, Sunnit und Pakistani und gehöre der Volksgruppe der Afridi an. Zu seinem Lebensumfeld vor seiner Ausreise sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in Jam geboren und in römisch 40 (in einer Ortschaft außerhalb des großen Peschawar) aufgewachsen. Acht Jahre habe er die Schule besucht, zwei Jahre habe er zu Hause gelernt; danach habe er als Verkäufer gearbeitet, dann hätten ihn die Taliban mitgenommen. Zehn Monate sei er in Gefangenschaft der Taliban gewesen. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Wo seine Mutter und der Bruder aufhältig seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in einer Ortschaft neben römisch 40 , in römisch 40 . Er habe zu niemandem Kontakt. In Österreich oder der EU habe er keine Familienangehörigen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt (Anmerkung des BFA: die Fluchtgeschichte wurde vom Asylwerber durchgehend erzählt, durch den Dolmetscher mitgeschrieben und danach wiedergegeben), gab der Beschwerdeführer u. a. an, wegen des Krieges habe er nicht weiter in die Schule gehen können. Deshalb habe er begonnen als Verkäufer zu arbeiten. Die Taliban hätten seinen Vater gezwungen, mit seinem Pick-up für diese zu arbeiten bzw. zu fahren. Damit habe sein Vater nach einer gewissen Zeit aufgehört und gesagt, die Taliban seien sehr schlecht und sei dann von den Taliban umgebracht worden. Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer als Verkäufer gearbeitet, sei dann aber von den Taliban entführt, geschlagen und gezwungen worden, für sie zu arbeiten. Dort habe er und eine andere Person in einem Lager für die Taliban kochen, putzen und waschen müssen. Nach etwa zehn Monaten habe die Armee das Lager angegriffen. Dabei sei es "ihnen" gelungen, von dort wegzulaufen. Man hätte "ihnen" nachgeschossen und der Beschwerdeführer glaube, den anderen habe eine Kugel getroffen. Aber er sei weggelaufen. Das Lager sei etwa sechs oder sieben Stunden von "ihrem" Haus entfernt gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann nach Hause gegangen. Auf Nachfrage sagte dieser aus: "Teilweise zu Fuß, teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln." Zu Hause angekommen, habe ihm seine Mutter gesagt, Leute von der Armee seien da gewesen und hätten nach ihm gefragt. Er sei dann sofort zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an: " XXXX ." Der Onkel habe ihn woanders hingebracht. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zuNachgefragt gab der Beschwerdeführer an: " römisch 40 ." Der Onkel habe ihn woanders hingebracht. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll: "Wir fuhren ca. eine halbe Stunde zu einem Freund. Dort habe ich übernachtet. Mein Onkel redete mit einem Schlepper und der Schlepper brachte mich außerhalb Pakistans."
Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe eine sehr allgemeine Fluchtgeschichte erzählt und auf die Frage, ob dieser die Ereignisse genauer schildern – mit Details und zeitlich zuordnen – könne, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll: "Mein Vater wurde am 03. oder 04. Mai 2013 mitgenommen. Am 10.01.2014 bekamen wir die Leiche meines Vaters. Am 11.05.2014 waren die Taliban bei mir im Geschäft und sagten, dass mein Vater vorher für sie gearbeitet hat. Nun muss ich für sie arbeiten. Ich lehnte aber ab. Sie haben mich geschlagen. Die Narbe sieht man noch an meinem Kopf (AW zeigt zwei Stellen am Kopf). Auch mein Finger wurde gebrochen. Dann haben sie mich mitgenommen." Die Leiche hätten "sie" erhalten, indem die Taliban "sie" informiert hätten, wo die Leiche sei. Sie sei zwanzig Minuten von ihrem Haus entfernt gewesen. Mit "ihren" Nachbarn hätten "sie" die Leiche geholt. Es sei an einem Freitag gewesen. Auf die Frage an den Beschwerdeführer, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, entgegnete dieser: "Die pakistanische Regierung warf uns vor, dass wir Unterstützer der Taliban seien. Sie dachten, dass mein Vater freiwillig für die Taliban arbeitet. Als ich bei den Taliban war, kamen viele Beamte zu den Taliban und sahen mich dort. Ich habe also auch Probleme mit der Regierung." Sonst gäbe es keine Fluchtgründe.
Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, er sei Mitglied der Taliban gewesen, erwiderte der Beschwerdeführer, nein, das stimme nicht, es sei nicht freiwillig gewesen. Sowohl sein Vater als auch er seien gezwungen worden. Sie hätten keinen anderen Ausweg gehabt. Weiter führte der Beschwerdeführer zu den Taliban aus, er sei bei der Gruppe "Lashkar Isalm Mangalbagh" mit den Kommandanten XXXX und XXXX gewesen. Im Lager – in der Nähe von "Esperi Dem" – seien am Tag nur wenige Leute gewesen, in der Nacht aber sehr viele gekommen. Sie hätten nicht überall im Camp hindürfen. Es sei ein großes, ummauertes Grundstück, ein Qala (Schloss), gewesen. Drinnen hätten sie gekocht, geputzt und gewaschen. Der Tagesablauf gestaltete sich folgendermaßen: Sie seien aufgestanden, hätten gekocht, alles vorbereitet, dann hätten sie putzen müssen, am Nachmittag gewaschen und zum Schluss gebügelt. Auf die Frage, ob er auch eine Ausbildung durch die Taliban erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten ihn ausbilden wollen, wie eine Waffe funktioniert und hätten auch über den Krieg mit ihm geredet. Sie hätten viele Leute nach Afghanistan geschickt. Er habe aber abgelehnt und gesagt, dass er es auf keinen Fall machen werde. Sie hätten ihn dann brutal geschlagen und eingesperrt. Sie hätten gesagt, wenn er es nicht mache, müsse er wieder "solche Arbeiten" machen.Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, er sei Mitglied der Taliban gewesen, erwiderte der Beschwerdeführer, nein, das stimme nicht, es sei nicht freiwillig gewesen. Sowohl sein Vater als auch er seien gezwungen worden. Sie hätten keinen anderen Ausweg gehabt. Weiter führte der Beschwerdeführer zu den Taliban aus, er sei bei der Gruppe "Lashkar Isalm Mangalbagh" mit den Kommandanten römisch 40 und römisch 40 gewesen. Im Lager – in der Nähe von "Esperi Dem" – seien am Tag nur wenige Leute gewesen, in der Nacht aber sehr viele gekommen. Sie hätten nicht überall im Camp hindürfen. Es sei ein großes, ummauertes Grundstück, ein Qala (Schloss), gewesen. Drinnen hätten sie gekocht, geputzt und gewaschen. Der Tagesablauf gestaltete sich folgendermaßen: Sie seien aufgestanden, hätten gekocht, alles vorbereitet, dann hätten sie putzen müssen, am Nachmittag gewaschen und zum Schluss gebügelt. Auf die Frage, ob er auch eine Ausbildung durch die Taliban erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten ihn ausbilden wollen, wie eine Waffe funktioniert und hätten auch über den Krieg mit ihm geredet. Sie hätten viele Leute nach Afghanistan geschickt. Er habe aber abgelehnt und gesagt, dass er es auf keinen Fall machen werde. Sie hätten ihn dann brutal geschlagen und eingesperrt. Sie hätten gesagt, wenn er es nicht mache, müsse er wieder "solche Arbeiten" machen.
Zur Frage nach den Einzelheiten über den Tag, an dem das Militär das Lager angegriffen habe, legte der Beschwerdeführer dar, er glaube, es sei um vier Uhr in der Früh gewesen. Er habe Geräusche gehört. Dann seien Schüsse gefallen. Die Taliban seien "getrennt" worden und dann sei er von dort bzw. seien sie dort weggelaufen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, welche Aktionen seine Gruppe gesetzt habe, antwortete dieser: "Soweit ich weiß, haben sie Leute entführt und mit ihnen über den Heiligen Krieg geredet, über das Paradies."
Zur Frage, ob seine Mutter oder seine Angehörigen seine Entführung der Polizei oder den Behörden gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, nein, das sei nicht möglich gewesen. Die Polizei kümmere sich nicht und die restliche Familie bekäme Probleme mit den Taliban.
Auf Aufforderung zu schildern, wie es vor sich gegangen sei, dass sein Haus niedergebrannt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, nachdem dieser zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen sei und Pakistan verlassen habe, seien die Leute von der Armee einmal bei ihnen gewesen. Sein Onkel habe seine Mutter und seinen Bruder dann wo anders hingebracht. Dann sei ihr Haus niedergebrannt worden. Nachgefragt sagte der Beschwerdeführer aus, die Taliban hätten das Haus niedergebrannt. Das hätten sie mit vielen (Häusern) getan.
Der Beschwerdeführer glaube, sich noch drei Tage nach seiner Flucht in Pakistan aufgehalten zu haben. Er glaube schon, dass er behördlich gesucht werde, aber habe mit niemand Kontakt. Er glaube, die Taliban würden nach ihm suchen. Ob ihn das Militär oder die Polizei suche, könne er nicht sagen, er habe mit niemand Kontakt. Nachdem die Leute von der Armee bei "ihnen" gewesen seien, hätten sie nach ihm gefragt. Auf die Frage, woher die Leute von der Armee überhaupt wissen hätten sollen, dass er in diesem Lager gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, erstens von seinen Verwandten und zweitens, weil er nicht mehr im Geschäft gearbeitet habe.
Nachgefragt, ob er sich nicht in einer anderen Stadt Pakistans ansiedeln hätte können, gab dieser zur Antwort, seine Mutter verbringe ihr ganzes Leben zu Hause. Sie habe auch keinen Ausweis. Er könne nicht wie seine Mutter das ganze Leben zu Hause verbringen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, Probleme mit der Regierung zu bekommen, er würde bestraft werden und mit den Taliban, weil er weggelaufen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den herangezogenen und der Entscheidung zugrunde zulegenden Länderinformationen zu Pakistan eine Stellungnahme abzugeben. Der BF entgegnete hierzu: "Schriftlich nicht". Zudem gab dieser an, finanziell sei es "ihnen" gut gegangen. Aber für ihn wäre es nicht möglich, in einer anderen Stadt zu leben. Die Regierung könne ihn ausfindig machen. Für andere Pakistani wäre es möglich. Für "sie" aber nicht. Er komme aus der Khyber Agency. Weder die Pakistani noch die Afghanen würden "sie" akzeptieren. Weil der Beschwerdeführer in diesem Camp hochrangige Taliban gesehen und gekannt habe, würden "sie" ihn sicher ausfindig machen und umbringen. Nachgefragt, ob er daran gedacht habe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, gab der Beschwerdeführer an, es während der Gefangenschaft versucht zu haben, aber er hätte keine Möglichkeit und er hätte auch Angst um sein und das Leben seiner Familie gehabt. Nachgefragt, ob es Dokumente über den Tod seines Vaters gäbe, brachte der Beschwerdeführer vor, nein, er habe nur die Fotos, sonst habe er nichts, er habe auch keinen Kontakt zu Pakistan.
Abschließend gab der Beschwerdeführer an, die Versorgung in Österreich sei gut, aber er habe oft Albträume und Angst, dass er von der pakistanischen Regierung hier gesucht und getötet werde. Ansonsten gehe er jeden Tag zum Deutschkurs. Er verstehe schon viel, aber könne nicht gut sprechen. Auch spiele er Fußball und mache einen Gitarrenkurs. Nachgefragt, ob er Medikamente wegen der Albträume nehmen würde, antwortete der Beschwerdeführer, er bekomme nur psychiatrische Betreuung. Er sei jetzt in einer Gruppe. Er glaube, dass er auch Medikamente bekommen werde.
Mit Bescheid vom 13.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Weiter wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 13.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiter wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine von ihm behauptete – individuelle und konkrete – gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Furcht vor den Taliban oder der Regierung nicht glaubhaft machen können als es sich um eine nicht der Wahrheit entsprechende Fluchtgeschichte bzw. um nicht glaubhafte Angaben handle. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer gegen ihn gerichteten Verfolgung ergeben – weder durch den Staat noch durch private Dritte (Taliban) und verfüge er zudem über ausreichende Ressourcen, um in Pakistan wieder Fuß zu fassen. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß § 3 AsylG noch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG oder die Drohung einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können. Ebenso würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht bedeuten (AS 101).Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine von ihm behauptete – individuelle und konkrete – gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Furcht vor den Taliban oder der Regierung nicht glaubhaft machen können als es sich um eine nicht der Wahrheit entsprechende Fluchtgeschichte bzw. um nicht glaubhafte Angaben handle. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer gegen ihn gerichteten Verfolgung ergeben – weder durch den Staat noch durch private Dritte (Taliban) und verfüge er zudem über ausreichende Ressourcen, um in Pakistan wieder Fuß zu fassen. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß Paragraph 3, AsylG noch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG oder die Drohung einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können. Ebenso würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht bedeuten (AS 101).
Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese montierte die Rechtswidrigkeit des Inhalts, insbesondere wegen rechtswidriger Auslegung des § 3 AsylG 2005 iVm der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Art. 9 und 10 der Statusrichtlinie und § 8 AsylG 2005 sowie Art. 8 EMRK, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nach § 39 AVG und § 18 AsylG 2005, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG, der Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG sowie wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG.Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese montierte die Rechtswidrigkeit des Inhalts, insbesondere wegen rechtswidriger Auslegung des Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Artikel 9 und 10 der Statusrichtlinie und Paragraph 8, AsylG 2005 sowie Artikel 8, EMRK, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nach Paragraph 39, AVG und Paragraph 18, AsylG 2005, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG, der Verletzung des Parteiengehörs nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG sowie wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach Paragraph 60, AVG.
Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55ff AsylG 2005 zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig ist, in eventu festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geduldet ist.Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 f, f, AsylG 2005 zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig ist, in eventu festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geduldet ist.
Am 08.11.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.11.2016 vorgelegt (AS 219).
Am 25.11.2016 legte der Beschwerdeführer nachfolgende Beweismittel bzw. Bestätigungen vor: Stellungnahme – integratives Bemühen;
Cricket Workshop; Workshop – Herstellung von Weihnachtsschmuck;
Bestätigung niederschwelliges Beschäftigungsprojekt "Radreparatur";
Bestätigung niederschwelliges Beschäftigungsprojekt "Kochworkshop";
Urkunde Basketballturnier; Gründungstreffen Initiative gegen Rassismus und Gewalt; Liste von "UnterstützerInnen"; Stellungnahme des Psychotherapeuten vom 07.10.2016, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Schlafstörung, Schweißausbrüche, Flashbacks, Intrusion, Schreckhaftigkeit, Albträume, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, depressive Verstimmung) leidet.
Am 31.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Psychotherapeuten vom 10.03.2017, in welcher dieser ausführte, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse im Herkunftsland ein sicherer Ort zur Stabilisierung und Gesundung ohne Alternative sei, der in Pakistan für ihn nicht bestehe.
Mit einer E-Mail vom 04.09.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Psychotherapeuten wiederum zur Stellungnahme zum Schreiben vom 10.03.2017 auf und stellte nachfolgende Anfragen:
* Aus welchen Ihnen vorliegenden Informationen geht hervor, dass allfällige Bedrohungssituationen oder "traumatische Erlebnisse im Herkunftsland" tatsächlich in seinem Herkunftsland (und nicht gegebenenfalls an einer anderen Örtlichkeit) stattfinden mussten?
* Aus welchen Ihnen vorliegenden Informationen geht hervor, dass eine "Stabilisierung" in Pakistan nicht möglich sei bzw. eine Behandlungsmöglichkeit nicht bestünde?
Daraufhin gab der Psychotherapeut per E-Mail vom 07.09.2017 bekannt, die letzte Sitzung des Beschwerdeführers habe aufgrund seiner Übersiedlung nach Wien am 10.03.2017 stattgefunden und gab u. a. nachfolgende Stellungnahme: "Ob es zu Retraumatisierungen auf der Flucht oder in Österreich gekommen ist, weiß ich nicht. Kurzzeitgruppentherapie ist nicht so individuell wie Einzeltherapie. Er war damals der einzige Teilnehmer aus Pakistan, der Dolmetscher musste jeweils zwis