TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/17 L525 2147152-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2147152-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, Armut und hohe Arbeitslosigkeit in Pakistan seien seine einzigen Fluchtgründe. Seine Flucht habe rein wirtschaftliche Interessen. Er wolle hier bleiben und seine Familie finanziell unterstützen. Zudem gab dieser an, verheiratet und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Punjabi anzugehören. Seine Familie (Ehefrau, zwei Söhne, zwei Töchter, Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern) sei nach wie vor in Pakistan wohnhaft. In Österreich habe er zwei Neffen. Er habe einen Reisepass – ausgestellt vom Passamt in XXXX – gehabt.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, Armut und hohe Arbeitslosigkeit in Pakistan seien seine einzigen Fluchtgründe. Seine Flucht habe rein wirtschaftliche Interessen. Er wolle hier bleiben und seine Familie finanziell unterstützen. Zudem gab dieser an, verheiratet und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Punjabi anzugehören. Seine Familie (Ehefrau, zwei Söhne, zwei Töchter, Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern) sei nach wie vor in Pakistan wohnhaft. In Österreich habe er zwei Neffen. Er habe einen Reisepass – ausgestellt vom Passamt in römisch 40 – gehabt.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 vor dem Landeskriminalamt als Beschuldigter wegen pornografischer Darstellung Minderjähriger (Vergehen) vernommen und auf freiem Fuß angezeigt.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, dass alles im Rahmen der Erstbefragung Ausgesagte stimme: Er sei gesund und wolle hier in Österreich arbeiten – wie in Pakistan als Verkäufer in einem Elektronikgeschäft – würde aber auch sonst jede andere Arbeit annehmen. Zudem wiederholte dieser, er habe noch minderjährig – mit siebzehn Jahren – geheiratet. Weiter brachte dieser vor, er sei Moslem und Schiite und gehöre der Volksgruppe der Pakistani an. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, Sunnit zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich weiß es nicht. Das habe ich nicht gesagt. Ich weiß nicht, warum das so geschrieben wurde."

Darüber hinaus sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nie einen Reisepass besessen. Auf Vorhalt, er habe im Zuge der Erstbefragung angegeben, einen Reisepass besessen zu haben und nach Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ja, es stimmt. Ich möchte jetzt angeben, dass ich einen Reisepass besessen habe. Ich sage jetzt die Wahrheit." Ferner gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage nach seinen Angehörigen wiederum zu Protokoll, er habe u. a. noch seine Ehefrau im Herkunftsland, dann sagte dieser aber aus, seine Frau sei weggegangen, habe ihn verlassen und sich scheiden lassen. Auf Vorhalt, warum dieser zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, verheiratet zu sein, antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "Weil ich ja vorher verheiratet war." Zur wirtschaftlichen Lage seiner Angehörigen brachte der Beschwerdeführer vor, diese sei gut, seine Brüder würden in der Landwirtschaft arbeiten. Seine Mutter und seine Schwestern seien Hausfrauen, deren Männer seien als Gemüseverkäufer und Maler tätig. Zu seinen Angehörigen und auch Freunden im Herkunftsstaat habe er regelmäßigen Kontakt über das Internet, insbesondere mit seiner Mutter telefoniere er zwei Mal in der Woche. Er selbst habe in Pakistan ein Jahr in einem Elektronikgeschäft als Verkäufer gearbeitet, dann als Hilfsarbeiter in verschiedenen Jobs. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer bekannt, sein Heimatort sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar, es gäbe gute Busverbindungen und Straßen, in Lahore sei der nächste Flughafen. Wiederholt gab der Beschwerdeführer an, in Österreich zwei Neffen zu haben – XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Zu seiner Reiseroute schilderte der Beschwerdeführer, er sei illegal und zu Fuß in den Iran, dann weiter über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Zuerst habe er mittels Visum in den Iran gehen wollen, um dort zu arbeiten, habe dafür aber nicht genug Geld gehabt und sei deshalb zu Hause geblieben. Dazu habe er sich ein Jahr vor der Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen. Eigentlich habe er nach Deutschland wollen, was ihm der Schlepper auch versprochen habe; er habe nicht gewusst, dass er in Österreich sei. Auf den Vorhalt, er habe im Zuge der Erstbefragung zu Ungarn angegeben, er habe gehört, man fände dort keine Arbeit, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich kann mich nicht mehr erinnern." Für die Ausreise habe der Beschwerdeführer ca. € 3.300,- bezahlt, wofür er sein Haus verkauft habe. Das restliche Geld habe er seinen Brüdern gegeben. Die Frage, ob er in seiner Heimat oder in Österreich eine Straftat begangen habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit nein. Auf Vorhalt, dass dem BFA eine Berichterstattung der LPD Steiermark vorliege und er auf freiem Fuß angezeigt worden sei, weil er kinderpornografisches Bildmaterial via Facebook verschickt habe, erwiderte dieser: "Ich habe es selber geschickt bekommen und habe das nur weitergeschickt."Darüber hinaus sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nie einen Reisepass besessen. Auf Vorhalt, er habe im Zuge der Erstbefragung angegeben, einen Reisepass besessen zu haben und nach Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ja, es stimmt. Ich möchte jetzt angeben, dass ich einen Reisepass besessen habe. Ich sage jetzt die Wahrheit." Ferner gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage nach seinen Angehörigen wiederum zu Protokoll, er habe u. a. noch seine Ehefrau im Herkunftsland, dann sagte dieser aber aus, seine Frau sei weggegangen, habe ihn verlassen und sich scheiden lassen. Auf Vorhalt, warum dieser zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, verheiratet zu sein, antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "Weil ich ja vorher verheiratet war." Zur wirtschaftlichen Lage seiner Angehörigen brachte der Beschwerdeführer vor, diese sei gut, seine Brüder würden in der Landwirtschaft arbeiten. Seine Mutter und seine Schwestern seien Hausfrauen, deren Männer seien als Gemüseverkäufer und Maler tätig. Zu seinen Angehörigen und auch Freunden im Herkunftsstaat habe er regelmäßigen Kontakt über das Internet, insbesondere mit seiner Mutter telefoniere er zwei Mal in der Woche. Er selbst habe in Pakistan ein Jahr in einem Elektronikgeschäft als Verkäufer gearbeitet, dann als Hilfsarbeiter in verschiedenen Jobs. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer bekannt, sein Heimatort sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar, es gäbe gute Busverbindungen und Straßen, in Lahore sei der nächste Flughafen. Wiederholt gab der Beschwerdeführer an, in Österreich zwei Neffen zu haben – römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Zu seiner Reiseroute schilderte der Beschwerdeführer, er sei illegal und zu Fuß in den Iran, dann weiter über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Zuerst habe er mittels Visum in den Iran gehen wollen, um dort zu arbeiten, habe dafür aber nicht genug Geld gehabt und sei deshalb zu Hause geblieben. Dazu habe er sich ein Jahr vor der Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen. Eigentlich habe er nach Deutschland wollen, was ihm der Schlepper auch versprochen habe; er habe nicht gewusst, dass er in Österreich sei. Auf den Vorhalt, er habe im Zuge der Erstbefragung zu Ungarn angegeben, er habe gehört, man fände dort keine Arbeit, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich kann mich nicht mehr erinnern." Für die Ausreise habe der Beschwerdeführer ca. € 3.300,- bezahlt, wofür er sein Haus verkauft habe. Das restliche Geld habe er seinen Brüdern gegeben. Die Frage, ob er in seiner Heimat oder in Österreich eine Straftat begangen habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit nein. Auf Vorhalt, dass dem BFA eine Berichterstattung der LPD Steiermark vorliege und er auf freiem Fuß angezeigt worden sei, weil er kinderpornografisches Bildmaterial via Facebook verschickt habe, erwiderte dieser: "Ich habe es selber geschickt bekommen und habe das nur weitergeschickt."

Nachgefragt, wer ihm dieses Bildmaterial geschickt habe, gab er zur Antwort: "Keine Ahnung. Ich weiß nicht wie der heißt. Da können irgendwelche Leute etwas schicken. Der war aus Spanien. Ein XXXX . Es sollte nur Spaß sein. Ich habe mich auch bei der Polizei entschuldigt. Ich habe so etwas noch nie vorher gemacht." Die Frage, ob er konkret in seiner Heimat auf Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit nein. Zu seinen Fluchtgründen bzw. auf Aufforderung, möglichst ausführlich seine Flucht und Asylgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ich habe es schon gesagt. Ich möchte gerne hier in Österreich arbeiten. Ich bin aus wirtschaftlichen Gründen hier nach Österreich gekommen. Ich möchte meine Familie finanziell unterstützen. Man findet in Pakistan schwer Arbeit. Ich hatte auch einen Streit mit zwei Männern. Ich möchte aber trotzdem in Österreich arbeiten. Das ist mein Wunsch." Die anschließende Frage, ob dem Beschwerdeführer mit diesen Männern in Pakistan etwas passiert sei, beantwortete dieser mit ja, er sei von denen vergewaltigt worden. Nach Unterbrechung der Einvernahme und Fortsetzung mit einem männlichen Referenten führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er sei fünfzehn oder sechzehn Jahre alt und noch nicht verheiratet gewesen als zwei befreundete Männer namens XXXX und XXXX mit ihm geschlafen hätten. Irgendwann 2015 sei der Beschwerdeführer von diesen bedroht worden und er habe auch Anzeige bei der Polizei erstattet – im Juni oder Juli 2015 – genau könne er das Datum nicht angeben. Der Beschwerdeführer habe diese Männer bereits sechs oder sieben Jahre gekannt und sei damals zehn Jahre gewesen, nähere Angaben zum Alter oder zum Wohnort dieser Männer könne er nicht machen. Die nochmalige Frage, ob dieser vergewaltigt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer mit nein. Mit 23 Jahren habe er Pakistan verlassen; bis dahin habe er mit seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt. Warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung andere Angaben gemacht habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er bei der Beschuldigtenvernehmung am 11.01.2017 ausgesagt habe, er interessiere sich für Männer von 25 bis 30 Jahren antwortete dieser: "Das stimmt nicht. Kinder." Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer völlig vage Angaben mache, sich widerspreche und es vielmehr glaubhafter sei, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, gab dieser im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, er wolle hier arbeiten, das sei der Grund, das stimme. Er könne auch nicht woanders (z. B. Islamabad oder Karachi) hinziehen, da bekomme man auch nicht so leicht eine Arbeit. Er wolle lieber hier arbeiten, da verdiene man mehr Geld. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und Übersetzung und gab folgende Stellungnahme ab:Nachgefragt, wer ihm dieses Bildmaterial geschickt habe, gab er zur Antwort: "Keine Ahnung. Ich weiß nicht wie der heißt. Da können irgendwelche Leute etwas schicken. Der war aus Spanien. Ein römisch 40 . Es sollte nur Spaß sein. Ich habe mich auch bei der Polizei entschuldigt. Ich habe so etwas noch nie vorher gemacht." Die Frage, ob er konkret in seiner Heimat auf Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit nein. Zu seinen Fluchtgründen bzw. auf Aufforderung, möglichst ausführlich seine Flucht und Asylgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ich habe es schon gesagt. Ich möchte gerne hier in Österreich arbeiten. Ich bin aus wirtschaftlichen Gründen hier nach Österreich gekommen. Ich möchte meine Familie finanziell unterstützen. Man findet in Pakistan schwer Arbeit. Ich hatte auch einen Streit mit zwei Männern. Ich möchte aber trotzdem in Österreich arbeiten. Das ist mein Wunsch." Die anschließende Frage, ob dem Beschwerdeführer mit diesen Männern in Pakistan etwas passiert sei, beantwortete dieser mit ja, er sei von denen vergewaltigt worden. Nach Unterbrechung der Einvernahme und Fortsetzung mit einem männlichen Referenten führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er sei fünfzehn oder sechzehn Jahre alt und noch nicht verheiratet gewesen als zwei befreundete Männer namens römisch 40 und römisch 40 mit ihm geschlafen hätten. Irgendwann 2015 sei der Beschwerdeführer von diesen bedroht worden und er habe auch Anzeige bei der Polizei erstattet – im Juni oder Juli 2015 – genau könne er das Datum nicht angeben. Der Beschwerdeführer habe diese Männer bereits sechs oder sieben Jahre gekannt und sei damals zehn Jahre gewesen, nähere Angaben zum Alter oder zum Wohnort dieser Männer könne er nicht machen. Die nochmalige Frage, ob dieser vergewaltigt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer mit nein. Mit 23 Jahren habe er Pakistan verlassen; bis dahin habe er mit seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt. Warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung andere Angaben gemacht habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er bei der Beschuldigtenvernehmung am 11.01.2017 ausgesagt habe, er interessiere sich für Männer von 25 bis 30 Jahren antwortete dieser: "Das stimmt nicht. Kinder." Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer völlig vage Angaben mache, sich widerspreche und es vielmehr glaubhafter sei, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, gab dieser im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, er wolle hier arbeiten, das sei der Grund, das stimme. Er könne auch nicht woanders (z. B. Islamabad oder Karachi) hinziehen, da bekomme man auch nicht so leicht eine Arbeit. Er wolle lieber hier arbeiten, da verdiene man mehr Geld. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und Übersetzung und gab folgende Stellungnahme ab:

"Ich kenne mich aus. Ich verzichte freiwillig auf eine Übersetzung. Hier ist es sicher und ich will hier arbeiten." Auf Vorhalt, er habe viele seiner Angehörigen noch im Heimatland und warum diese nach wie vor unbehelligt dort leben könnten und ausgerechnet ihm solle das nicht möglich sein, antwortete dieser wiederum, es sei ja nur wegen der Arbeit. Es gehe um bessere Verdienstmöglichkeiten im Ausland. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich lebe er von der Grundversorgung, während er sich zu Hause durch seine Arbeit und mit Unterstützung durch seine Brüder versorgt habe. Man halte als Familie zusammen. Im Falle einer Rückkehr könne er wieder bei Verwandten wohnen, sie hätten ein großes Haus. Aber er wolle hier arbeiten. In Österreich lebe er mit niemanden in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft; er sei in einem Asylwerber – Quartier. Seit Oktober 2016 gehe er in einen Deutschkurs, es sei in keinem Verein aktiv. Angemerkt werde seitens des BFA, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe alles gesagt und habe den Dolmetscher sehr gut verstanden.

Mit Bescheid vom 24.01.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 ASylG ab (Spruchpunkt I.). Weiter wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 24.01.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, ASylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiter wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine von ihm behauptete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (etwa die der Homosexuellen) oder der politischen Gesinnung nicht glaubhaft machen können als es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handeln würde, um in Österreich die Chancen auf eine Asylerlangung zu steigern bzw. als in seinem Vorbringen im Besonderen der Wunsch nach einem besseren Leben und Arbeit angeführt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr ergeben und verfüge er zudem über ausreichende Ressourcen, um in Pakistan wieder Fuß zu fassen. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß § 3 AsylG noch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG oder die Drohung einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können. Ebenso würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht bedeuten.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine von ihm behauptete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (etwa die der Homosexuellen) oder der politischen Gesinnung nicht glaubhaft machen können als es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handeln würde, um in Österreich die Chancen auf eine Asylerlangung zu steigern bzw. als in seinem Vorbringen im Besonderen der Wunsch nach einem besseren Leben und Arbeit angeführt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr ergeben und verfüge er zudem über ausreichende Ressourcen, um in Pakistan wieder Fuß zu fassen. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß Paragraph 3, AsylG noch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG oder die Drohung einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können. Ebenso würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht bedeuten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und unter Vorlage zweier Deutschkursbestätigungen (A1/1) mit Schriftsatz vom 07.02.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Eingangs regte die Beschwerde die Beantragung der Aufhebung der Norm des § 16 Abs. 1 BFA-VG aufgrund des Bestehens gravierender verfassungsrechtlicher Bedenken an.Eingangs regte die Beschwerde die Beantragung der Aufhebung der Norm des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG aufgrund des Bestehens gravierender verfassungsrechtlicher Bedenken an.

Begründend führte die Beschwerde u. a. aus, der Beschwerdeführer fürchte aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) Verfolgung in Pakistan. Weiter monierte die Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderberichte sowie unrichtige Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit betreffend Spruchpunkt I, II und III. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunkt III aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Begründend führte die Beschwerde u. a. aus, der Beschwerdeführer fürchte aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) Verfolgung in Pakistan. Weiter monierte die Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderberichte sowie unrichtige Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit betreffend Spruchpunkt römisch eins, römisch zwei und römisch drei. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunkt römisch drei aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Am 08.02.2017 langte der Abschlussbericht des Landeskriminalamtes betreffend Verdacht auf pornografische Darstellung Minderjähriger beim BFA ein.

Mit Schreiben vom 09.02.2017 wurde die Beschwerde am 10.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 31.7.2017 wurde mitgeteilt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Graz vom 29.9.2017, rechtskräftig am 3.10.2017) wegen §§ 207a Abs. 3, 207a Abs. 4 Z 1, sowie § 207a Abs. 1 Z 2, 207a Abs. 4 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Pornographische Darstellungen Minderjähriger).Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Graz vom 29.9.2017, rechtskräftig am 3.10.2017) wegen Paragraphen 207 a, Absatz 3, 207 a, Absatz 4, Ziffer eins,, sowie Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, 207 a, Absatz 4, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Pornographische Darstellungen Minderjähriger).

Mit einer E-Mail vom 04.10.2017 übermittelte das BFA beiliegende Niederschriften ( XXXX , IFA: XXXX , XXXX , IFA: XXXX ) zur gefälligen Kenntnisnahme: "Die beiden minderjährigen Asylwerber gaben bei ihrer Ersteinvernahme an, dass gegenständiger Beschwerdeführer deren Onkel sei. Im Zuge der ha. Einvernahme stellte sich he

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten