Entscheidungsdatum
24.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 1422423-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch den Migranntinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Migranntinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im Juli 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 16.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes vor: " Ich bin Anhänger der Q-Liga. Diesmal hat aber die PPP Partei die Wahlen gewonnen. Wegen meiner Aktivität bei der Q-Liga drohten mir die PPP Leute mit dem Umbringen. Das ereignete sich vor 2 Monaten. 1 Tag vor der Drohung waren die PPP Leute mit Schlagstöcken bei mir zu Hause, haben mich aber nicht gefunden. Die Wahlen waren vor ca. 1 Jahr. Wegen dieser Drohungen habe ich aus Angst Pakistan verlassen."
Vor einem Organwalter der belangten Behörde begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen der freien Rede wie folgt:
"Ich habe bei XXXX, der auch ein MLA ist, gearbeitet. Er gehört der PML (Q) an. Das ist die Partei des Musharraf. Ich habe für Ihn gearbeitet und auch bei den Parteiveranstaltungen mitgeholfen, so wie er es mir sagte. In meinem Gebiet hat es eine Wahlwiederholung gegeben. Das war Ende September 2010. Mein Chef, der XXXX hat die Wahl verloren und der Kandidat der PPP hat die Wahl gewonnen. Nach der Wahl, die Leute der PPP waren betrunken, begannen diese mit mir zu streiten. Ich war bei der Polizei. Die haben keine Anzeige entgegen genommen und wollten nichts machen. Ich war einmal zu Hause und habe geschlafen. Die Leute der PPP sind gekommen und haben mit Schlagstöcken das Haustor zertrümmert. Meine Mutter ließ mich dann nicht aus dem Haus gehen. Das geschah dann noch einmal und deshalb habe ich Pakistan verlassen. Ich habe wegen meiner Hilflosigkeit bei dem XXXX gearbeitet. Dort war ich dann geschützt. (Warum?) Mein Schwager, der Bruder meiner Frau, der hat zwei Leute umgebracht. Meine Onkel mütterlicherseits, die haben drei Leute umgebracht. Einer der getöteten Personen war ein Parlamentsabgeordneter der PPP. Alle Täter (Onkel und Schwager) sind im Gefängnis. Meine Schwiegereltern sind schon gestorben. Die Angehörigen der von meinem Schwager umgebrachten Personen, wollten mich umbringen. Darum habe ich beim dem MLA gearbeitet und da war ich dann auch geschützt.""Ich habe bei römisch 40 , der auch ein MLA ist, gearbeitet. Er gehört der PML (Q) an. Das ist die Partei des Musharraf. Ich habe für Ihn gearbeitet und auch bei den Parteiveranstaltungen mitgeholfen, so wie er es mir sagte. In meinem Gebiet hat es eine Wahlwiederholung gegeben. Das war Ende September 2010. Mein Chef, der römisch 40 hat die Wahl verloren und der Kandidat der PPP hat die Wahl gewonnen. Nach der Wahl, die Leute der PPP waren betrunken, begannen diese mit mir zu streiten. Ich war bei der Polizei. Die haben keine Anzeige entgegen genommen und wollten nichts machen. Ich war einmal zu Hause und habe geschlafen. Die Leute der PPP sind gekommen und haben mit Schlagstöcken das Haustor zertrümmert. Meine Mutter ließ mich dann nicht aus dem Haus gehen. Das geschah dann noch einmal und deshalb habe ich Pakistan verlassen. Ich habe wegen meiner Hilflosigkeit bei dem römisch 40 gearbeitet. Dort war ich dann geschützt. (Warum?) Mein Schwager, der Bruder meiner Frau, der hat zwei Leute umgebracht. Meine Onkel mütterlicherseits, die haben drei Leute umgebracht. Einer der getöteten Personen war ein Parlamentsabgeordneter der PPP. Alle Täter (Onkel und Schwager) sind im Gefängnis. Meine Schwiegereltern sind schon gestorben. Die Angehörigen der von meinem Schwager umgebrachten Personen, wollten mich umbringen. Darum habe ich beim dem MLA gearbeitet und da war ich dann auch geschützt."
3. Mit Bescheid vom 12.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.3. Mit Bescheid vom 12.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2012, Zl. E10 422.423-1/2011/13E gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer selbst bei Glaubhaftunterstellung seines Fluchtvorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde und folglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.11.2012 in Rechtskraft.4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2012, Zl. E10 422.423-1/2011/13E gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer selbst bei Glaubhaftunterstellung seines Fluchtvorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde und folglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.11.2012 in Rechtskraft.
5. Am 19.09.2014 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 20.9.2014 einer Erstbefragung "Folgeantrag" durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Er sei von Juni 2013 bis 20.08.2014 nach Pakistan zurückgekehrt. Ende Juli 2014 hätte es einen Angriff auf den Beschwerdeführer von den Mitgliedern der politischen Partei PMLN gegeben. Diese hätten ihn auch damals verfolgt. Bei diesem Angriff hätten sie ihn umbringen wollen, hätten aber seinen Bruder verletzt, welcher auch verstarb. Auch seine Mutter sei dabei schwer verletzt worden. Der Grund sei gewesen, dass er für eine andere politische Partei tätig gewesen sei. Er sei der Privatchauffeur eines Politikers gewesen. In weiterer Folge sei er auch ständig verfolgt worden.
Der Beschwerdeführer wurde am 31.8.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte politische Gründe. Diese halte er aufrecht. Er wäre zurück nach Pakistan gereist und hätte versucht in Pakistan zu leben, doch hätte er wieder Probleme gehabt. 2012 sei er in Pakistan gewesen. Im September 2014 sei er nach Österreich zurückgekommen. Im September oder Oktober 2012 seien die Leute von seinen Gegnern gekommen und hätten diese das Feuer eröffnet. Sein Onkel sei schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei am gleichen Tag nach Karachi geflüchtet und sei er dort einen Monat aufhältig gewesen, dann sei er schlepperunterstützt ausgereist. Er habe auch Kontakt mit seinem Bruder gehabt und habe dieser ihm mitgeteilt, dass die Leute erneut zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn gesucht hätten. Er habe dann entschieden nach Österreich zu kommen. Die Leute der PPP würden ihn verfolgen und würde ihn auch die Polizei suchen. Er sei Mitglied der PMLN gewesen und sei dort Chauffeur von einem Abgeordneten gewesen. Die Auseinandersetzung sei 2010 geschehen. Befragt zu seiner Integration in Österreich gab der BF an, dass er mit seiner Freundin zusammenleben würde. Er habe die Deutschprüfung A2 bestanden, jedoch bekomme er das Zeugnis erst nächste Woche. Ein Zeugnis über die Absolvierung eines Sprachkurses findet sich nicht im Akt. Eine Berufstätigkeit wurde nicht vorgebracht.
6. Mit Bescheid vom 20.1.2017 wies das BFA den Antrag vom 19.9.2014 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 20.1.2017 wies das BFA den Antrag vom 19.9.2014 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch drei.).
7. Mit Schriftsatz vom 18.4.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte zeitglich die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 20.1.2017 aus.
8. Mit Bescheid des BFA vom 9.6.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18.4.2017 abgewiesen. Das BFA führte im Wesentlichen begründend aus, der Beschwerdeführer sei an seiner Wohnadresse nicht auffindbar gewesen, weswegen die Hinterlegung im Akt am 2.2.2017 rechtsrichtig erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Zustellung nicht an seiner Wohnadresse anwesend gewesen.
9. Eine gegen den Bescheid vom 20.1.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2017, GZ L525 1422423-2/21E zurückgewiesen und wurde der Bescheid vom 9.6.2017 ersatzlos behoben und die dagegen erhobene Beschwerde vom 8.7.2017 zurückgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der fehlenden Prozessvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung gem. § 28 Abs 1 VwGVG, nämlich die Erlassung eines gültigen Bescheides sowie der mangelnden rechtswirksamen Zustellung.9. Eine gegen den Bescheid vom 20.1.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2017, GZ L525 1422423-2/21E zurückgewiesen und wurde der Bescheid vom 9.6.2017 ersatzlos behoben und die dagegen erhobene Beschwerde vom 8.7.2017 zurückgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der fehlenden Prozessvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, nämlich die Erlassung eines gültigen Bescheides sowie der mangelnden rechtswirksamen Zustellung.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2017 wies das BFA den Antrag vom 19.9.2014 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2017 wies das BFA den Antrag vom 19.9.2014 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht maßgeblich geändert. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG)" bestehe kein Anlass, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über ein Privat- und Familienleben in Österreich, der Eingriff in sein Familien- und Privatleben sei jedoch gesetzlich vorgesehen und im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch als verhältnismäßig anzusehen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Daher komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.Das Bundesamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht maßgeblich geändert. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG)" bestehe kein Anlass, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über ein Privat- und Familienleben in Österreich, der Eingriff in sein Familien- und Privatleben sei jedoch gesetzlich vorgesehen und im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch als verhältnismäßig anzusehen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Daher komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht.
Der Bescheid wurde dem BF nunmehr rechtskonform zugestellt.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt.
12. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Geltend gemacht werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.
12.1. In der Beschwerde wird zunächst das nunmehrige Vorbringen wiederholt. Behauptet wird, dass bei tatsächlicher Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderung, dass BFA angesichts der eigenen Länderberichte, der Situation in Pakistan und der persönlichen Situation des BF, zu dem Schluss kommen müssen, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt gegeben sei. Kritisiert wurde, dass seitens des BFA keinerlei Recherchen zu den Fluchtgründen getätigt worden seien. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass das Vorbringen glaubwürdig sei, da es darin unter anderem heiße, dass Polizeibeamte Menschenrechtsverletzungen begehen würden oder sich von politischen Interessen beeinflussen ließen und auch Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen verübt werden würden. Auch hätte sich die Lage für ihn in seinem Heimatland verschlechtert und sei die persönliche Situation des BF eine völlig andere, da er keine relevanten Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mehr habe. Die Beweiswürdigung des BFA sei widersprüchlich und mangelhaft. Ferner bestünde sie aus Textbausteinen und sei das Verfahren mangelhaft. Zudem würden auch wesentliche Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich vorliegen. Der BF habe mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, welche freizügigkeitsberechtigt ist, weil sie ihr Recht auf Personenfreizügigkeit als EU-Bürgerin nutze und in Italien erwerbstätig gewesen sei. Der BF habe daher schon aus diesem Grund ein EU-rechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich, da eine Abschiebung den Rechten seiner Ehegattin als EU-Bürgerin widersprechen würde. Außerdem spräche der BF schon ausreichend Deutsch um sich im Alltag zu verständigen und sei er selbsterhaltungsfähig. Desweiteren habe er umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Er würde sehr gut Deutsch sprechen und habe sich in Österreich gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich.
12.2. Abschließend werden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid des BFA aufheben, dem BF antragsgemäß einen internationalen Schutz, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, in eventu die Abschiebung bzw. Zurückweisung nach Pakistan für immer als unzulässig erkennen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Pakistan befasst; jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; in eventu den Akt an das BFA zur neuerlichen Entscheidung verweisen.
12.3. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 17.22.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. Dieser wurde gem. § 17 BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 17.22.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. Dieser wurde gem. Paragraph 17, BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom Asylgerichtshofes vom 29.10.2012, Zl. E10 422.423-1/2011/13E hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf.
Am 19.09.2014 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 07.11.2012 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses vom 29.10.2012 an den BF) eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; alle zwei Anträge wurden abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung wiederum über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.
Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.
Der Beschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im ersten und zweiten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine glaubwürdigen neuen Gründe vorgebracht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückgekehrt ist.
In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Pakistan. Der BF hat am 11.01.2017 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und lebt er mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Ansonsten verfügt er in Österreich über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er verfügt