Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2177036-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 7.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 7.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsbürgerin, stellte am 13.4.2017, nachdem sie aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung wegen Ladendiebstahls angehalten wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 14.4.2017 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Die Beschwerdeführerin führte zum Fluchtgrund befragt Folgendes aus:
"Ich und meine Familie hatten große Schulden und sowohl ich als auch meine gesamte Familie hatten deswegen große Probleme. Ich hatte Schulden bei mehreren Privatpersonen. Die haben mir dann bedroht und ich fürchtete mich. Deshalb bin ich von zu Hause ausgereist."
2. Am 4.9.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausführlich niederschriftlich befragt. Dabei brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie Georgien verlassen habe, weil sie finanzielle Probleme hatte. Sie hätte sich Geld von Privatpersonen geliehen und konnte dieses Geld samt der vereinbarten Prozente und Zinseszinsen nicht zurückbezahlen. In der Folge sei sie von diesen Leuten – welche auch zur Mafia gehören würden – bedroht worden. Aus Angst sei sie schließlich aus Georgien ausgereist.
3. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 7.11.2017, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Entsprechend § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 7.11.2017, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Entsprechend Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als gänzlich nicht glaubhaft angesehen werden musste. Dies insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin nur vage, oberflächliche und mitunter widersprüchliche Aussagen getätigt habe, welche nicht nachvollziehbar seien. Darüber hinaus sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin – die finanziellen Probleme mit privaten Gläubigern – ohnehin nicht asylrelevant.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 8.11.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 8.11.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 15.11.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin sehr wohl stimmen würden und auch schlüssig wären und vielmehr das BFA seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen hätte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin internationaler Schutz zustehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, gehört der christlich-orthodoxen Religion an und spricht muttersprachlich georgisch. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin besuchte in Georgien zehn Jahre die Schule und arbeitete jahrelang selbständig im Verkauf. Sie ist verheiratet und hat drei volljährige Kinder. Diese Familienangehörige und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin sind nach wie vor in Georgien aufhältig.
Laut eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2015 nach Österreich ein. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte sie allerdings erst am 13.4.2017 nachdem sie aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung angehalten wurde.
In Österreich hat die Beschwerdeführerin bis auf ihre Nichte keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Sie ist in keinem Verein Mitglied und kann keine nennenswerten Deutschkenntnisse vorweisen.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und erwerbsfähig.
Sie ist nicht berufstätig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Sie wurde im Bundesgebiet wegen Laden-Diebstahl behördlich angezeigt, eine strafrechtliche Verurteilung scheint nicht auf.
1.2. Länderfeststellungen
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:
" Sicherheitslage:
Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert.
Rechtsschutz/Justizwesen:
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt.
Sozialbeihilfen:
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Medizinische Versorgung:
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Medikamente:
Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge ), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung:
Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und –pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL Behandlung nach Rückkehr:
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen .
"
1.3. Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat von Mitgliedern der Mafia bedroht wurde, da sie verschiedensten Personen Geld schuldete.
Somit konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Georgien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte verlassen hat.
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre.
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz.
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen.
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.