TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/29 L512 2119691-1

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L512 2119691-1/59E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 28.12.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 28.12.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 11.06.2015 Folgendes vor: Er sei ledig, Moslem, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe 13 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht. Er sei zuletzt Student gewesen: Der BF habe vor ca. 3 Monaten Pakistan illegal verlassen. Seinen Reisepass habe er in Pakistan.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, die wirtschaftliche Lage in Pakistan sei sehr schlecht. Es würde keine Arbeit geben. Der BF und seine Familie seien sehr arm. Er möchte seine Familie unterstützen. Im Falle seiner Rückkehr sei die Lage in Pakistan sehr schlecht. Er wolle nicht zurück. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Es würde keine Hinweise geben, dass er bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechnen müsse [Aktenseite (AS) 15 ff.].

Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") brachte der BF am 16.09.2015 im Wesentlichen Folgendes vor:

Im Zuge der Erstbefragung sei es zu einigen Fehlern gekommen, er sei wegen dem Krieg und der Unruhe geflüchtet und nicht, weil er wirtschaftliche Probleme hatte. Seine Familie sei reich. Er habe damals den Dolmetscher nur sehr wenig verstanden, außerdem sei es zu keiner Rückübersetzung gekommen.

Er habe seine Heimat verlassen, da die Situation in seiner Region sehr gefährlich sei. Der BF sei Mitglied der schiitischen Organisation XXXX , die gegen die Taliban und gegen die Angriffe der pakistanischen Regierung kämpfen würde. Deshalb seien viele Mitglieder dieser Organisation von den Taliban entweder entführt oder getötet worden. Der BF habe bei einer NGO gearbeitet. Der Leiter dieser NGO sei von den Taliban entführt worden. Direkte Übergriffe gegen die Person des BF habe es nie gegeben. Im Falle seiner Rückkehr werde der BF getötet. Er könne nicht in einem anderen Teil seines Heimatlandes leben, da Schiiten aus XXXX in ganz Pakistan nicht sicher wären (AS 55 ff.).Er habe seine Heimat verlassen, da die Situation in seiner Region sehr gefährlich sei. Der BF sei Mitglied der schiitischen Organisation römisch 40 , die gegen die Taliban und gegen die Angriffe der pakistanischen Regierung kämpfen würde. Deshalb seien viele Mitglieder dieser Organisation von den Taliban entweder entführt oder getötet worden. Der BF habe bei einer NGO gearbeitet. Der Leiter dieser NGO sei von den Taliban entführt worden. Direkte Übergriffe gegen die Person des BF habe es nie gegeben. Im Falle seiner Rückkehr werde der BF getötet. Er könne nicht in einem anderen Teil seines Heimatlandes leben, da Schiiten aus römisch 40 in ganz Pakistan nicht sicher wären (AS 55 ff.).

I.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).römisch eins.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).

I.2.1. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF eine Frucht vor Verfolgung nicht plausibel machen konnte. In der Erstbefragung habe der BF angeführt Pakistan aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Die Divergenz mit den nachträglichen Angaben könne daher durch Verständigungsschwierigkeiten nicht erklärt werden. Zudem sei der BF nicht in der Lage gewesen den fluchtauslösenden Sachverhalt detailliert zu schildern. Auch nach entsprechender Nachfrage habe der BF bspw. über die geschilderten Demonstrationen nur allgemein berichtet. Er sei auch nicht fähig gewesen, Details über die NGO darzulegen, bei der der BF angeblich gearbeitet habe. Der BF habe den Namen seines Chefs erst nach mehrmaliger Rückfrage angegeben und konnte auch einen Arbeitstag nicht konkret schildern. Der BF habe erörterte, er von 2014-2015 Mitglied einer schiitischen Organisation gewesen und hätte auch für die NGO gearbeitet. In diesem Zeitraum sei er zu keinen Übergriffen oder Drohungen gekommen. So habe der BF problemlos auf dem Feld gearbeitet und seinen Lebensunterhalt bestritten. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es nach allgemeiner Denklogik schlichtweg unvorstellbar, dass dies dem BF möglich gewesen wäre. Weiters habe der BF angeführt, dass an den Demonstrationen 300-500 Personen teilgenommen hätten. Anhand der Angaben des BF sei kein Grund ersichtlich, warum der BF verfolgt werden sollte, wenn es zumal nie zu Drohungen oder Übergriffen gegen seine Person gekommen sei. Zur Organisation seiner Ausreise habe der BF weiters unterschiedliche Angaben getätigt. Anfänglich habe der BF angeführt, dass er den Entschluss seine Heimat zu verlassen 2-3 Tage vor dem Verlassen Pakistans gefasst hätte, im Laufe der Einvernahme erörtere der BF, er habe sich bei Freuden über mögliche Zielländer informiert. Der BF hätte erfahren, dass Österreich ein gutes Land sei. Dieses Gespräch hätte ca. 10 -15 Tage vor der Ausreise stattgefunden. Diese Schilderung deute auch darauf hin, dass die Ausreise des BF vorbereitet war (AS 136 ff.)römisch eins.2.1. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF eine Frucht vor Verfolgung nicht plausibel machen konnte. In der Erstbefragung habe der BF angeführt Pakistan aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Die Divergenz mit den nachträglichen Angaben könne daher durch Verständigungsschwierigkeiten nicht erklärt werden. Zudem sei der BF nicht in der Lage gewesen den fluchtauslösenden Sachverhalt detailliert zu schildern. Auch nach entsprechender Nachfrage habe der BF bspw. über die geschilderten Demonstrationen nur allgemein berichtet. Er sei auch nicht fähig gewesen, Details über die NGO darzulegen, bei der der BF angeblich gearbeitet habe. Der BF habe den Namen seines Chefs erst nach mehrmaliger Rückfrage angegeben und konnte auch einen Arbeitstag nicht konkret schildern. Der BF habe erörterte, er von 2014-2015 Mitglied einer schiitischen Organisation gewesen und hätte auch für die NGO gearbeitet. In diesem Zeitraum sei er zu keinen Übergriffen oder Drohungen gekommen. So habe der BF problemlos auf dem Feld gearbeitet und seinen Lebensunterhalt bestritten. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es nach allgemeiner Denklogik schlichtweg unvorstellbar, dass dies dem BF möglich gewesen wäre. Weiters habe der BF angeführt, dass an den Demonstrationen 300-500 Personen teilgenommen hätten. Anhand der Angaben des BF sei kein Grund ersichtlich, warum der BF verfolgt werden sollte, wenn es zumal nie zu Drohungen oder Übergriffen gegen seine Person gekommen sei. Zur Organisation seiner Ausreise habe der BF weiters unterschiedliche Angaben getätigt. Anfänglich habe der BF angeführt, dass er den Entschluss seine Heimat zu verlassen 2-3 Tage vor dem Verlassen Pakistans gefasst hätte, im Laufe der Einvernahme erörtere der BF, er habe sich bei Freuden über mögliche Zielländer informiert. Der BF hätte erfahren, dass Österreich ein gutes Land sei. Dieses Gespräch hätte ca. 10 -15 Tage vor der Ausreise stattgefunden. Diese Schilderung deute auch darauf hin, dass die Ausreise des BF vorbereitet war (AS 136 ff.)

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.

I.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 31.12.2015 (AS 72).römisch eins.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 31.12.2015 (AS 72).

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Feststellungen aufgrund von mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze angefochten (AS 193ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Feststellungen aufgrund von mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze angefochten (AS 193ff.).

I.3.1. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass die Länderfeststellungen unvollständig und unrichtig seien. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. So sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. So sei die vom BF erwähnte NGO im Internet zu finden und könne der BF einige Mitglieder auf Bilder dieser Homepage erkennen.römisch eins.3.1. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass die Länderfeststellungen unvollständig und unrichtig seien. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. So sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. So sei die vom BF erwähnte NGO im Internet zu finden und könne der BF einige Mitglieder auf Bilder dieser Homepage erkennen.

Es wurde der Beweisantrag gestellt, die Homepage der NGO zu sichten und die Befragung des BF zu den Fotos durchzuführen, zum Beweis, dass der BF Mitarbeiter dieser NGO war und an deren Projekten mitarbeitete. Freunde des BF, die Mitglieder der schiitischen Organisation waren, seien entführt und getötet worden. Es wurden Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt zum Beweis dafür, dass Freunde entführt und getötet wurden und Mitglieder dieser Organisation Gefahr laufen von den Taliban entführt und getötet zu werden, beantragt.

I.3.2. Der BF stellte die Anträge,römisch eins.3.2. Der BF stellte die Anträge,

  • -Strichaufzählung
    eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

  • -Strichaufzählung
    die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und dem BF Asyl zuzuerkennen;die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins zu beheben und dem BF Asyl zuzuerkennen;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II zu beheben und dem BF subsidiären Schutz zu gewähren;in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei zu beheben und dem BF subsidiären Schutz zu gewähren;

  • -Strichaufzählung
    festzustellen, dass die Abschiebung nach Pakistan auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen.

I.4 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens langten weitere Beweismittel, Anträge sowie Integrationsunterlagen des BF ein.römisch eins.4 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens langten weitere Beweismittel, Anträge sowie Integrationsunterlagen des BF ein.

I.5. Nach entsprechender Zustimmungserteilung des BF wurden seitens des BVwG Ermittlungen durch die österreichische Botschaft in Pakistan in Auftrag gegeben. Diesbezügliche Ermittlungsergebnisse langten am 30.08.2016 ein.römisch eins.5. Nach entsprechender Zustimmungserteilung des BF wurden seitens des BVwG Ermittlungen durch die österreichische Botschaft in Pakistan in Auftrag gegeben. Diesbezügliche Ermittlungsergebnisse langten am 30.08.2016 ein.

I.6. Für den 14.11.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.6. Für den 14.11.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

I.4.1. Mit Schreiben vom 19.10.2016 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 15.03.2017 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan sowie Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.4.1. Mit Schreiben vom 19.10.2016 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 15.03.2017 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan sowie Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

I.5. Mit Schreiben vom 10.11.2016 gab der BF zu den Erhebungen der österreichischen Botschaft eine Stellungnahme ab.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 10.11.2016 gab der BF zu den Erhebungen der österreichischen Botschaft eine Stellungnahme ab.

I.6. Aufgrund einer Erkrankung des BF wurde die mündliche Verhandlung vor dem BVwG auf den 14.12.2016 verschoben.römisch eins.6. Aufgrund einer Erkrankung des BF wurde die mündliche Verhandlung vor dem BVwG auf den 14.12.2016 verschoben.

I.7. Mit Schreiben vom 15.12.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 15.12.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

I.8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.

I.9. Seitens des BVwG wurden ergänzende Erhebungen durch die österreichische Botschaft in Pakistan in Auftrag gegeben.römisch eins.9. Seitens des BVwG wurden ergänzende Erhebungen durch die österreichische Botschaft in Pakistan in Auftrag gegeben.

I.10. Der BF wurde nach Einlangen der ergänzenden Ermittlungsergebnisse der österreichischen Botschaft in Pakistan über diese in Kenntnis gesetzt und ihm würde die Möglichkeit eingeräumt sich diesbezüglich zu äußern.römisch eins.10. Der BF wurde nach Einlangen der ergänzenden Ermittlungsergebnisse der österreichischen Botschaft in Pakistan über diese in Kenntnis gesetzt und ihm würde die Möglichkeit eingeräumt sich diesbezüglich zu äußern.

I.11. Stellungnahmen des BF zur Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Pakistan sowie zur Situation des BF wurden eingebracht.römisch eins.11. Stellungnahmen des BF zur Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Pakistan sowie zur Situation des BF wurden eingebracht.

I.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer

Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus dem Gebiet um XXXX , FATA stammt, die Sprachen Paschtu und Urdu spricht und 14 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht hat. Er ist volljährig, ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen/Turi und dem schiitischen Glauben an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus dem Gebiet um römisch 40 , FATA stammt, die Sprachen Paschtu und Urdu spricht und 14 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht hat. Er ist volljährig, ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen/Turi und dem schiitischen Glauben an.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein junger, arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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