TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/16 VGW-242/023/RP03/9395/2017

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Veröffentlicht am 16.08.2017
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Entscheidungsdatum

16.08.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4 Abs1 Z2
WMG §7 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Dolas über die Beschwerde des Herrn E. K., Wien, G.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region .., Sozialzentrum …, vom 29.05.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum … - SH/2017/1657819-001, mit welchem der Antrag vom 05.05.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4 und 7 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer Mindestsicherung für den Zeitraum 05.05.2017 bis 31.05.2017 in der Höhe von 542,40 Euro und für den Zeitraum 01.06.2017 bis 08.06.2017 in der Höhe von 166,07 Euro zuerkannt.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region .., Sozialzentrum…, hat mit Bescheid vom 29.05.2017, zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum …- SH/2017/1657819-001, den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 05.05.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4 und 7 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister seit 11.1.2017 keinen Hauptwohnsitz mehr in Wien habe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 8.6.2017 gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass aufgrund eines Irrtums, seine Daten verwendet worden seien. Es gebe nämlich eine zweite Person mit identem Namen und Geburtsdatum und anstatt diese Person neu in Salzburg anzumelden, sei er dort angemeldet worden. Dieser Irrtum sei mittlerweile richtiggestellt worden und habe er eine neue Meldebestätigung vom MBA ... erhalten und könnten dort auch nähere Auskünfte eingeholt werden.

Aufgrund einer hg. Anfrage vom 7.7.2017, gab das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk mit Schreiben vom 7.7.2017 bekannt, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden. Gleichzeitig wurde ein Ausdruck aus dem Melderegister übermittelt, woraus ersichtlich ist, dass zwei Personen mit gleichem Namen und gleichem Geburtsdatum, jedoch mit unterschiedlicher Asylkartennummer sowie unterschiedlichem Geburtsort existieren. Die Anmeldung des Beschwerdeführers in B. (Salzburg) sei vom Gemeindeamt wieder storniert worden und die aufrechte Meldung des Beschwerdeführers in Wien, G.-Gasse seit 21.6.2016 wieder aktuell.

Eine hg. Anfrage vom 12.7.2017 beim Caritas der Erzdiözese Wien Asylzentrum ergab, dass der Beschwerdeführer für die Monate Mai und Juni 2017 Miete in der Höhe von 300,-- Euro sowie Verpflegungsgeld in der Höhe von 215,-- Euro erhalten habe und die Servicestelle Caritas in der M.-Gasse für die Monate Juli und August 2017 Miete und Verpflegung auszahlen werde.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.7.2017, zur Zahl SH/2017/01820269-001 Leistungen aus der Mindestsicherung ab 9.6.2017 zuerkannt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Zum Sachverhalt:

Der 1991 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.5.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Antrag vom 5.5.2017 begehrte er die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Er lebt an der Anschrift Wien, G.-Gasse, und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von 215,-- (Verpflegungsgeld) Euro sowie Mietzuschuss in der Höhe 300,-- Euro.

Anhand einer am 29.5.2017 behördlich durchgeführten Anfrage aus dem Zentralen Melderegister wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 11.1.2017 bis 30.1.2017 eine Hauptwohnsitzmeldung in B., aufgewiesen hat.

In der Folge wurde der nunmehr angefochtene abweisende Bescheid vom 29.5.2017 erlassen.

Mit Schreiben des Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk vom 7.7.2017 hat sich ergeben, dass die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Salzburg aufgrund eines Irrtums durchgeführt wurde.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;

 

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

 

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

 

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Gemäß § 8 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;

b) für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;

3. 50 vH des Wertes nach Z 1

a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.“

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Somit ist festzuhalten, dass die Behörde zu Unrecht von der Annahme ausging, der Beschwerdeführer würde über keine Hauptwohnsitzmeldung in Wien aufweisen und wurde sein Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Mindestsicherung zu Unrecht abgewiesen.

Da die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgte, hatte der Anspruch des Beschwerdeführers sowie die Bemessung seiner Leistungen der Mindestsicherung unter Heranziehung der oben getätigten Ausführungen wie folgt zu erfolgen:

Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist zunächst vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person 837,76 Euro beträgt. Diesem Mindeststandard steht das Einkommen des Beschwerdeführers in der Form des Verpflegungsgeldes in der Höhe von 215,-- Euro gegenüber, womit sich eine monatliche Leistung aus der Mindestsicherung in der Höhe von (837,76 – 215,00 = 622,76) 622,76 Euro ergibt.

Für den Zeitraum 5.5.2017 bis 31.5.2017 (27 Tage) ergibt dies eine Leistung in der Höhe von 542,40 Euro sowie für den Zeitraum 1.6.2017 bis 8.6.2017 (8 Tage) 166,07 Euro.

Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.7.2017 Leistungen der Mindestsicherung ab 9.6.2017 zuerkannt und war daher seitens des erkennenden Gerichts eine Zuerkennung ab diesem Zeitraum nicht vorzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mindestsicherung; Wohnsitz, Hauptwohnsitz, Meldebehörde, Verwechslung von Personen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.023.RP03.9395.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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