TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/21 W111 2013961-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W111 2013961-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2014, Zl. 1043790608-140104928, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2014, Zl. 1043790608-140104928, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.römisch eins. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, wurde am 25.10.2014 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass sich in deren moldawischem Reisepass ein Einreisestempel vom 27.06.2014 befand und sie sich aufgrund Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer seit 27.09.2014 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Am gleichen Datum wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der allfälligen Erforderlichkeit einer Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Beisein einer Dolmetscherin für die moldawische Sprache zusammenfassend ausführte, am 27.06.2014 über Ungarn als Touristin nach Österreich eingereist und zu diesem Zeitpunkt im Besitz von etwa EUR 400,- gewesen zu sein. Aktuell verfüge sie über keine Geldmittel und lebe von der Unterstützung ihres Freundes, welcher rumänischer Staatsbürger sei. Vor ihrer Einreise sei die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachgegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten; in Moldawien würden ihre Eltern und Geschwister leben, in Österreich verfüge sie über keine Angehörigen. Sie habe an einer näher angeführten Adresse in XXXX Unterkunft genommen, sich jedoch nicht behördlich gemeldet. Über die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Aussicht genommene Vorgehensweise im Sinne der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung informiert, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ausreisen werde. Sie werde in ihrem Heimatland Moldawien weder strafrechtlich, noch aus politischen oder anderweitigen Motiven verfolgt.Am gleichen Datum wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der allfälligen Erforderlichkeit einer Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Beisein einer Dolmetscherin für die moldawische Sprache zusammenfassend ausführte, am 27.06.2014 über Ungarn als Touristin nach Österreich eingereist und zu diesem Zeitpunkt im Besitz von etwa EUR 400,- gewesen zu sein. Aktuell verfüge sie über keine Geldmittel und lebe von der Unterstützung ihres Freundes, welcher rumänischer Staatsbürger sei. Vor ihrer Einreise sei die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachgegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten; in Moldawien würden ihre Eltern und Geschwister leben, in Österreich verfüge sie über keine Angehörigen. Sie habe an einer näher angeführten Adresse in römisch 40 Unterkunft genommen, sich jedoch nicht behördlich gemeldet. Über die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Aussicht genommene Vorgehensweise im Sinne der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung informiert, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ausreisen werde. Sie werde in ihrem Heimatland Moldawien weder strafrechtlich, noch aus politischen oder anderweitigen Motiven verfolgt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt I.) und unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. römisch eins Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin halte sich seit Ablauf der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer illegal im Bundesgebiet auf. Sie habe unangemeldet Unterkunft genommen, sie sei als mittellos anzusehen und nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie ihren Aufenthalt aus Eigenem finanzieren könne, wodurch die Gefahr bestehe, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen, die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin hielten sich in ihrem Herkunftsstaat auf. Eine der Verhängung eines Einreiseverbotes entgegenstehende Integration sei im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, diese sei wegen illegalen Aufenthalts nach Sichtvermerksüberschreitung zur Anzeige gebracht worden. Ihr im Bundesgebiet gezeigtes Verhalten mache ersichtlich, dass sie nicht bereit sei, österreichische Rechtsvorschriften zu beachten und stelle sohin eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Der dargestellte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.10.2014 persönlich ausgefolgt, anschließend wurde sie aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung zwecks freiwilliger Ausreise entlassen.

3. Mit Eingabe vom 03.11.2014 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei moldawische Staatsbürgerin und halte sich seit 27.06.2014 in Österreich auf, wo sie bei ihrem näher genannten Verlobten, einem Staatsbürger Rumäniens, lebe. Eine Heirat sei geplant, sobald die Beschwerdeführerin von ihrem noch in Moldawien lebenden Gatten geschieden sei. Ihr Ehemann weigere sich bis dato, sich von ihr scheiden zu lassen und bedrohe sie, weshalb sie sich außerstande sehe, nach Moldawien zurückzukehren. Die bescheiderlassende Behörde habe keine Ermittlungen durchgeführt und sei auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, um festzustellen, ob eine Rückkehrentscheidung gegen ihre Person zulässig sei oder nicht. In Bezug auf das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot seien weder ausreichende Ermittlungen durchgeführt worden, um festzustellen, ob diese tatsächlich mittellos sei, noch sei begründet worden, weshalb diese aufgrund jenes fälschlicherweise festgestellten Sachverhaltes eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle. Auch die Bemessung des Einreiseverbotes erweise sich als nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass sie ihre sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe; sie habe versucht, ihren Aufenthalt zu legalisieren und auch einen Scheidungsanwalt beauftragt. Keinesfalls sei sie mittellos; sie sei im Besitz von Barmitteln und werde von ihrem Verlobten entsprechend unterstützt, bei welchem sie auch kostenlos wohnen dürfe. Im Falle korrekter Würdigung hätte die Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin nicht zulässig sei und ihr ein befristeter Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 10.11.2014 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Aus einer Eingabe der LPD XXXX vom 15.11.2016 ergibt sich, dass seitens der österreichischen Behörde einer Übernahme der Beschwerdeführerin aus Ungarn am Grenzübergang XXXX am 17.11.2016 nicht zugestimmt werde.Aus einer Eingabe der LPD römisch 40 vom 15.11.2016 ergibt sich, dass seitens der österreichischen Behörde einer Übernahme der Beschwerdeführerin aus Ungarn am Grenzübergang römisch 40 am 17.11.2016 nicht zugestimmt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist volljährige Staatsangehörige Moldawiens, welche die im Spruch ersichtlichen Personalen führt.

Die Beschwerdeführerin reiste am 27.06.2014 mit einem gültigen moldawischen Reisepass über Ungarn nach Österreich ein, wo sie bei ihrem angeblichen Freund unangemeldet Unterkunft nahm. Nach Ablauf der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer verblieb diese im Bundesgebiet, obwohl sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt und auch nie einen Antrag auf Erteilung eines solchen gestellt hat.

Die Beschwerdeführerin verfügte zwischen 03.11.2014 und 29.02.2016 über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, welche amtlich abgemeldet wurde. Sie gab an, in Österreich einen Verlobten zu haben, welcher sie finanziell unterstütze. Weitere familiäre oder soziale Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine berufliche oder gesellschaftliche Integration. Sie ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war hier ohne regelmäßiges Einkommen. Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin können nicht festgestellt werden, ebensowenig, dass die Beschwerdeführerin über eigene finanzielle Mittel respektive über Versicherungsschutz verfügte.

Der aktuelle Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ist nicht bekannt, eine Bestätigung über ihre freiwillige Ausreise respektive ihre Rückkehr nach Moldawien ist nicht aktenkundig. Im November 2016 stimmten die österreichischen Behörden einem Gesuch einer Übernahme der Beschwerdeführerin aus Ungarn nicht zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese nach diesem Zeitpunkt neuerlich in das Bundesgebiet einreiste.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage ihres bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr zu prognostizieren ist, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass diese an einer schwerwiegenden behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet oder nach einer Rückkehr nach Moldawien eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise und zum weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf ihren Angaben in Zusammenschau mit dem – im Akt in Kopie ersichtlichen – Einreisestempel in ihrem moldawischen Reisedokument (AS 17). Die erfolgte Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer ohne Visum (90 Tage in 180 Tagen) stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Weder der Beschwerde noch dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass sie je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte. Im Fremdenregister ist weder ein Aufenthaltstitel noch ein entsprechender Antrag gespeichert.

2.4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf der Vorlage unbedenklicher moldawischer Identitätsdokumente im fremdenpolizeilichen Verfahren, welche in Kopie im Verwaltungsakt einliegen (vgl. AS 16 ff).2.4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf der Vorlage unbedenklicher moldawischer Identitätsdokumente im fremdenpolizeilichen Verfahren, welche in Kopie im Verwaltungsakt einliegen vergleiche AS 16 ff).

2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.10.2014, an deren inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Auch die Feststellung der Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen ausdrücklichen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme, demzufolge sie über keine Geldmittel verfügen würde.

Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Zentralen Melderegister (ZMR), in dem vor dem 03.11.2014 keine Meldung der Beschwerdeführerin aufscheint. Mangels aufrechter Meldung im Bundesgebiet respektive einer Bestätigung über deren Ausreise / freiwillige Rückkehr nach Moldawien ist der aktuelle Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt. Aus dem Schreiben der LPD XXXX vom 15.11.2016 ergibt sich die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin ihre illegale Reisebewegung innerhalb Europas fortgesetzt hat.Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Zentralen Melderegister (ZMR), in dem vor dem 03.11.2014 keine Meldung der Beschwerdeführerin aufscheint. Mangels aufrechter Meldung im Bundesgebiet respektive einer Bestätigung über deren Ausreise / freiwillige Rückkehr nach Moldawien ist der aktuelle Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt. Aus dem Schreiben der LPD römisch 40 vom 15.11.2016 ergibt sich die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin ihre illegale Reisebewegung innerhalb Europas fortgesetzt hat.

2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Moldawien beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Moldawien beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre.

2.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten, sondern wird in dieser lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bei ihrem Verlobten, einem rumänischen Staatsbürger, lebe und von diesem unterstützt werde. Hierdurch wird jedoch kein Sachverhalt aufgezeigt, welcher die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Erwägungen im Sinne eines von der Beschwerdeführerin ausgehenden individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Frage zu stellen vermag. Ebensowenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan. Die Beschwerdeführerin gab vor der belangten Behörde ausdrücklich an, dass sie in Moldawien keiner Gefährdung ausgesetzt und zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sei. Insofern in der Beschwerdeschrift – dazu im Widerspruch stehend – geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei zu einer Rückkehr nach Moldawien nicht in der Lage, da sie von ihrem dort aufhältigen Ehemann, welcher nicht bereit wäre, in eine Scheidung einzuwilligen, bedroht werde, muss dies als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden und wird hierdurch zudem kein Umstand dargetan, welcher eine Rückkehrentscheidung respektive Abschiebung potentiell unzulässig erscheinen lassen würde, zumal es der Beschwerdeführerin offen stünde, das Rechtschutzsystem ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Sofern in der Beschwerde – nicht näher konkretisiert – ins Treffen geführt wird, die Beschwerdeführerin sei entgegen der Ansicht der Behörde im Besitz finanzieller Mittel, so steht dies ebenfalls im Widerspruch zu ihren eigenen ausdrücklichen Angaben vor der belangten Behörde.

2.8. Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.

Zur näheren Begründung der erlassenen Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbotes darf darüber hinaus auf die Punkte 3.2. und 3.3. verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung

3.2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.3.2.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EG) Nr. 539/2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EG) Nr. 539/2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.Gemäß Artikel 11, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Artikel 12, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Artikel 12, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Moldau und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist als Inhaberin eines gültigen biometrischen moldawischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.3.2.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Moldau und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie ist als Inhaberin eines gültigen biometrischen moldawischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Die Beschwerdeführerin reiste entsprechend dem im Reisepass ersichtlichen, zeitlich letzten, Einreisestempel am 27.06.2014 in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein.

Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Rückkehrentscheidung war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts jedenfalls schon abgelaufen und die Beschwerdeführerin verfügte in dieser Zeit auch über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Beschwerdeführerin hat sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die Beschwerdeführerin hat sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

3.2.3. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.2.3. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass sie Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass sie Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten