Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
AVG §68 Abs1Spruch
I407 2167375-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2017, Zl. 790659604/170537575 – EAST-WEST, vom 25.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2017, Zl. 790659604/170537575 – EAST-WEST, vom 25.09.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste spätestens am 02.06.2009 illegal in Österreich ein. Am 04.06.2009 brachte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 22.03.2010, Zahl: 09 06.596 - BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 04.06.2009 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 22.03.2010, Zahl: 09 06.596 - BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 04.06.2009 gemäß Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.05.2010, Zahl: A1 412.832-1/2010/3E, wurde die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 10.05.2010 in Rechtskraft.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.05.2010, Zahl: A1 412.832-1/2010/3E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 10.05.2010 in Rechtskraft.
4. Am 29.01.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 25.02.2016, Zahl: 13-790659604/14062375, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, wurde gem. § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, wurde gem. § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 10072005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gem. § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Es bestand gem. § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerdeführer hat somit gem. § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalte im Bundesgebiet ab dem 28.04.2015 verloren. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG), idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, erwuchs am 16.03.2016 in Rechtskraft.4. Am 29.01.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 25.02.2016, Zahl: 13-790659604/14062375, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen, wurde gem. Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, wurde gem. Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 10072005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Es bestand gem. Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerdeführer hat somit gem. Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalte im Bundesgebiet ab dem 28.04.2015 verloren. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, erwuchs am 16.03.2016 in Rechtskraft.
5. Am 05.05.2017 (richtig: am 30.03.2017) stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen dritten Asylantrag im Wege eines Schreibens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in dem er im wesentlichen schildert, Marokko verlassen zu haben, weil er homosexuell sei. Die Leute hätten zu ihm gesagt, er könne nicht da bleiben. Er wolle in Österreich bleiben, weil Homosexualität in Marokko strafbar sei und er deswegen auch nicht dahin gehen wolle. Er bitte um einen neuen Asylantrag, um politisches Asyl. Er habe viele Probleme in Marokko gehabt, weil er schwul sei, sei angespuckt und geschlagen worden und das auch von der Polizei. Einmal sei er deswegen geschlagen worden und habe dann Anzeige erhoben. Die Polizei habe nichts weiter gemacht.
Bei der niederschriftlichen "Erstbefragung zum Folgeantrag Asyl" im gegenständlichen Asylverfahren bei der Fachinspektion, Polizeianhaltezentrum Wels, am 05.05.2017, gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an: Er habe keine Krankheiten oder Beschwerden, welche ihn an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Erforderliche Medikamente wurden keine angeführt. Er habe Österreich seit der letzten Entscheidung im Asylverfahren nicht verlassen. Er wolle nun anführen, dass er nach Marokko nicht zurückkehren möchte. Er hätte viele Probleme in Marokko, möchte jetzt jedoch nicht darüber sprechen. Er habe die Behörde schon über seine Fluchtgründe informiert. Es gäbe keine neuen Fluchtgründe.
Am 17.05.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme auf die Frage, warum er nunmehr einen weiteren Asylantrag stelle, wie folgt an: "Was meine neuen Probleme betrifft, diese habe ich schriftlich, postalisch, mit der Post an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschickt. Diese Probleme habe ich schon früher gehabt, ich habe aber nicht die Wahrheit gesagt. Denn ich hatte Angst um mich. Ich konnte nicht die Wahrheit sagen, weil, das was ich bin, mit einer Gefängnisstrafe geahndet wird. Es ist gesellschaftlich und religiös verpönt. Deshalb habe ich die Wahrheit nicht gesagt. Ich war damals noch in der Schule. Ich war 13 bis 14 Jahre alt. Ich wurde auf Grund von diesen Problemen, die ich habe, aus der Schule ausgestoßen. Das ist der Grund, weshalb ich damals nach Österreich gekommen bin." Befragt, wann der letzte Vorfall im Heimatstaat gewesen sei, gab er, dies sei zwei Wochen vor seiner Ausreise gewesen. Er werde wegen seiner Homosexualität auch vom Gericht gesucht.
Am 29.05.2017 fand abermals eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer bestätigte seine bisher gemachten Angaben.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl EAST-West (i.f. belangte Behörde) Zl. 790659604/170537575 – EAST-WEST, vom 25.09.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl EAST-West (i.f. belangte Behörde) Zl. 790659604/170537575 – EAST-WEST, vom 25.09.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
7. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.08.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 11.08.2017 dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und ist moslemischen Glaubens. Er ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und ist moslemischen Glaubens. Er ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, auch von einer außergewöhnlichen Integration kann nicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/3 27ABS 1/1 (1.8. FALL) SMGParagraph 27, ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/3 27ABS 1/1 (1.8. FALL) SMG
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 15 269/1 StGB
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG
PAR 88/1 StGB
PAR 27/3 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 5 SMG
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 269/1 (1. FALL) 125 127 129/1 StGB
Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Jugendstraftat
04) LG XXXX vom XXXX RK XXXX04) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 241 E/3 (3. FALL) 229/1 PAR 15 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 25.11.2009
Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
05) LG XXXX vom XXXXRK XXXX05) LG römisch 40 vom XXXXRK römisch 40
PAR 27/2 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/3 27 ABS 1/1 (8. FALL) SMG
Freiheitsstrafe 2 Monate
Jugendstraftat
06) LG XXXX vom XXXX RK XXXX06) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 27 ABS 1/1 (1. FALL) 27 ABS 1/1 (2. FALL) 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG
Freiheitsstrafe 10 Monate
Jugendstraftat
07) LG XXXXXXXX vom XXXX RK XXXX07) LG XXXXXXXX vom römisch 40 RK römisch 40
§ 15 StGB § 105 (1) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
08) LG XXXX vom XXXX RK XXXX08) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 241e (3) StGB
§ 229 (1) StGB
§§ 127, 129 Z 1 StGB § 15 StGB
§ 28a (1) 5. Fall iVm Abs 3 SMG
§ 135 (1) StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
09) BG XXXX vom XXXX RK XXXX09) BG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB
Freiheitsstrafe 1 Monat
10) LG XXXX vom XXXX RK XXXX10) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG
§ 127 StGBParagraph 127, StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate
11) LG XXXX vom XXXX RK XXXX11) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB
Freiheitsstrafe 12 Monate
Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben, weil er seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner persönlich schlechten, wirtschaftlichen Situation verlassen hat.
Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf seine Homosexualität, die bereits in seinem Heimatstaat bestand, zu der er jedoch bis zum verfahrensgegenständlichen Asylantrag nichts ausführen wollte. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stehen.
Der Beschwerdeführer hat Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens nicht verlassen.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes im Vergleich zum Abschluss des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.02.2016 vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird.
Weiters konnte auch im Vergleich zum oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht und waren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des zweiten Asylverfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 jedenfalls bereits eingetreten und ihm bekannt.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 15.07.2017 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Jahres 2016 hatte der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe als Anlass seiner Flucht aus Marokko vorgebracht; in der Erstbefragung am 29.01.2014 hatte er gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Frage, ob er seit seinem ersten Asylverfahren neue Fluchtgründe habe, erklärt: "Ja, meine Mutter sei verstorben und die Schwester von zuhause ausgezogen. Ich habe in meiner Heimat niemand mehr, zu dem ich zurückkehren könnte." Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen vermeinte der Beschwerdeführer: "Ich habe keinen Platz zum Wohnen und keinen Platz zum Essen. Ich habe dort nichts.". In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2015 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen aus, dass sein Leben in Marokko sehr schwer gewesen sei. Er habe neben der Schule und zuletzt als Autowäscher gearbeitet und zuletzt € 20,- in der Woche verdient. Schon seit dem Jahr 2006 habe er über eine Ausreise nachgedacht, im vierten Versuch sei es gelungen. Befragt, was er im Falle einer eventuellen Rückkehr konkret zu befürchten hätte, vermeinte der Beschwerdeführer: "Nichts. Sollte ich abgeschoben werden, dann komme ich in einem Monat wieder."
Im gegenständlichen Asylverfahren in der Erstbefragung am 05.05.2017 verwies der Beschwerdeführer gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf einen Brief an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in dem er schilderte, dass er homosexuell sei und deswegen in Algerien Probleme, u.a. auch mit der Polizei gehabt habe.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.05.2017 meinte er, dass er bereits in der Schule, im Alter von 13 oder 14 Jahren wegen seiner Homosexualität Probleme gehabt habe. Deswegen sei er von der Schule verstoßen worden. Seine Homosexualität sei in Marokko gesellschaftlich und religiös verpönt. Deswegen sei er nach Österreich gekommen. Der letzte Vorfall sei zwei Wochen vor seiner Ausreise gewesen.
Aus einem Vergleich dieser Aussagen ergeben sich keine neuen Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer hat Marokko aus nicht GFK-relevanten Gründen verlassen. Diese Gründe waren bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass er wegen seiner Homosexualität Probleme in seinem Heimatstaat habe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Fluchtgründe zum Zeitpunkt der Antragstellung im zweiten Asylverfahren, d.h. zum Zeitpunkt des Vorverfahrens jedenfalls bekannt gewesen wären. Das Vorbringen entbehrt aber auch eines glaubhaften Kernes, hätte doch der Beschwerdeführer jedenfalls seine vorgeblichen Probleme mit seiner Homosexualität in Marokko den österreichischen Sicherheits- und Asylbehörden in den beiden vorhergehenden Asylverfahren ohne weiteres darlegen können, so wie man es von einem den Schutz des österreichischen Asylsystems suchenden Beschwerdeführer erwarten kann. Entspricht es doch den Pflichten des Asylwerbers, alles was der glaubhaften Darlegung seines Asylvorbringens dient, von sich aus initiativ darzulegen. Dies hat er in den beiden vorigen Asylverfahren nicht getan. Das Vorbringen entbehrt daher eines glaubhaften Kerns.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 25.02.2016, Zahl:Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 25.02.2016, Zahl:
13-790659604/14062375, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Marokko gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Marokko ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Marokko für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des BVwG ersichtlich.13-790659604/14062375, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Marokko gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Marokko ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Marokko für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des BVwG ersichtlich.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache:
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid zum vorangegangenen Asylverfahren ist am 16.03.2016 in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid zum vorangegangenen Asylverfahren ist am 16.03.2016 in formelle Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, stellt kein "real risk" einer Verletzung des Art. 2, 3 EMRK dar, da die von ihm vorgebrachte gesellschaftliche und religiöse Verpönung der Homosexualität nicht die hohe Eingriffsschwelle im Rahmen der Refoulementprüfung in s