RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/12/0007

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §24 Abs2 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §36 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §39 Abs3 Z2;
BDG 1979 §58;

Rechtssatz

Eine "Dienstzuteilung zur Ausbildung" kommt nicht für jede der in § 24 Abs. 2 BDG 1979 genannten Ausbildungsformen in Betracht, sondern nur für solche, welche mit der Ausübung von Funktionen an einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 verbunden sind, also etwa "Schulungen am Arbeitsplatz" oder "praktische Verwendungen". Bei diesen Ausbildungsformen handelt es sich aber nicht um "Lehrveranstaltungen" im Verständnis des § 58 BDG 1979, sodass aus dieser Bestimmung - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - keine über die vorgenannten Restriktionen hinausgehenden Beschränkungen für die Zulässigkeit einer Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 abzuleiten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120007.L06

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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