RS OGH 2017/9/28 8Ob34/17h

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Veröffentlicht am 28.09.2017
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Norm

ABGB §1096 Abs1

Rechtssatz

Wird ein Objekt zu Wohnzwecken vermietet, hat der Vermieter dafür einzustehen, dass es in ortsüblicher Weise auch dafür genutzt werden darf und nutzbar ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 34/17h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 34/17h
    Beisatz: Zu einer gewöhnlichen Nutzung eines Bestandobjekts gehört auch das Aufhängen von Wäsche zum Trocknen (hier: gegenteilige Vereinbarung). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131719

Im RIS seit

11.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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