Norm
ABGB §1096 Abs1Rechtssatz
Wird ein Objekt zu Wohnzwecken vermietet, hat der Vermieter dafür einzustehen, dass es in ortsüblicher Weise auch dafür genutzt werden darf und nutzbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131719Im RIS seit
11.12.2017Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017