RS OGH 2023/11/23 8Ob34/17h; 4Ob2/23g; 5Ob194/23z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2017
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Norm

ABGB §1096 Abs1
MRG §30 Abs2 Z3
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Bei der üblicherweise anzunehmenden, durchschnittlichen Brauchbarkeit eines als Wohnung vermieteten Bestandobjekts wird der Mieter auch erwarten können, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann. Ist ein darüber hinausgehendes Lüftungsverhalten erforderlich, um Schimmelbildung zu verhindern, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass dies an der Beschaffenheit des Bestandobjekts, nicht am normalen Wohnverhalten des Bestandnehmers liegt.

Entscheidungstexte

  • RS0131720">8 Ob 34/17h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 34/17h
    Beisatz: Hier: Ein siebenmal tägliches Querlüften wird in der Regel nicht zumutbar sein, insbesondere nicht während der Wintermonate. (T1)
    Beisatz: Auch ist es einem Mieter nicht zumutbar, im Winter während des gesamten Kochvorgangs aktiv zu lüften. (T2)
  • RS0131720">4 Ob 2/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 2/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Querlüften alle drei bis vier Stunden für fünf bis zehn Minuten zur Beseitigung der Feuchte kann von einem Mieter ohne konkrete Vereinbarung nicht gefordert werden. (T3)
  • RS0131720">5 Ob 194/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.11.2023 5 Ob 194/23z
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

Schlagworte

Schimmelbildung, Lüften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131720

Im RIS seit

11.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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