RS OGH 2017/10/24 4Ob121/17y

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Norm

ECG §19
EG?RL 2001/29/EG ? Info-Richtlinie 32001L0029 Art8 Abs3
UrhG §81 Abs1a
  1. ECG § 19 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023

Rechtssatz

§ 81 Abs 1a UrhG bietet keine Grundlage für eine Subsidiarität des Anspruchs gegen einen Vermittler gegenüber dem Anspruch gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer.Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG bietet keine Grundlage für eine Subsidiarität des Anspruchs gegen einen Vermittler gegenüber dem Anspruch gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131734

Im RIS seit

11.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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