Entscheidungsdatum
21.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2102867-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015, Zl. XXXX , Regionaldirektion Niederösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Niederösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine bengalische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 24.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin als Ausreisegrund vor, dass sie ihren Mann im Jahr 2009 in Griechenland kennengelernt habe; nachdem sie dort keine Arbeit mehr erhalten hätten, seien sie nach Bangladesch zurückgekehrt und hätten dort heiraten wollen. Die Familien seien gegen eine Heirat gewesen und sei die BF von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen worden, als sie schwanger gewesen sei. Zusammen mit den Mullahs im Dorf hätten die Eltern der BF die Entscheidung der Todesstrafe für die BF und ihren Mann getroffen, woraufhin sie nach XXXX zu einem Freund ihres Mannes geflüchtet seien und am 05.01.2012 geheiratet hätten; Ende Jänner 2012 habe sie ihr Kind verloren; nachdem die Angehörigen ihre Adresse herausgefunden hätten, hätten sie den Ausreiseentschluss gefasst.2. Anlässlich der Erstbefragung am 24.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin als Ausreisegrund vor, dass sie ihren Mann im Jahr 2009 in Griechenland kennengelernt habe; nachdem sie dort keine Arbeit mehr erhalten hätten, seien sie nach Bangladesch zurückgekehrt und hätten dort heiraten wollen. Die Familien seien gegen eine Heirat gewesen und sei die BF von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen worden, als sie schwanger gewesen sei. Zusammen mit den Mullahs im Dorf hätten die Eltern der BF die Entscheidung der Todesstrafe für die BF und ihren Mann getroffen, woraufhin sie nach römisch 40 zu einem Freund ihres Mannes geflüchtet seien und am 05.01.2012 geheiratet hätten; Ende Jänner 2012 habe sie ihr Kind verloren; nachdem die Angehörigen ihre Adresse herausgefunden hätten, hätten sie den Ausreiseentschluss gefasst.
Im Rückkehrfall habe die BF Angst vor einer Steinigung.
3. Am 21.05.2014 langte beim BFA eine Bestätigung des Landesklinikums XXXX vom 10.03.2014 ein, worin der BF Diabetes Mellitus Typ I diagnostiziert wurde.3. Am 21.05.2014 langte beim BFA eine Bestätigung des Landesklinikums römisch 40 vom 10.03.2014 ein, worin der BF Diabetes Mellitus Typ römisch eins diagnostiziert wurde.
4. Am 16.01.2014 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA und erklärte diese, sie habe ihren späteren Mann XXXX in Griechenland kennengelernt und seien sie ein Paar geworden; im Jahr 2011 hätten die Eltern des Mannes gewollt, dass er heirate und habe dieser entgegnet, dass er nur die BF heiraten wolle; auch die BF habe ihren Eltern gegenüber den Wunsch geäußert, ihren späteren Mann zu heiraten. Sowohl die BF als auch ihr späterer Mann hätten die Namen des gewünschten Partners ihren Eltern gegenüber angegeben; auch der Vater der BF sei wütend gewesen und habe der BF eine Eheschließung verboten. Sie habe dann ihren Mann heimlich getroffen und sei Ende November 2011 schwanger geworden; ihre Mutter habe sie ins Spital gebracht, wo die Schwangerschaft festgestellt worden sei. Ihre Eltern seien sehr wütend gewesen und habe sie ihre Mutter bereits im Spital erschlagen wollen. Sie sei geschlagen worden und habe man eine Abtreibung von ihr verlangt. Am 15.12.2011 sei die BF nachts gegen 23:00 oder 24:00 Uhr derart von ihren Eltern misshandelt worden, dass sie Narben auf Stirn, Ellenbogen und am rechten Knie davongetragen habe. Auch die Nachbarschaft habe davon erfahren und habe ihr der Vater den Schmuck abgenommen und die BF hinausgeworfen. Von einer Nachbarin aus habe sie ihren Mann angerufen, der sie 15-20 Minuten später mit dem Moped abgeholt und zu einer Cousine gebracht habe. Er habe einen Arzt geholt, der der BF eine Injektion verabreicht und diese verbunden habe.4. Am 16.01.2014 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA und erklärte diese, sie habe ihren späteren Mann römisch 40 in Griechenland kennengelernt und seien sie ein Paar geworden; im Jahr 2011 hätten die Eltern des Mannes gewollt, dass er heirate und habe dieser entgegnet, dass er nur die BF heiraten wolle; auch die BF habe ihren Eltern gegenüber den Wunsch geäußert, ihren späteren Mann zu heiraten. Sowohl die BF als auch ihr späterer Mann hätten die Namen des gewünschten Partners ihren Eltern gegenüber angegeben; auch der Vater der BF sei wütend gewesen und habe der BF eine Eheschließung verboten. Sie habe dann ihren Mann heimlich getroffen und sei Ende November 2011 schwanger geworden; ihre Mutter habe sie ins Spital gebracht, wo die Schwangerschaft festgestellt worden sei. Ihre Eltern seien sehr wütend gewesen und habe sie ihre Mutter bereits im Spital erschlagen wollen. Sie sei geschlagen worden und habe man eine Abtreibung von ihr verlangt. Am 15.12.2011 sei die BF nachts gegen 23:00 oder 24:00 Uhr derart von ihren Eltern misshandelt worden, dass sie Narben auf Stirn, Ellenbogen und am rechten Knie davongetragen habe. Auch die Nachbarschaft habe davon erfahren und habe ihr der Vater den Schmuck abgenommen und die BF hinausgeworfen. Von einer Nachbarin aus habe sie ihren Mann angerufen, der sie 15-20 Minuten später mit dem Moped abgeholt und zu einer Cousine gebracht habe. Er habe einen Arzt geholt, der der BF eine Injektion verabreicht und diese verbunden habe.
Von anderen Leuten habe sie erfahren, dass am 30. eine "Salish" einberufen worden sei, der zufolge der Mann der BF von hundert Leuten ausgepeitscht und gesteinigt werden würde; die BF habe dies von anderen Leuten, nicht von XXXX erfahren.Von anderen Leuten habe sie erfahren, dass am 30. eine "Salish" einberufen worden sei, der zufolge der Mann der BF von hundert Leuten ausgepeitscht und gesteinigt werden würde; die BF habe dies von anderen Leuten, nicht von römisch 40 erfahren.
Sie sei täglich von XXXX besucht und angerufen worden. Am 01.01.2012 habe er ihr telefonisch mitgeteilt, am nächsten Tag zur Bushaltestelle zu kommen; sie seien nach XXXX gefahren und habe die BF eine Burka getragen; die BF und ihr Mann hätten sich zu einer Wohngemeinschaft von Freunden ( XXXX ) des Mannes in XXXX begeben.Sie sei täglich von römisch 40 besucht und angerufen worden. Am 01.01.2012 habe er ihr telefonisch mitgeteilt, am nächsten Tag zur Bushaltestelle zu kommen; sie seien nach römisch 40 gefahren und habe die BF eine Burka getragen; die BF und ihr Mann hätten sich zu einer Wohngemeinschaft von Freunden ( römisch 40 ) des Mannes in römisch 40 begeben.
Am 05.01. Hätten sie geheiratet und seien bis 15.01. dort wohnhaft gewesen; sie hätten dann die Wohnung gewechselt. Am 15.02. sei ihr Bruder in Begleitung von zwei Mullahs dort erschienen; inzwischen habe man auf XXXX ein Kopfgeld in der Höhe von 50.000,- Taka ausgesetzt. Auch zwei Freunde seien anwesend gewesen und habe ihr Bruder nach XXXX gefragt. Ihr Bruder und ein Mullah habe ihr eine Ohrfeige verpasst und ein Mullah habe sie geschlagen. Als ihr Bruder sie in den Bauch geschlagen habe, habe sie geschrien, woraufhin die Nachbarn und die Frau des Vermieters gekommen sei, welche mit dem Informieren der Polizei gedroht habe. Der Vermieter habe ihnen dann mitgeteilt, dass sie zwei Tage Zeit hätten, die Wohnung zu verlassen, woraufhin sie zu einem Freund von XXXX in ein Stadtviertel namens XXXX in XXXX gegangen seien. Der Vater von XXXX habe ihnen dann Geld gebracht und ihnen geraten, das Land zu verlassen.Am 05.01. Hätten sie geheiratet und seien bis 15.01. dort wohnhaft gewesen; sie hätten dann die Wohnung gewechselt. Am 15.02. sei ihr Bruder in Begleitung von zwei Mullahs dort erschienen; inzwischen habe man auf römisch 40 ein Kopfgeld in der Höhe von 50.000,- Taka ausgesetzt. Auch zwei Freunde seien anwesend gewesen und habe ihr Bruder nach römisch 40 gefragt. Ihr Bruder und ein Mullah habe ihr eine Ohrfeige verpasst und ein Mullah habe sie geschlagen. Als ihr Bruder sie in den Bauch geschlagen habe, habe sie geschrien, woraufhin die Nachbarn und die Frau des Vermieters gekommen sei, welche mit dem Informieren der Polizei gedroht habe. Der Vermieter habe ihnen dann mitgeteilt, dass sie zwei Tage Zeit hätten, die Wohnung zu verlassen, woraufhin sie zu einem Freund von römisch 40 in ein Stadtviertel namens römisch 40 in römisch 40 gegangen seien. Der Vater von römisch 40 habe ihnen dann Geld gebracht und ihnen geraten, das Land zu verlassen.
Am 10.03.2012 hätten sie das Land verlassen; zuvor hätte die BF am 25.02. starke Schmerzen bekommen und habe ihr Kind verloren; sie habe sich 2, 3 Tage in einem Spital namens XXXX aufgehalten.Am 10.03.2012 hätten sie das Land verlassen; zuvor hätte die BF am 25.02. starke Schmerzen bekommen und habe ihr Kind verloren; sie habe sich 2, 3 Tage in einem Spital namens römisch 40 aufgehalten.
Über Befragen erklärte die BF, dass XXXX bei der Polizei gewesen sei, doch sei dessen Ansuchen abgelehnt worden. Ihr Mann sei auch bei der Partei Jamaat-Shibir gewesen und habe auch deshalb Probleme gehabt.Über Befragen erklärte die BF, dass römisch 40 bei der Polizei gewesen sei, doch sei dessen Ansuchen abgelehnt worden. Ihr Mann sei auch bei der Partei Jamaat-Shibir gewesen und habe auch deshalb Probleme gehabt.
Die Eheschließung habe ihr Mann auch anderen Mullahs bekanntgegeben.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität der BF, die Staatsangehörige von Bangladesch sei, nicht feststehe, die BF mit XXXX XXXX , der sich ebenfalls im Asylverfahren befinde, verheiratet sei und die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen, unglaubwürdig seien und könne nicht festgestellt werden, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei.Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität der BF, die Staatsangehörige von Bangladesch sei, nicht feststehe, die BF mit römisch 40 römisch 40 , der sich ebenfalls im Asylverfahren befinde, verheiratet sei und die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen, unglaubwürdig seien und könne nicht festgestellt werden, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei.
Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund fehlender unbedenklicher Urkunden nicht habe festgestellt werden können.
Zu den Ausreisegründen wurde festgehalten, dass das diesbezügliche Vorbringen der BF unglaubwürdig sei, da sich darin einige Widersprüche befinden, das Vorbringen allgemein vage und unplausibel sei, weshalb nicht von der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen sei.
Widersprüchlich sei das Vorbringen der BF vor allem deshalb, da diese in der Erstbefragung angegeben habe, dass auch über sie die Todesstrafe verhängt worden sei, wohingegen sie bei der Einvernahme diesbezüglich nur ihren Mann genannt habe. Auch der Mann der BF habe den Sachverhalt widersprüchlich dargestellt, indem er in seinem Verfahren in der Einvernahme angegeben habe, dass lediglich gegen ihn die Todesstrafe verhängt worden sei, wohingegen er in der Erstbefragung von diesem angegeben worden sei, dass auch gegen die BF die Todesstrafe verhängt worden sei.
Widersprüchlich sei das Vorbringen der BF auch, wenn sie einerseits in der Erstbefragung angegeben habe, dass sie nicht in der Wohnung anwesend gewesen sei, als die Mullahs und ihr Bruder gekommen seien, während sie andererseits in der Einvernahme angegeben habe, dass sie die Mullahs und den Bruder in die Wohnung gelassen habe und in der Folge von diesen geschlagen worden sei.
Aufgrund der genannten gravierenden Widersprüche sei dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Ferner scheine es nicht plausibel, dass der Bruder der BF deren Aufenthaltsort in XXXX ausfindig habe machen können; die BF habe angegeben, die Personen seien mit dem Auto herumgefahren und hätten so Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort erlangt; aufgrund dessen, dass XXXX eine Stadt mit über 6 Millionen Einwohnern sei, könne jedoch ausgeschlossen werden, dass durch bloßes Herumfahren Aufenthaltsorte von Personen ausfindig gemacht werden können.Ferner scheine es nicht plausibel, dass der Bruder der BF deren Aufenthaltsort in römisch 40 ausfindig habe machen können; die BF habe angegeben, die Personen seien mit dem Auto herumgefahren und hätten so Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort erlangt; aufgrund dessen, dass römisch 40 eine Stadt mit über 6 Millionen Einwohnern sei, könne jedoch ausgeschlossen werden, dass durch bloßes Herumfahren Aufenthaltsorte von Personen ausfindig gemacht werden können.
Auch habe die BF in der Erstbefragung angegeben, sich mit ihrem Mann in der Wohnung eines Freundes aufgehalten zu haben, der sie dann nach dem behaupteten Ereignis ersucht habe, diese zu verlassen; bei der Einvernahme habe die BF hingegen davon gesprochen, dass sie sich zuerst in einer Wohnung aufgehalten hätten und erst danach zu jenem Freund übersiedelt seien.
Auch sei auffällig gewesen, dass die BF anlässlich der Schilderung der Schläge durch ihre Eltern und ihren Bruder auf keinerlei eigene Empfindungen, Reaktionen bzw. auf ihr Verhalten eingegangen sei und könne aufgrund der schlimmen Misshandlungen nicht nachvollzogen werden, dass die BF keinerlei Gefühlsbeschreibungen dargetan habe.
Die BF habe auch keinen konkreten Grund dafür angeben können, warum ihre Eltern die Eheschließung verweigert hätten.
Auch sei aufgefallen, dass die BF und ihr Ehemann anlässlich der Erstbefragung beinahe den gleichen Wortlaut hinsichtlich der Schilderung ihrer Ausreisegründe verwendet hätten, was einmal mehr indiziere, dass die BF und ihr Mann keine wahre Begebenheit geschildert hätten; vielmehr spreche die Verwendung von beinahe identen Wortlauten einmal mehr für ein konstruiertes Vorbringen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 06.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 06.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Schriftsatz vom 25.02.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge
-) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde gänzlich zu beheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen
-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt werde;-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt werde;
-) feststellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und der BF gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von amts wegen erteilen-) feststellen, dass die gem. Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und der BF gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von amts wegen erteilen
-) in eventu möge die Rechtsmittelbehörde feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und ihr eine solche von amts wegen erteilen-) in eventu möge die Rechtsmittelbehörde feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und ihr eine solche von amts wegen erteilen
-) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
Vorerst wurde die mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes moniert; die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen und den im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und werde auf S 14 des Bescheides angeführt, dass keine Beweismittel in Vorlage gebracht worden seien.
Der BF1 (Anmerkung: Partner der BF) habe jedoch Unterlagen in Vorlage gebracht (beglaubigte Geburtsurkunde, griechische Identitätskarte, Brief des Gemeindeamtes an den Vater des BF1, in dem er aufgefordert wird, seinen Sohn zu enterben, öffentliche Kopfgeldbelohnung über 50.000 Dhakar ausgesetzt auf den BF1, öffentliche Kundmachung des Gemeindeamtes, dass der Vater des BF1 von gesellschaftlichen Ereignissen auszuschließen sei.
Die Behörde habe sich nicht mit dem konkreten Vorbringen des BF1 auseinandergesetzt und die Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat nicht geprüft, obwohl der BF1 erklärt habe, Anzeige erstatten haben zu wollen, jedoch von der Polizei wieder weggeschickt worden zu sein.
Auch habe die Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da sie weder das Beweisergebnis noch die Beweisquelle bekanntgegeben habe; hinsichtlich des Parteiengehörs sei auch eine angemessene Frist einzuräumen; ebensowenig seien der BF die länderkundlichen Feststellungen zur Kenntnis gebracht und eine diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden. Auch hätte die Behörde Informationen hinsichtlich arrangierter Ehen, vorehelichem Geschlechtsverkehr, Schwangerschaft und den Folgen für eine junge Frau sowie zum diesbezüglichen gesellschaftlichen und strafrechtlichen Aspekt einholen müssen.
Ferner wäre eine Ermittlung der Behörde vor Ort zweckmäßig gewesen und hätten die Kundmachungen im Gemeindeamt, die die Verfolgung des BF1 beweisen, eingeholt werden können.
Weiters wäre der Gynäkologe der BF zu befragen gewesen, der eine Schwangerschaft aus dem Jahr 2011 festgestellt habe; auch der Apotheker, der dem Vater des BF1 trotz eines Verbotes Medikamente verkauft habe und deswegen Strafe habe zahlen müssen, hätte die Fluchtgeschichte bestätigen können. Auch hätte in XXXX der Vermieter der den Angriff auf die BF Mitte Februar 2012 durch ihren Bruder und die Mullahs bestätigen hätte können, ausfindig gemacht werden können.Weiters wäre der Gynäkologe der BF zu befragen gewesen, der eine Schwangerschaft aus dem Jahr 2011 festgestellt habe; auch der Apotheker, der dem Vater des BF1 trotz eines Verbotes Medikamente verkauft habe und deswegen Strafe habe zahlen müssen, hätte die Fluchtgeschichte bestätigen können. Auch hätte in römisch 40 der Vermieter der d