TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 L513 2164333-1

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L513 2164333-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1087373105-151352115, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1087373105-151352115, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte bei der Polizeiinspektion Heiligenkreuz i. L. nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9). Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Sicherheitsorgan niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte bei der Polizeiinspektion Heiligenkreuz i. L. nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9). Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Sicherheitsorgan niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der Erstbefragung am 16.09.2015 (AS 1 - 17) gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe zu Protokoll, dass neben ihm zwei Autobomben und eine weitere Bombe explodiert seien, als er beruflich für die Firma XXXX als Vertreter unterwegs gewesen sei. Auch beruflich würde er in seinem Land keine Zukunft sehen. Er sei vor sieben Monaten von einer bewaffneten Gruppe entführt und als Geisel festgehalten worden. Nach einem Monat habe man ihn wieder freigelassen.Im Rahmen der Erstbefragung am 16.09.2015 (AS 1 - 17) gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe zu Protokoll, dass neben ihm zwei Autobomben und eine weitere Bombe explodiert seien, als er beruflich für die Firma römisch 40 als Vertreter unterwegs gewesen sei. Auch beruflich würde er in seinem Land keine Zukunft sehen. Er sei vor sieben Monaten von einer bewaffneten Gruppe entführt und als Geisel festgehalten worden. Nach einem Monat habe man ihn wieder freigelassen.

Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben, da es keine Sicherheit gebe. Die Männer würden alle zum Krieg eingezogen, was er nicht wolle.

Am 23.05.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) (AS 25 - 35). Der BF gab zunächst zu Protokoll, zwei Punkte bezüglich der Erstbefragung korrigieren zu wollen. So sei er nicht der Schlepper gewesen, sondern hätte er lediglich das Boot gekauft. Des Weiteren sei sein jüngster Bruder nicht 49, sondern 19 Jahre alt. Im Übrigen sei er nicht ein Vertreter der Firma XXXX , sondern bei einer Firma namens XXXX angestellt gewesen. Dieses Unternehmen habe mit der Firma XXXX gearbeitet. Sonst stimme alles.Am 23.05.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) (AS 25 - 35). Der BF gab zunächst zu Protokoll, zwei Punkte bezüglich der Erstbefragung korrigieren zu wollen. So sei er nicht der Schlepper gewesen, sondern hätte er lediglich das Boot gekauft. Des Weiteren sei sein jüngster Bruder nicht 49, sondern 19 Jahre alt. Im Übrigen sei er nicht ein Vertreter der Firma römisch 40 , sondern bei einer Firma namens römisch 40 angestellt gewesen. Dieses Unternehmen habe mit der Firma römisch 40 gearbeitet. Sonst stimme alles.

Zu seinen Ausreisegründen befragt, erklärte der BF, dass er nach Abschluss der Uni BWL studiert hätte und er eine Arbeit als Buchhalter finden habe wollen. Er habe versucht sich bei der staatlichen Bank zu bewerben, aber aufgrund der Korruption, hätte er $ 20.000 als Schmiergeld bezahlen müssen, um eine Stelle zu erhalten. Diese Summe habe er kurz nach Abschluss der Uni nicht aufbringen können. Er habe dann eine Anstellung beim XXXX -Unternehmen erhalten und sei dort von 2013 bis 2014 tätig gewesen. Anschließend habe er sich selbständig gemacht. Seine Arbeitsstelle sei auf der Straße gewesen. Er habe so viele Explosionen gesehen und glücklicherweise zwei Auto-Explosionen und eine Bombenexplosion überlebt.Zu seinen Ausreisegründen befragt, erklärte der BF, dass er nach Abschluss der Uni BWL studiert hätte und er eine Arbeit als Buchhalter finden habe wollen. Er habe versucht sich bei der staatlichen Bank zu bewerben, aber aufgrund der Korruption, hätte er $ 20.000 als Schmiergeld bezahlen müssen, um eine Stelle zu erhalten. Diese Summe habe er kurz nach Abschluss der Uni nicht aufbringen können. Er habe dann eine Anstellung beim römisch 40 -Unternehmen erhalten und sei dort von 2013 bis 2014 tätig gewesen. Anschließend habe er sich selbständig gemacht. Seine Arbeitsstelle sei auf der Straße gewesen. Er habe so viele Explosionen gesehen und glücklicherweise zwei Auto-Explosionen und eine Bombenexplosion überlebt.

Anfang 2014 hätte er einen Mann namens XXXX kennengelernt und ca. fünfmal in einem Kaffeehaus getroffen. Die Bindung habe sich verstärkt. Dieser sei bei der Stadt angestellt und selbständig gewesen. XXXX sei mit der politischen Lage im Land auch nicht einverstanden gewesen und habe vorgeschlagen, sich in einem Kaffeehaus auf der Straße Al Mutanabi zu treffen. Auf dieser Straße gebe es immer wieder friedliche Demos und sei dies im Oktober 2014 das erste Mal gewesen, dass er an einer Demo teilgenommen habe. Es sei um die politische Lage und Korruption im Land gegangen und hätte er in der Folge jeden Freitag an den Demos teilgenommen. Eines Tages habe er mit XXXX in Camp Sara einen berühmten Aktivist besucht, welcher bis heute verschwunden sei. Bei diesem Treffen habe der Aktivist vorgeschlagen, auf der Al Mutanabi Straße zu demonstrieren. Des Weiteren hätten sie auch eine Versammlung namens " XXXX " gegründet und beschlossen, Flugblätter in XXXX zu verteilen, um die Menschen zu motivieren, sich an einem Platz im Zentrum namens Al Tahrer zu sammeln. Sie hätten Änderungen/ Reformen gewollt und sich für die Rechte des Volkes eingesetzt. Am 09.01.2015 sei er entführt worden. Im Zuge einer Demo habe eine Person laut den Namen des religiösen Führers Muktada AL-SADR gerufen, was er gestoppt hätte. Er habe weder politische, noch religiöse Namen in ihrer Gruppe hören wollen. Diese Person habe ihn daraufhin angeschrien, wie er den Mut haben könne, sich gegen so einen Mächtigen zu wehren. Nach einem Streit und Drohungen seitens dieser Person sei er nach der Demo nach Hause gegangen. Am Anfang seines Stadtviertels seien zwei Fahrzeuge zu ihm gefahren und habe man ihm auf den Kopf geschlagen, Handschellen angelegt, die Augen verbunden und in den Kofferraum getan. Der Leiter eines Kontrollpunktes habe die Entführung gesehen und dies seinem Vater mitgeteilt. Jeden Tag sei er beschimpft und gefoltert worden. Wenn er Sunnit wäre, wäre er heute nicht hier. Durch Beziehungen seines Vaters sei er nach über 25 Tagen freigekommen. Sein Vater hätte sich sogar bereit erklärt, Geld für seine Freilassung zu zahlen. Man habe ihm aber lediglich eine Lektion erteilen wollen. Er sei anschließend einen Monat zu Hause gewesen. Er habe wegen des Schocks nichts machen können und nur Besucher empfangen. Er sei psychisch auf dem Boden gewesen. Im März habe er erst wieder mit der Arbeit begonnen und im Juni wieder an den Demos teilgenommen. Der Security der Uni seines Vaters, welcher bei der Freilassung geholfen habe, habe seinem Vater mitgeteilt, dass wenn er diesmal festgenommen werden würde, ihm keiner helfen könne.Anfang 2014 hätte er einen Mann namens römisch 40 kennengelernt und ca. fünfmal in einem Kaffeehaus getroffen. Die Bindung habe sich verstärkt. Dieser sei bei der Stadt angestellt und selbständig gewesen. römisch 40 sei mit der politischen Lage im Land auch nicht einverstanden gewesen und habe vorgeschlagen, sich in einem Kaffeehaus auf der Straße Al Mutanabi zu treffen. Auf dieser Straße gebe es immer wieder friedliche Demos und sei dies im Oktober 2014 das erste Mal gewesen, dass er an einer Demo teilgenommen habe. Es sei um die politische Lage und Korruption im Land gegangen und hätte er in der Folge jeden Freitag an den Demos teilgenommen. Eines Tages habe er mit römisch 40 in Camp Sara einen berühmten Aktivist besucht, welcher bis heute verschwunden sei. Bei diesem Treffen habe der Aktivist vorgeschlagen, auf der Al Mutanabi Straße zu demonstrieren. Des Weiteren hätten sie auch eine Versammlung namens " römisch 40 " gegründet und beschlossen, Flugblätter in römisch 40 zu verteilen, um die Menschen zu motivieren, sich an einem Platz im Zentrum namens Al Tahrer zu sammeln. Sie hätten Änderungen/ Reformen gewollt und sich für die Rechte des Volkes eingesetzt. Am 09.01.2015 sei er entführt worden. Im Zuge einer Demo habe eine Person laut den Namen des religiösen Führers Muktada AL-SADR gerufen, was er gestoppt hätte. Er habe weder politische, noch religiöse Namen in ihrer Gruppe hören wollen. Diese Person habe ihn daraufhin angeschrien, wie er den Mut haben könne, sich gegen so einen Mächtigen zu wehren. Nach einem Streit und Drohungen seitens dieser Person sei er nach der Demo nach Hause gegangen. Am Anfang seines Stadtviertels seien zwei Fahrzeuge zu ihm gefahren und habe man ihm auf den Kopf geschlagen, Handschellen angelegt, die Augen verbunden und in den Kofferraum getan. Der Leiter eines Kontrollpunktes habe die Entführung gesehen und dies seinem Vater mitgeteilt. Jeden Tag sei er beschimpft und gefoltert worden. Wenn er Sunnit wäre, wäre er heute nicht hier. Durch Beziehungen seines Vaters sei er nach über 25 Tagen freigekommen. Sein Vater hätte sich sogar bereit erklärt, Geld für seine Freilassung zu zahlen. Man habe ihm aber lediglich eine Lektion erteilen wollen. Er sei anschließend einen Monat zu Hause gewesen. Er habe wegen des Schocks nichts machen können und nur Besucher empfangen. Er sei psychisch auf dem Boden gewesen. Im März habe er erst wieder mit der Arbeit begonnen und im Juni wieder an den Demos teilgenommen. Der Security der Uni seines Vaters, welcher bei der Freilassung geholfen habe, habe seinem Vater mitgeteilt, dass wenn er diesmal festgenommen werden würde, ihm keiner helfen könne.

Die von ihm gegründete Gruppe sei aufgelöst worden. XXXX sei in die Türkei geflüchtet, eine Person sei umgebracht und eine Person sei in die Arabischen Emirate gegangen. Ein anderer Kollege sei in Jordanien. Fast alle seien Anhänger der Muktada AL-SADR-Partei.Die von ihm gegründete Gruppe sei aufgelöst worden. römisch 40 sei in die Türkei geflüchtet, eine Person sei umgebracht und eine Person sei in die Arabischen Emirate gegangen. Ein anderer Kollege sei in Jordanien. Fast alle seien Anhänger der Muktada AL-SADR-Partei.

Im Falle der Falle der Rückkehr in sein Heimatland würde er getötet werden.

Dem Beschwerdeführer wurde im Übrigen die Möglichkeit eingeräumt, in die länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak Einsicht und gegebenenfalls bis zum 06.06.2017 schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer bejahte diese Möglichkeit.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF mehrere Unterlagen in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei - jeweils im Original - um einen irakischen Reisepass, fünf Empfehlungsschreiben, eine von einem Flüchtlingsberater der Caritas ausgestellte Integrationsbestätigung, eine Bestätigung der Marktgemeinde Wolfurt über die Teilnahme des BF am Deutschkurs von Plan W, eine Bestätigung über die freiwillige Mithilfe des BF beim Schenktag, Deutschkursbestätigungen Niveau A1.1 und A1.2, eine Bestätigung über Spenden des BF an Care und mehrere Fotografien (AS 38 - 76).

In einer Stellungnahme des BF zur Situation im Irak (AS 77 – 89 [Übersetzung: OZ 6]) wurde vom BF auf die weit verbreitete Korruption und die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat verwiesen.

Des Weiteren bestätige der Amnesty International Jahresbericht 2016, dass die staatlichen Sicherheitskräfte und bewaffneten Milizen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Zudem habe dieser Bericht die Fortsetzung des bewaffneten Konflikts zwischen den Regierungskräften und den Kräften des Islamischen Staates betont.

Die irakische Regierung habe die Todesstrafe in großem Maßstab fortgesetzt und zahlreiche Hinrichtungen durchgeführt.

Die Milizen seien stärker als die Armee und der Staat. Es gebe zahlreiche bewaffnete schiitische und sunnitische Milizen.

Was ihn persönliche betreffe, so werde eine Person, die eine andere Person, wie Muktada AL-SADR, kritisiere von der Mahdi-Armee oder Asa’ib Ahl al-Haqq verfolgt.

I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA (AS 113 - 181) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA (AS 113 - 181) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführliche Feststellungen, wobei diese dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.römisch eins.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführliche Feststellungen, wobei diese dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.

I.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA das Vorbringen des BF als unglaubwürdig.römisch eins.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA das Vorbringen des BF als unglaubwürdig.

I.1.2.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.1.2.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen (AS 203 - 205, AS 217 - 219).römisch eins.1.3. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen (AS 203 - 205, AS 217 - 219).

I.1.4. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.07.2017 an das Bundesverwaltungsgericht (AS 229 - 245).römisch eins.1.4. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.07.2017 an das Bundesverwaltungsgericht (AS 229 - 245).

I.1.4.1. Zunächst wurde hinsichtlich der Fluchtgründe auf das bereits vor dem BFA Vorgebrachte verwiesen, da die dort gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden, wobei in der Folge das Ausreisevorbringen des BF nochmals kurz wiederholt wurde. Die gegenwärtige Gefährdung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Einstellung von Seiten der Privatakteure, nämlich der Anhänger der schiitischen Miliz Mehdi und ihres Führers sei definitiv gegeben und die daraus resultierende Furcht des BF wohl begründet. Der BF fürchte daher im Irak aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität und sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte bzw. Behörden und Gerichte des Irak in Anspruch zu nehmen.römisch eins.1.4.1. Zunächst wurde hinsichtlich der Fluchtgründe auf das bereits vor dem BFA Vorgebrachte verwiesen, da die dort gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden, wobei in der Folge das Ausreisevorbringen des BF nochmals kurz wiederholt wurde. Die gegenwärtige Gefährdung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Einstellung von Seiten der Privatakteure, nämlich der Anhänger der schiitischen Miliz Mehdi und ihres Führers sei definitiv gegeben und die daraus resultierende Furcht des BF wohl begründet. Der BF fürchte daher im Irak aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität und sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte bzw. Behörden und Gerichte des Irak in Anspruch zu nehmen.

I.1.4.2. Sollte dem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden, so seien jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt, da eine Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie der Zusatzprotokolle bedeuten würde. Die derzeitige Situation im Irak wirke sich so aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die allgemeine Sicherheitssituation im Irak sei nach wie vor äußerst prekär, volatil und kritisch.römisch eins.1.4.2. Sollte dem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden, so seien jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt, da eine Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie der Zusatzprotokolle bedeuten würde. Die derzeitige Situation im Irak wirke sich so aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die allgemeine Sicherheitssituation im Irak sei nach wie vor äußerst prekär, volatil und kritisch.

I.1.4.3. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe das BFA nicht genüge getan und sei unter anderem aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.römisch eins.1.4.3. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe das BFA nicht genüge getan und sei unter anderem aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.

I.1.4.4. Was die im Rahmen der Beweiswürdigung thematisierten Zeitangaben betrifft, so lasse sich der Einvernahme des BF entnehmen, dass er am 09.01.2015 entführt und für ca. einen Monat festgehalten worden sei. Es sei zwar richtig, dass sich der BF nicht an den genauen Tag seiner Entlassung erinnern könne. Der Fakt sei, dass er für ca. 27 Tage festgehalten und gequält worden sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass er sich nicht an den konkreten Tag seiner Entlassung, sondern ausschließlich an die ungefähre Dauer seiner Gefangenschaft erinnern könne, könne ihm seine Glaubwürdigkeit jedoch nicht abgesprochen werden.römisch eins.1.4.4. Was die im Rahmen der Beweiswürdigung thematisierten Zeitangaben betrifft, so lasse sich der Einvernahme des BF entnehmen, dass er am 09.01.2015 entführt und für ca. einen Monat festgehalten worden sei. Es sei zwar richtig, dass sich der BF nicht an den genauen Tag seiner Entlassung erinnern könne. Der Fakt sei, dass er für ca. 27 Tage festgehalten und gequält worden sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass er sich ni

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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