RS OGH 2017/7/27 2Ob162/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2017
beobachten
merken

Norm

ÄrzteG §54
GuKG §6
oö SBG §8
ZPO §321 Abs1 Z3
  1. ÄrzteG § 54 gültig von 26.09.1984 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
  1. GuKG § 6 heute
  2. GuKG § 6 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. GuKG § 6 gültig von 06.07.2005 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005
  4. GuKG § 6 gültig von 01.09.1997 bis 05.07.2005
  1. ZPO § 321 heute
  2. ZPO § 321 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 321 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. ZPO § 321 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ZPO § 321 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  6. ZPO § 321 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Aussage?(verweigerungs?)pflicht des Arztes in einem Verfahren, in welchem die Testierfähigkeit des Erblassers geklärt werden muss, richtet sich nach dem feststellbaren oder mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.   Hat der Erblasser zu Lebzeiten seinen diesbezüglichen Willen nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt und verfügt der Arzt auch sonst über keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser die Entbindung gegenüber den Verfahrensparteien verweigern wollte, so ist auf die Maßfigur des verständigen und einsichtigen Menschen abzustellen. Ein solcher würde typischerweise in die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht einwilligen, wenn es um die Aufklärung von Zweifeln an seiner Testierfähigkeit geht, liegt es doch im grundsätzlichen Interesse des Erblassers, mag er testierfähig oder testierunfähig gewesen sein, dass sich jene Personen äußern, die am ehesten Aufschluss über seinen wahren letzten Willen geben können.

Entscheidungstexte

  • RS0131709">2 Ob 162/16m
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 162/16m
    Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (§ 35 AußStrG). (T1)
    Beisatz: Dasselbe gilt für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. (T2)
    Beisatz: Dasselbe gilt für Angehörige der Sozialberufe nach dem oö SBG (hier: Heimhelfer und Altenfachbetreuer). (T3)
    Veröff: SZ 2017/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131709

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten