TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/24 VGW-101/074/8852/2017/E

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Veröffentlicht am 24.08.2017
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Entscheidungsdatum

24.08.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde der E. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 21.05.2014, Zahl: 188429-2014/FAL, mit welchem der Antrag vom 10.03.2014 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im ... Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden (Kurzparkzone) für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t :

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 45 Abs. 2 StVO 1960 wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die E. GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin: BF) stellte am 10.3.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im ... Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden (Kurzparkzone) für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen:
W-..., welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2014 abgewiesen wurde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur dann bestehe, wenn die in § 45 Abs. 2 StVO angeführten Voraussetzungen zutreffen. Bei der Prüfung sei ein strenger Maßstab anzulegen und sei im Verfahren nicht hervorgekommen, aus welchen außergewöhnlich hart treffenden Gründen eine Ausnahme wegen erheblichen wirtschaftlichen Interessen erteilt werden sollte.

Dagegen erhob die BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führte darin zusammengefasst aus, dass die Ansicht der belangten Behörde willkürlich sei und bezogen auf das Schreiben der belangten Behörde vom 24.4.2014 dem Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit sämtlicher Beweismittel widerspreche. Die unbegründete Annahme der belangten Behörde sei verfehlt, dass eine von der BF selbst verfasste Liste durchgeführter Vermessungsarbeiten, die Datum, Uhrzeit sowie Geschäftszahl des dabei erstellten Vermessungsplanes enthalte, nicht als Nachweis tauglich sei. Die von der BF erstellte Liste von Vermessungsarbeiten sei entgegen der offensichtlichen Annahme der Behörde eine Urkunde im Sinne des AVG und damit ein taugliches Beweismittel. Sollte die belangte Behörde tatsächlich begründete Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Urkunde gehabt haben, hätte sie dies im Bescheid bzw. bereits im Ermittlungsverfahren darlegen müssen. Auch hätte die belangte Behörde anhand der in der Aufstellung enthaltenen Geschäftszahlen zumindest stichprobenartig bei den betreffenden Vermessungsämtern nachfragen können, ob die angeführten Vermessungspläne tatsächlich existierten und ob sie von der BF erstellt worden seien. Weiters sei die Annahme der Behörde, wonach nicht nachgewiesen worden sei, dass sämtliche Vermessungen mit schweren und teuren Geräten durchgeführt würden, willkürlich. Die BF habe durch die Übermittlung von Fotos, welche die Beladung der Fahrzeuge zeige, eindeutig nachgewiesen, dass umfangreiches Gerät für die Vermessungstätigkeit erforderlich sei und es ausgeschlossen sei, bei den Fahrten zu Vermessungstätigkeiten auf öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder dergleichen zurückzugreifen. Auch sei auf den von der BF aufgezeigten Umstand, dass aus versicherungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich sei, die Fahrzeuge nach Beendigung der Vermessungstätigkeiten wieder zu entladen und die nicht nur schweren, sondern auch teuren Geräte wiederum in die Betriebsräumlichkeiten der BF zurückzubringen, nicht eingegangen worden, womit der Bescheid in diesem Umfang auch unschlüssig und unvollständig sei. Unbegründet seien auch die Ausführungen der belangten Behörde zum Problemkreis allgemeine Parkraumnot, Verfügbarkeit von Stellplätzen in Betriebsnähe und Möglichkeit einer Ladezone. Entgegen der Annahme der Behörde sei unerheblich, ob immer ein Stellplatz vor dem Betrieb verfügbar sei, sondern ob dieser Stellplatz zu bestimmten Tageszeiten verfügbar sei, der dann wegen der Ausnahmebewilligung, die jedenfalls bis 1.2.2014 anstandslos bewilligt worden sei, für längere Zeit genutzt werden könne. Für den Betrieb der BF sei es in den allermeisten Fällen möglich, die Zeiten für die Suche nach Stellplätzen so zu wählen, dass die entsprechenden Abstellmöglichkeiten auch in Betriebsnähe bestehen. Daher sei auch ein Verweis auf nahe gelegene Parkgaragen verfehlt, weil eben darauf abgestellt werde, dass die schweren und auch teuren Vermessungsgeräte nicht händisch über längere Strecken befördert werden müssen, sondern in relativ kurzer Zeit zum Fahrzeug und aus dem Fahrzeug befördert werden können. Wenn die Stadt Wien - unter Hinweis auf einen Artikel in „Die Presse“ vom 21.6.2014, S. 23, - Parkraum großzügig vergeben könne (und damit Einnahmen lukriere), sei kein Grund ersichtlich, steuerzahlenden Unternehmen, welche Arbeitsplätze sichern, die für ihre betrieblichen Erfordernisse notwendigen Ausnahmebewilligungen von der Parkzeitbeschränkung mit dem Hinweis auf die angebliche Parkraumnot zu verweigern. Tatsache sei auch, dass jeder Betrieb letztendlich von den Zahlungen seiner Kunden lebe und ansonsten keine Einnahmen habe und daher wirtschaftlich nur überleben könne, wenn er seine laufenden Ausgaben aus diesen Einnahmen abdecken könne. Dem Unternehmen der BF würden auch keine gesetzlich fixierten Tarife zugestanden, da eine diesbezüglich vorhandene Gebührenordnung längst abgeschafft sei. Die Annahme, dass die Nutzung von Garagenplätzen ohne weiteres in die Kalkulation der Preise des Unternehmens der BF einfließen könne, womit die belangte Behörde zugestehe, dass die diesbezüglichen Kosten wirtschaftlich ins Gewicht fielen, sei durch nichts gerechtfertigt. Die BF werde daher aus Wettbewerbsgründen gezwungen sein, ihren Betriebssitz zu verlegen, sollte eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden. Völlig unverständlich seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es möglich wäre, eine Ladezone zu beantragen. Dies stünde in Widerspruch zur Argumentation der allgemeinen Parkraumnot und des Erfordernisses einer eingeschränkten Handhabung von Ausnahmebewilligungen. Abgesehen davon setze auch die Bewilligung der Ladezone gemäß § 43 Abs. 1 lit.c StVO ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Unternehmens voraus. Tatsache sei, dass erhebliche wirtschaftliche Interessen der BF die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen, weil, abgesehen von den hohen Zusatzkosten für einen Garagenplatz, auch noch die zusätzlichen Kosten und verlorenen Zeiten für den Transport der schweren und teuren Vermessungsgeräte von und zur Parkgarage mit ein zu kalkulieren seien.

Es werde daher der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und möge das Verwaltungsgericht in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass der BF die beantragte Ausnahmebewilligung von der im … Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden für das Kfz mit dem Kennzeichen W-... erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien und Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.12.2016 zur Zahl VGW-101/074/29643/2014 erhob die BF außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.6.2017 zur Zahl Ra 2017/02/0063-5 wurde der zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien aufgehoben.

Am 8.8.2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf hatte:

Der BFV verweist auf das bisherige Vorbringen und legt eine Aufstellung für den Zeitraum 02.05.2017 bis 31.07.2017 vor, diese wird als Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll genommen. Die im behördlichen Verfahren vorgelegte Aufstellung bezieht sich auf einen Zeitraum im Jahr 2014.

Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt der Vertreter der BF an:

Zum Kraftfahrzeug, das dem Antrag zugrunde liegt, gebe ich an, dass mittlerweile ein VW Caddy mit diesem polizeilichen Kennzeichen angemeldet ist. Auf Vorhalt der Fotos im Behördenakt Seite 18 und 19: Das ist schon der VW Caddy.

Im Unternehmen gibt es drei angemeldete Fahrzeuge, mit einem fahre ich und zwei sind für die Außendienstfahrten für die Mitarbeiter, derzeit haben wir 13 Mitarbeiter. Die Fahrzeuge sind nicht fix bestimmten Mitarbeitern zugeteilt, die Mitarbeiter machen untereinander die Einteilung aus. Mit mir sind im Unternehmen 11 Personen, die technisch arbeiten. Zwei Mitarbeiter machen Kanzleitätigkeiten. Alle 11 Arbeitnehmer machen Außendienst. Jeder Arbeitnehmer, der Außendiensttätigkeiten hat, arbeitet die Ergebnisse im Innendienst auf.

Im gegenständlichen VW Caddy fahren regelmäßig zwei Arbeiternehmer auf Außendienst.

Im Unternehmen haben wir eher kurzfristige Aufträge, da sind zwei Wochen maximal im Voraus zu planen. Größere Aufträge mit längeren Vorlaufzeiten gibt es natürlich auch.

Wenn ich den Prozess eines Auftrages schildere: Die Mitarbeiter starten in der Früh um 7:30 Uhr bis 9:00 Uhr zum Außendienst, erledigen dort den Auftrag, manchmal werden örtlich naheliegende oder zusammenhänge Aufträge zusammengefasst, im Lauf des Nachmittags kommen sie dann in das Büro zurück. Das KFZ wird abgestellt und derzeit behelfen wir uns mit Parkscheinen. In der Regel erhält man am Nachmittag in der Umgebung, d.h. in der N.-gasse oder rund um den S.-platz, einen Parkplatz. Die Gegend ist ja nicht so stark bewohnt. Die Arbeitszeiten im Büro sind von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und am Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Wir haben Gleitzeit. Die Mitarbeiter geben untereinander weiter, wo das Fahrzeug abgestellt ist. Sie sagen sich das gegenseitig, sodass das Fahrzeug von einer Partie danach wieder genutzt werden kann.

Die vorgelegte Liste bezieht sich auf die gesamten Außendienstdienste, d.h. beide Fahrzeuge. Jedes Fahrzeug hat auch ein Fahrtenbuch. Die beiden Fahrzeuge kommen ungefähr gleich zum Einsatz, man kann sagen, dass die halben Außendiensttermine in der Aufstellung mit dem VW Caddy erledigt werden.

Wir sind ein Vermessungsbüro und decken den allgemeinen Bereich ab. Wenn in der Aufstellung von „Aufnahme“ gesprochen wird, so heißt das: Lage- und Höhenaufnahme oder eine Vermessung für die Erstellung eines Teilungsplanes oder eine Bestandsvermessung. Wenn von „Absteckung“ gesprochen wird, so heißt das: Baustellentätigkeit oder auch Absteckung von Grundgrenzen.

Ich habe das Unternehmen im Jahr 2013 übernommen, die letzte Ausnahmebewilligung ist im Jahr 2014 abgelaufen. Seither hat sich in der Zahl der Arbeitnehmer, im Bereich der Unternehmenstätigkeit und beim Umsatz keine Änderung ergeben. Im Auftragsgebiet hat sich auch keine Änderung ergeben. Wie aus der Aufstellung ersichtlich, ist das Hauptauftragsgebiet Wien.

Auf Vorhalt der Fotos im Behördenakt Seite 18 – 21: Man sieht hier den Mitarbeiter mit Stativ am Rücken, Tachymeter = Theodolit, damit werden Winkel und Strecken gemessen (roter Koffer) und GPS im gelben Koffer. Die Koffer wiegen jeweils ca. 10 – 12 kg. Auf dem Foto Seite 19 sieht man noch Vermarkungsmaterial (Holzpflöcke) und verschiedenes Werkzeug, das auch benötigt wird. Die beiden Koffer, rot und gelb, sind teure Vermessungstechnik. Diese beiden Geräte bleiben nie im Fahrzeug, sie werden immer ins Büro mitgenommen und dort verwahrt. Im Fahrzeug sind auch Eisenrohre, die von Zeit zu Zeit aufgefüllt gehören.

Auf Vorhalt der Skizzen im Behördenakt Seite 13, 14, 15: Die Skizze, Seite 13, zeigt den Geh- und Fahrweg vom Büro zur Garage der T.. Die Skizze, Seite 14, ist der Fahrweg von der Garage zum Büro, ebenso Skizze Seite 15.

Die Nutzung von den umliegenden Tiefgaragen wird von meinen Mitarbeitern nicht in Anspruch genommen. Das KFZ wird immer auf der Straße abgestellt.

Zum Vorschlag der belangten Behörde (Ladezone): Es gibt eine Ladezone vor dem Haus, die gilt von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Nach 12:00 Uhr kann dort geparkt werden. Vor 09:00 Uhr stellen wir das Auto schon zum Beladen hin. Auch eine Ladezone bringt mir aber keine Garantie, dass diese frei ist.

Zum erheblichen wirtschaftlichen Interesse des § 45 StVO: Das ist schwer zu kalkulieren. Die Tiefgarage verursacht zusätzliche Kosten, weil ja im Außendienst auch Parkgebühren anfallen, wenn Mitarbeiter in solchen Bezirken Aufträge zu erledigen haben. Ich verweise dazu auf meine Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 14.05.2014 (Seite 11 im Behördenakt). Wir haben ja zwei KFZ und ist dadurch mit ca. EUR 6.000,-- an Kosten pro Jahr zu rechnen. Die Zeit der Mitarbeiter für den Weg zur Garage und von der Garage kann ich mit ca. einer halben Stunde veranschlagen, sodass ich, wie schon in der Stellungnahme vom 14.05.2014, auf EUR 10.000,-- bis EUR 12.000,-- pro Jahr zusätzlich komme. Hinzu kommt, dass in einer Parkgarage eine Parkkarte notwendig ist, die Parkgaragen mehrgeschossig sind und daher der Abstellort möglicherweise von den Mitarbeitern nur schwierig untereinander weitergegeben werden kann.

Auf Befragen des BFV gibt der Vertreter der BF an:

Zum Prozess mit Tiefgarage gebe ich noch an: Ein Mitarbeiter muss das Auto von der Garage holen, vor der Kanzlei erfolgt dann das Beladen, dann wird zum Auftrag gefahren. Nach dem Auftrag wird vor der Kanzlei das Auto entladen, ein Mitarbeiter bringt das Fahrzeug in die Garage und kommt dann zum Büro zurück.

Beide Fahrzeuge sind in der Regel gleichzeitig unterwegs.

Der VW Caddy wird in der Regel eher für Baustelleneinsätze verwendet, das hat seinen Grund in der Werkzeugeinrichtung des Fahrzeuges. Mit dem Bus wird in der Regel das andere bewerkstelligt.

Ein langfristiges Planen ist in unserer Tätigkeit eher nicht üblich. Ein Projekt wird eben gestartet und findet die Vermessung vor der Architektentätigkeit statt, weshalb die erste Frage immer lautet: „Wann kann es fertig sein?“.

Bei Baustellen ist fast die Regel, dass Aufträge von heute auf morgen einlangen.

Die Entsendung einer Vertretung der belangten Behörde zur mündlichen Verhandlung ist aus Zeitgründen nicht erfolgt.

Die BF wurde hg. aufgefordert, für das antragsgegenständliche Fahrzeug einen Auszug aus dem Fahrtenbuch für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 vorzulegen, welchem Ersuchen fristgerecht nachgekommen wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des Aktes der belangten Behörde, den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und dem Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die BF ist ein Vermessungsbüro mit Sitz in ... Wien. Die BF verfügt derzeit mitsamt dem Geschäftsführer über 13 Mitarbeiter, wovon zwei Mitarbeiter Kanzleitätigkeiten verrichten und 11 Mitarbeiter Techniker sind. Zum Unternehmen gehören drei Fahrzeuge, von denen fährt eines der Geschäftsführer und sind zwei Fahrzeuge, ein VW Caddy und ein VW Bus, für Außendienste vorgesehen.

Beim antragsgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Transporter, VW Caddy mit dem polizeilichen Kennzeichen W-..., … Farbe und Anmeldedatum 10.12.2004.

Im VW Caddy fahren regelmäßig zwei Mitarbeiter des Unternehmens zu Außendienstterminen. Die Mitarbeiter starten meist in der Zeit zwischen 7:30 und 9:00 Uhr. Das Fahrzeug wird vom Parkplatz geholt. Vor dem Unternehmenssitz befindet sich eine Ladezone mit einer Gültigkeit von 9:00 bis 12:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeitspanne kommt es nach Aussage des Vertreters der BF auch vor, dass das Fahrzeug in der Ladezone vor dem Haus geparkt ist. Das Fahrzeug wird vor dem Haus beladen. Nach dem Außendienst wird das Fahrzeug vor dem Haus wieder entladen und auf einem Parkplatz abgestellt. Es werden Parkscheine gelöst (Handyparken). Die Mitarbeiter geben untereinander den Standort bzw. den Parkplatz des Fahrzeuges mündlich weiter. In der Regel wird das Fahrzeug in der N.-gasse oder rund um den S.-platz abgestellt. Laut Aussage des Vertreters der BF werden mehrere Aufträge, die örtlich oder technisch zusammenpassen, zusammengefasst und finden an einem Tag auch zwei Fahrten von unterschiedlichen Partien (regelmäßig zwei Mitarbeiter) mit dem VW Caddy statt. Das Hauptauftragsgebiet ist Wien.

Der Aufstellung (Beilage ./A) zu Folge wird an fast jedem Arbeitstag im Außendienst gearbeitet. Nach der Aussage des Vertreters der BF wird mit dieser Aufstellung die gesamte Außendiensttätigkeit dargestellt, eine nach Fahrzeugen getrennte Aufstellung gibt es nicht, allerdings existieren Fahrtenbücher. Die nunmehr vorgelegte Liste gibt nach Aussage des Vertreters der BF die Außendienste der beiden Außendienstfahrzeuge wieder. Die Vorlaufzeit für kurzfristige Aufträge ist in der Regel maximal zwei Wochen, es gibt auch längerfristige Aufträge.

In der Aufstellung „Außendienste von Februar – April 2014“ im Behördenakt (Seite 16 f) sind für den genannten Zeitraum insgesamt 82 Termine vermerkt. Der stärkste Monat war nach dieser Aufstellung der März 2014, in welchem Monat 36 Außendienste aufscheinen. In der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aufstellung finden sich für den Monat Mai 2017 insgesamt 92 Außentermine. Wenn der Vertreter der BF daher in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass keinerlei Änderungen seit dem Ablauf der Bewilligung im Jahr 2014 eingetreten sind, ist dies mit der vorgelegten Aufstellung nicht in Einklang zu bringen.

Des Weiteren scheinen - entgegen der Ausführung des Vertreters der BF in der mündlichen Verhandlung zu dieser Aufstellung - in dieser Termine auf, welche mit zwei Außendienstfahrzeugen nicht zu bewerkstelligen sind, da z.B. zur etwa gleichen Zeit an unterschiedlichen Orten Aufträge mit unterschiedlichen Geschäftszahlen erledigt werden.

Beispielsweise gilt dies für:

Absteckung - 8038M – 3.5.2017 – 7.30 bis 12 – 1110 Wien

Aufnahme – 8045C – 3.5.2017 – 7.30 bis 12 – 1020 Wien

Aufnahme – 8128A – 3.5.2017 – 7 bis 12 – 7082 Donnerskirchen

Selbiges findet sich im Monat Mai 2017 am 8.5.2017, 15.5.2017, 16.5.2017, 18.5.2017, 24.5.2017, 29.5.2017 und 31.5.2017. Diese Darstellung setzt sich in der Liste für das Monat Juni 2017 (1.6.2017, 6.6.2017, 8.6.2017, 12.6.2017, 14.6.2017, 19.6.2017, 20.6.2017, 22.6.2017, 26.6.2017, 29.6.2017) und für das Monat Juli 2017 (4.7.2017, 12.7.2017, 17.7.2017, 19.7.2017, 27.7.2017, 31.7.2017) fort.

Somit war der Aussage des Vertreters der BF nicht zu folgen, dass diese Aufstellung in der Hälfte etwa die Außendienste des antragsgegenständlichen Fahrzeuges wiedergäbe. Sie war daher für die Anzahl der Außendienste mit dem antragsgegenständlichen Fahrzeug nicht heranzuziehen. Anzumerken ist, dass in der Aufstellung aus dem Behördenakt für die Monate Februar bis April 2014 solche Überschneidungen nicht aufscheinen. Sie war jedoch aufgrund der seither vergangenen Zeit gegenständlich nicht heranzuziehen.

Der Feststellung, dass nach der Aufstellung für die Monate Mai bis Juli 2017 von einem Drittel der Außendienste für das antragsgegenständliche Fahrzeug auszugehen sei, stand die Aussage des Vertreters der BF zur von ihm vorgelegten Urkunde in der mündlichen Verhandlung, wonach die Hälfte dieser Außendienste auf das antragsgegenständliche Fahrzeug entfielen, entgegen.

Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fahrtenbücher für die Monate Mai, Juni und Juli 2017 betreffend das antragsgegenständliche Fahrzeug haben im Mai 2017 an insgesamt 18 Tagen, im Juni 2017 an insgesamt 19 Tagen und im Juli 2017 an insgesamt 17 Tagen Außendienste stattgefunden. Den Auszügen aus dem Fahrtenbuch ist zu entnehmen, dass an manchen Tagen zwei oder wie z.B. am 30.5.2017 vier Ziele mit dem antragsgegenständlichen Fahrzeug angefahren wurden.

In Zusammenschau mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung der gesamten Außendienste ist festzustellen, dass sich die aus dem Fahrtenbuch ergebenden Außendienste in der Aufstellung – bis auf acht Ausnahmen – wieder finden.

Als Vermessungsbüro erledigt die BF Aufträge im Außendienst, die in der Aufstellung als „Aufnahme“ bezeichnet werden und Lage- und Höhenaufnahmen, Vermessung für die Erstellung eines Teilungsplanes oder eine Bestandvermessung umfassen; unter „Absteckung“ wird die Baustellentätigkeit, aber auch das Abstecken von Grundgrenzen verstanden. Der vorgelegten Aufstellung zu Folge überwiegen die Aufnahmen.

Im VW Caddy befindet sich eine Werkzeugausstattung, welche aus Holzpflöcken, Eisenrohren, Spraydosen, Stativen etc. besteht. Für den Außendienst sind regelmäßig Tachymeter und GPS erforderlich. Diese beiden technischen Geräte befinden sich in Kunststoffkoffern, die je etwa 10 bis 12 kg wiegen. Es handelt sich um Vermessungsgeräte, die versichert sind, sie verbleiben nicht im Fahrzeug und werden im Büro verwahrt.

Im Umkreis von 300 Metern der BF in … Wien befinden sich vier Parkgaragen. Aufgrund der Stellungnahme im behördlichen Verfahren ist die Garage der T. und die Tiefgarage in der K.-Straße ein in Betracht kommender Abstellort für den VW Caddy. Nach Aussage des Vertreters der BF in der mündlichen Verhandlung ist der in der Skizze im Behördenakt (Seite 13) eingezeichnete Weg der Geh- und Fahrweg vom Büro zur Garage der T.. Dieser misst etwa 300 Meter. Der in der Skizze (Behördenakt Seite 14) eingezeichnete Weg beschreibt die Fahrt von der Garage der T. ins Büro. Dieser misst mindestens 300 Meter. Der in der Skizze (Behördenakt Seite 15) markierte Weg stellt den Gehweg vom Büro zur Garage der T. dar. Dieser misst etwa 300 Meter.

Von den Außendienstmitarbeitern der BF werden die umliegenden Tiefgaragen nicht in Anspruch genommen. Das Fahrzeug wird auf der Straße abgestellt, wobei in der N.-gasse oder rund um den S.-platz regelmäßig Parkmöglichkeiten gefunden werden.

Die Distanz vom Sitz der BF in ... Wien, F.-straße, durch die N.-gasse zum S.-platz misst laut Google Maps etwa 300 Meter.

Zu den finanziellen Auswirkungen der Inanspruchnahme der umliegenden Tiefgaragen durch die Mitarbeiter der BF gab der Vertreter der BF an, dass dies schwer zu kalkulieren sei, da z.B. auch im Außendienst Parkgebühren anfielen. Er verwies auf seine Stellungnahme vom 14.5.2014. Nach dieser und den Ergänzungen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung beträgt die Gehstrecke vom Sitz der BF zur Tiefgarage der T. 288 Meter, wofür fünf Minuten und für das Auffinden des Fahrzeuges weitere fünf Minuten gebraucht würden. Die Fahrstrecke erfordere sodann drei bis fünf Minuten, sodass vom Vertreter der BF von insgesamt 15 Minuten Zeitaufwand und einem Mehraufwand von 7,5 Stunden pro Monat durch die Inanspruchnahme der Tiefagarage der T. ausgegangen wird. An zusätzlichen Kosten würden so ca. Euro 10.000 bis 12.000 für die BF entstehen.

Dazu ist auszuführen, dass die Außendienstmitarbeiter der BF als Vermessungspartie zu zweit im VW Caddy unterwegs sind und an technischer Ausrüstung zwei Koffer mit einem ungefähren Gewicht von ca. 10 bis 12 kg benötigen. Nach dem dargestellten Ablauf wird das Fahrzeug vor dem Unternehmenssitz be- und entladen, dort befindet sich eine Ladezone, welche außerhalb der Ladezeit auch zum Parken des VW Caddy verwendet wird.

Die BF verfügte zuletzt bis 31.3.2014 über eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im ... Bezirk geltenden Parkzeitbeschränkung (Kurzparkzonen). Die BF hat am 10.3.2014 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im ... Bezirk geltenden Parkzeitbeschränkung (Kurzparkzone) gestellt, welcher mit durch gegenständlicher Beschwerde angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Im Unternehmen der BF haben sich seit Ablauf der Ausnahmegenehmigung nach Aussage des Vertreters der BF in Bezug auf Arbeitnehmeranzahl, Unternehmstätigkeit, Auftragsgebiet oder Umsatz keine Änderungen ergeben, welcher Aussage jedoch in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aufstellung nicht zu folgen war. Vielmehr werden aufgrund dieser Aufstellung Außendiensttermine mit mehr als zwei Fahrzeugen wahrgenommen.

Den vorgelegten Auszügen aus dem Fahrtenbuch des antragsgegenständlichen Fahrzeuges ist ein durchschnittlicher Einsatz von 18 Tagen pro Monat im Außendienst zu entnehmen. Wenn aufgrund der Aufstellung der gesamten Außendienste von durchschnittlich 98 Außendienst-Terminen pro Monat auszugehen ist, so werden mit dem antragsgegenständlichen Fahrzeug an rund 18 Tagen pro Monat durchschnittlich 23 Außendienst-Termine angefahren. Damit entfällt weniger als ein Drittel der Außendienst-Termine auf das antragsgegenständliche Fahrzeug. Unter Zugrundelegung des vom Vertreter der BF veranschlagten Zeitaufwandes von 15 Minuten (Fahrzeug von der Tiefgarage holen, vor dem Haus beladen bzw. entladen und zur Tiefgarage bringen) fallen bei durchschnittlich 23 Außenterminen mit dem antragsgegenständlichen Fahrzeug 5,75 Stunden monatlich an.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Unstrittig hat die BF am 10.3.2014 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im ... Bezirk geltenden Parkzeitbeschränkung (Kurzparkzone) gestellt, welcher mit den durch gegenständliche Beschwerde angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

Ein Ansuchen um Wiedererteilung oder Weitererteilung einer bereits einmal erteilten Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 ist als Ansuchen um Neuerteilung einer solchen Genehmigung zu verstehen. Die StVO kennt eine Wiedererteilung oder Weitererteilung unter Bedachtnahme auf eine einmal erteilte Ausnahmegenehmigung nicht (VwGH 17.6.1999, 98/20/0195).

Die von der BF als „Verlängerung“ beantragte Ausnahmegenehmigung ist als Erstantrag zu behandeln.

I. Zunächst ist der Beschwerde dahin entgegenzutreten, wonach das Schreiben der belangten Behörde vom 24.4.2014 dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel entgegenstehe.

Im erwähnten Schreiben heißt es: „Zur Darlegung des erheblichen wirtschaftlichen Interesses haben Sie je in Kopie Unterlagen wie (Aufzählung) vorzulegen.“

Mit dem Wort „wie“ wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes der folgenden Aufzählung der abschließende Charakter genommen. Der BF wäre es auch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht frei gestanden, über die Aufzählung hinaus Beweise anzubieten. Die BF hat in ihrer Stellungnahme vom 14.5.2014 zu den aufgezählten Punkten Vorbringen erstattet und Beweise angeboten.

II. Dazu, dass eine Auseinandersetzung mit der von der BF selbst erstellten Liste durch die belangte Behörde nicht erfolgt sei, ist auszuführen, dass im Beschwerdeverfahren eine Liste für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 vorgelegt worden ist, welche in Hinblick auf die Anzahl der Außendienstfahrten des antragsgegenständlichen Fahrzeuges den Feststellungen nicht zugrunde zu legen war. Auf die im Behördenverfahren vorgelegte Liste für Februar bis April 2014 war aufgrund der fehlenden Aktualität nicht mehr einzugehen. Eine Auseinandersetzung mit der nunmehr vorgelegten Liste ist in Zusammenschau mit den Auszügen aus dem Fahrtenbuch erfolgt und wird dazu auf die Feststellungen und Erwägungen verwiesen.

III. Dass laut Beschwerde die Vorlage von Kopien durch die belangte Behörde „mehr dem Zweck der Lukrierung von Beilagengebühren als dem Erfordernis der Beweisführung“ gelte, widerspricht § 14 Gebührengesetz 1957 und ist demnach unzutreffend.

IV. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Behörde willkürlich angenommen habe, dass es verschiedene Qualitätsstufen von Vermessungstätigkeiten gebe, die je nach Erfordernis mit verschiedenem Gerät durchgeführt würden, ist auf dem Boden der getroffenen Feststellungen entgegenzuhalten, dass der Vertreter der BF in Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung verschiedene Aufträge dargestellt hat, zu welchem unterschiedliche Ausstattung benötigt wird. Auch sind die beiden Außendienstfahrzeuge der BF in der Regel zu unterschiedlichen Aufgaben unterwegs und vom Werkzeug her unterschiedlich ausgestattet.

V. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit der aus versicherungstechnischen Gründen sich ergebenden Erforderlichkeit der Be- und Entladung von teurer Vermessungstechnik ist auszuführen, dass teure Vermessungsgeräte regelmäßig versichert sind und dies nach allgemeiner Lebenserfahrung eine betriebliche Notwendigkeit darstellt. Nach den getroffenen Feststellungen werden Tachymeter und GPS nicht im Fahrzeug gelassen, sondern vorm Haus ein- bzw. ausgeladen und in den Betriebsräumlichkeiten verwahrt. Auch in einem Parkplatz mit Ausnahmebewilligung würden in logischer Konsequenz die Mitarbeiter der BF diese versicherten Geräte nicht im Fahrzeug lassen und wären diese Geräte zur sicheren Verwahrung in das Büro mitzunehmen.

VI. Dazu, dass laut Beschwerde die Ausnahmebewilligung „bis 1.2.2014 anstandslos bewilligt“ worden sei und nunmehr verweigert werde, ist auf Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: Es trifft zwar zu, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nicht im Ermessen der Behörde liegt, vielmehr der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung hat, wobei allerdings bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn es an einer der im § 45 Abs. 2 StVO angeführten Erteilungsvoraussetzungen mangelt (VwGH 28.02.2003, 2000/02/0324). Nachdem die BF die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 StVO im behördlichen Verfahren nicht erfüllt hat, war ihr Antrag abzuweisen.

Der Aussage des Vertreters der BF in der mündlichen Verhandlung, dass seit Ablauf der Bewilligung im März 2014 keine Änderungen im Unternehmen eingetreten sind, war in Zusammenschau mit den vorgelegten Aufstellungen über Außendienste – wie oben dargestellt - nicht zu folgen. Offensichtlich haben sich Änderungen ergeben, da z.B. laut Aufstellung für die Monate Mai bis Juli 2017 mit mehr als zwei Fahrzeugen Außendienste erledigt werden, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen auch aufgrund der geänderten Sachlage (neu) zu prüfen sind.

Auch ist auf die bereits oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.6.1999 zur Zahl 98/20/0195 zu verweisen, nach welcher der (Verlängerungs-)Antrag wie ein Erstantrag zu behandeln ist.

VII. Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2 liegt nur dann vor, wenn die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung den Antragsteller wirtschaftlich und finanziell außergewöhnlich hart treffen würde. Bei Beurteilung der Erheblichkeit ist somit ein strenger Maßstab anzulegen, der auch am Gleichheitssatz zu messen ist. Es obliegt dem Antragsteller, die außergewöhnlich harten wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile, die er im Falle der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung erleiden würde, im Verwaltungsverfahren im Einzelnen konkret darzulegen (Mitwirkungspflicht) (Pürstl, StVO-ON14.01 § 45 (Stand 1.2.2017, rdb.at).

Es besteht eine Mitwirkungspflicht der Partei bezüglich des Tatbestandselementes „erhebliches wirtschaftliches Interesse“ iSd § 45 Abs. 2 StVO (VwGH 19.7.2011, 2010/02/0299).

Die Mitwirkungspflicht der antragstellenden Partei erfordert ein genaues Vorbringen jener innerbetrieblichen Umstände, die ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der Ausnahmebewilligung begründen, wie zum Beispiel Umfang der Produktion und der in bestimmten Zeiträumen zu verladenden Warenmengen und die Folgen der Verzögerung der Verladung bestellter Ware bis in die Morgenstunden, während derer die Ladetätigkeit bzw. der Zubringerverkehr in der Fußgängerzone generell gestattet ist (VwGH 3.10.1986, 86/18/0084).

Aufgrund der Aufstellung für die Monate Mai bis Juli 2017 ist zu erkennen, dass die Mitarbeiter der BF – wie vom Vertreter der BF in der mündlichen Verhandlung dargelegt – zwischen 7:30 Uhr und 9:00 Uhr zum Außendienst starten. Damit können sie – ebenfalls vom Vertreter der BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt – die Ladezone (auch) außerhalb der Ladezeit nützen. Es sind zwei mobile Vermessungsgeräte in das Fahrzeug zu ver- und entladen. Die Anzahl der Außendienste mit dem antragsgegenständlichen Fahrzeug konnte durch die Aufstellung für die Monate Mai bis Juli 2017 – wie oben dargestellt – erst in Zusammenschau mit den Auszügen aus dem Fahrtenbuch festgestellt werden und ergab sich, dass die Anzahl der mit dem antragsgegenständlichen Fahrzeug erledigten Außendienste weniger als ein Drittel der gesamten Außendienste der BF ausmacht.

An wirtschaftlichen Interessen kommen nur jene in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen (VwGH 27.6.2014, 2013/02/0084).

Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse kann nur in Umständen liegen, die den Antragsteller außergewöhnlich hart treffen; es kann daher insbesondere nicht durch Umstände begründet werden, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken (VwGH 4.2.1994, 93/02/0078 ua).

Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der BF angegeben, dass das erhebliche wirtschaftliche Interessen schwer zu kalkulieren sei, da auch in anderen gebührenpflichtigen Bezirken bei Erfüllung von Aufträgen Parkgebühren zu entrichten sind, und auch rund um den Firmensitz bedingt durch die Kurparkzone eine solche bezahlt wird. Damit begründet jedoch der Vertreter der BF keine Umstände, die nur ihn betreffen. Jedes Vermessungsunternehmen mit Standort ... Wien ist mit diesen Umständen konfrontiert. Sie bewirken demnach keine Benachteiligung gegenüber Konkurrenten, weshalb hiermit ein erhebliches wirtschaftliches Interesse nach der zitierten Rechtsprechung nicht dargelegt wird.

Unter Zugrundelegung des gemäß Abs. 2 für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich uneingeschränkten Parken in Kurzparkzonen geforderten „strengen Maßstabes“ muss jedenfalls die Möglichkeit, in angemessener Entfernung andere Abstellmöglichkeiten (zum Beispiel Parkgaragen oder in der Umgebung des Standortes vorhandene Kurzparkzonen) zu benützen, ausgeschöpft werden (VwGH 29.5.1998, 98/02/0032).

Die Mitarbeiter der BF stellen das Fahrzeug nach den getroffenen Feststellungen in der näheren Umgebung des Sitzes der BF ab. Es erfolgt das sog. Handyparken durch die Mitarbeiter der BF. Der jeweilige Standort bzw. Parkplatz des Fahrzeuges wird unter den Mitarbeitern der BF mündlich weitergegeben. Es besteht demnach die Möglichkeit, die in der Umgebung des Standortes vorhandene Kurzparkzone zu benutzen.

Dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, dass ein Verweis auf nahe gelegene Parkgaragen verfehlt sei, weil es darauf ankomme, dass die schweren und auch teuren Vermessungsgeräte nicht händisch über längere Strecken befördert werden müssen, sondern in relativ kurzer Zeit zum Fahrzeug und aus dem Fahrzeug befördert werden können, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Die Geräte können vor dem Haus in das Fahrzeug ein- bzw. ausgeladen werden. Das Fahrzeug kann im Umkreis von 300 Metern vom Bürositz abgestellt werden und erfolgt dies auch.

Wenn der Vertreter der BF zum erheblichen wirtschaftlichen Interesse angibt, dass dies schwer zu kalkulieren sei und schließlich vorrechnet, dass die Kosten der Tiefgarage sowie die Kosten des Mitarbeiters für den Weg zur und von der Garage mit überschlagsmäßig Euro 10.000 bis 12.000 pro Jahr zu beziffern sind, so wurde damit nicht konkret dargelegt, dass damit ein außergewöhnlich harter wirtschaftlicher und finanzieller Nachteil im Sinn der zitierten Rechtsprechung vorliegt. Des Weiteren werden örtlich oder sonst zusammenhängende Aufträge bei Außendiensten zusammengezogen, weswegen sich der Manipulations- und Zeitaufwand nur beim Wegfahren – wobei das Fahrzeug vor dem Büro in der Ladezone außerhalb deren Gültigkeit bereit-/abgestellt wird – und beim Zurückkommen, bei welchem wiederum die Ladezone genützt werden kann, niederschlägt.

Das Bedürfnis, jederzeit unverzüglich über das Transportfahrzeug verfügen zu können und deshalb das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe seines Betriebes ungeachtet eines bestehenden Verbotes parken zu dürfen, stellt keinen sich aus der Eigenart des Betriebes ergebenden Grund dar, der eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2 rechtfertigen würde. Ein solches Bedürfnis trifft in gleicher Weise für jeden anderen vergleichbaren Betrieb zu (vgl. VwGH 18.9.1991, 90/03/0259).

Im gegenständlichen Fall haben die Mitarbeiter der BF regelmäßig ca. 10 bis 12 kg schwere technische Geräte zu ihren Außendiensten mit zu führen. Dass diese nicht über längere Wegstrecken händisch zum Fahrzeug getragen werden, wie der Vertreter der BF angab, sondern vorm Haus ge- und entladen werden können, trifft jeden vergleichbaren Betrieb, ein Vermessungsbüro mit Außendiensttätigkeiten in ... Wien, in gleicher Weise, weshalb damit kein sich aus der Eigenart des Betriebes ergebender Grund dargelegt wurde, der eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde.

Wenn mit einem raschen Behandeln von Aufträgen durch die BF im Beschwerdeverfahren argumentiert wurde, so ist dem die Aussage des Vertreters der BF entgegenzuhalten, wonach unter „kurzfristige Aufträge“ solche fallen, bei denen „zwei Wochen maximal im Voraus zu planen“ ist. Eine Art Notfalleinsatz wurde von der BF im Verfahren nicht behauptet und wurde mit dieser Argumentation auch nicht dargelegt.

Die Vermessungspartie der BF besteht regelmäßig aus zwei Mitarbeitern, weshalb die Möglichkeit besteht, die Last (zwei Koffer mit Vermessungstechnik) auf die beiden Mitarbeiter aufzuteilen und in das Fahrzeug vor Ort, am Parkplatz, einzuladen. Hinzu tritt, dass bei Außendiensten nicht davon auszugehen ist, dass genau am Ort des Außendienstes ein Parkplatz für das Fahrzeug vorhanden ist – was vom Vertreter der BF auch zugestanden wurde - und die Mitarbeiter daher gegebenenfalls regelmäßig die erforderliche Technik zum Ort der Vermessungstätigkeit bringen bzw. tragen müssen. Bildlich wird dies durch das im Behördenverfahren vorgelegte Lichtbild (Behördenakt Seite 18) dargestellt. Das Tragen der beiden Koffer ist nach den Ausführungen des Vertreters der BF für die Mitarbeiter der BF bei Außendiensten in der Regel unumgänglich und werden diese auch wieder zum Büro zur Verwahrung zurück gebracht. Das am Lichtbild am Rücken des Mitarbeiters befindliche Stativ verbleibt nach Aussage des Vertreters der BF im Fahrzeug.

Da der Beschwerde im Ergebnis keine Berechtigung zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kurzparkzone; Parkplatz; Ausnahmebewilligung; erhebliches wirtschaftliches Interesse; strenger Maßstab bei Erteilungsvoraussetzungen; Mitwirkungspflicht

Anmerkung

VwGH v. 5.3.2018, Ra 2018/02/073; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.074.8852.2017.E

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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