Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 1411637-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Gambia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. 228273005/1200121, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Gambia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. 228273005/1200121, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes in Spruchpunkt II. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 6 Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 6 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo, gelangte bereits am 26.09.2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 03.10.2000 einen (ersten) Asylantrag.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 28.03.2001, Zahl: 00 13.574-BAW, wurde der Asylantrag vom 03.10.2000 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und unter Spruchpunkt II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia ausgesprochen. Dieser Bescheid ist mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 28.03.2001, Zahl: 00 13.574-BAW, wurde der Asylantrag vom 03.10.2000 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia ausgesprochen. Dieser Bescheid ist mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen.
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.07.2005, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) SMG sowie § 15 und § 269/1 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.07.2005, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 (1. Fall) SMG sowie Paragraph 15 und Paragraph 269 /, eins, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.09.2007, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) SMG sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.09.2007, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 (1. Fall) SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
5. Nachdem die Fremdenpolizei mit Bescheid vom 05.08.2009 ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt hatte, legte er eine Identitätskarte und einen Pass der Republik Gambia vor.
6. Am 17.09.2009 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 21.01.2010, Zahl: 09 11 294-BAW, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß §8 Abs. 1 leg.cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 lig. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 21.01.2010, Zahl: 09 11 294-BAW, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß §8 Absatz eins, leg.cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, lig. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde im Umfang aller drei Spruchpunkte.
9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.04.2010, Zl. XXXXwegen § 146 und § 148 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.04.2010, Zl. XXXXwegen Paragraph 146 und Paragraph 148, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
10. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2012, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.10. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.02.2012, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
11. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2013, Zl. XXXX wegen § 15 und § 269 (1) 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.11. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2013, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 15 und Paragraph 269, (1) 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2015 zu W159 1411637-1/21E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesaslyamtes vom 21.01.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1 und Abs. 8 abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2015 zu W159 1411637-1/21E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesaslyamtes vom 21.01.2010 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und Absatz 8, abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz 2. Fall und
2. Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
13. Am 24.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Parteiengehör gewährt, indem er vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
14. In der Stellungnahme vom 05.03.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er einen Sohn in Österreich habe, zu welchem ein sehr guter und regelmäßiger Kontakt bestehe. Er sei jahrelang rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und habe seinen Willen zur Selbsterhaltung bewiesen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung könne er seinen Unterhalt auch künftig bestreiten. Derzeit lebe er von der Grundversorgung und wohne in einem Heim in Wien, wo er drei Mal wöchentlich Reinigungsarbeiten verrichte. Die Freizeit gehöre hauptsächlich seinem Sohn, mit welchem er die Wochenenden verbringe.
15. Am 22.07.2015 wurde die Ex-Frau des Beschwerdeführers als Zeugin vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie seit dem 30.06.2005 vom Beschwerdeführer geschieden sei. Der Beschwerdeführer würde keine Alimente für den gemeinsamen Sohn zahlen. Auch bestehe, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtet, kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Schließlich wolle ihr derzeitiger Gatte den Sohn auch adoptieren und sei dieser damit einverstanden.
16. Am 11.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen und führte diesbezüglich an, dass sich bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse keine relevanten Änderungen ergeben haben und er regelmäßig in Kontakt mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter stehe.
17. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2017, Zl. 228273005/171079664 wurde das mit Bescheid der BPD-W vom 26.01.2009, Zl. III-1043776/FrB/09 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrverbot gemäß § 125 Abs. 25 FPG idgF iVm § 60 Abs. 5 FPG idF 2011 aufgehoben und dem Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben von Euro 6,50 unter Setzung einer Zahlungsfrist von 28 Tagen aufgetragen.17. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2017, Zl. 228273005/171079664 wurde das mit Bescheid der BPD-W vom 26.01.2009, Zl. III-1043776/FrB/09 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrverbot gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 5, FPG in der Fassung 2011 aufgehoben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben von Euro 6,50 unter Setzung einer Zahlungsfrist von 28 Tagen aufgetragen.
18. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 14.09.2017 wurden dem Beschwerdeführer die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.18. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 14.09.2017 wurden dem Beschwerdeführer die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
19. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.09.2017, Zl. 228273005/1200121 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).19. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.09.2017, Zl. 228273005/1200121 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
20. In einer "Aufforderung zur Entrichtung von Gebühren" vom 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, gemäß § 14 GebührenG 1957 die zu entrichteten Gebühren von Euro 6,50 binnen 28 Tagen einzuzahlen.20. In einer "Aufforderung zur Entrichtung von Gebühren" vom 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, gemäß Paragraph 14, GebührenG 1957 die zu entrichteten Gebühren von Euro 6,50 binnen 28 Tagen einzuzahlen.
21. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 12.10.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise feststellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist, der belangten Behörde die Verlängerung der Rechtsmittelfrist auftragen, die bekämpfte Entscheidung beheben, feststellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia, Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde; sowie Aufforderung zur Entrichtung von Gebühren, nicht zulässig sind, feststellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
22. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger Gambias, volljährig und gehört der Volksgruppe der Mandingo an.
Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2001 abgewiesen wurde. Am 17.09.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010 ebenfalls abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2015, Zl. W159 1411637-1/21E wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bestätigt, das Verfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, das im gegenständlich angefochtenen Bescheid zum Ergebnis kam, dass eine Rückkehrentscheidung nicht unzulässig ist.Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2001 abgewiesen wurde. Am 17.09.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010 ebenfalls abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2015, Zl. W159 1411637-1/21E wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bestätigt, das Verfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, das im gegenständlich angefochtenen Bescheid zum Ergebnis kam, dass eine Rückkehrentscheidung nicht unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte. Er war vom XXXX.2001 bis XXXX2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin P.H. verheiratet. Dieser Ehe entsprang der am XXXX2002 geborene Sohn L.K. Allerdings hat er zu seiner früheren Frau und seinem Sohn keinen Kontakt, zahlt auch keine Alimente und ist nicht obsorgeberechtigt. Laut Aussage seiner früheren Frau sei seitens des Sohnes auch kein Kontakt erwünscht. Zudem sei die Adoption des Sohnes durch ihren zweiten Ehemann, mit welchem sie drei gemeinsame Kinder habe, geplant und der Sohn habe diesbezüglich derzeit auch keine Einwände.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte. Er war vom römisch 40 .2001 bis XXXX2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin P.H. verheiratet. Dieser Ehe entsprang der am XXXX2002 geborene Sohn L.K. Allerdings hat er zu seiner früheren Frau und seinem Sohn keinen Kontakt, zahlt auch keine Alimente und ist nicht obsorgeberechtigt. Laut Aussage seiner früheren Frau sei seitens des Sohnes auch kein Kontakt erwünscht. Zudem sei die Adoption des Sohnes durch ihren zweiten Ehemann, mit welchem sie drei gemeinsame Kinder habe, geplant und der Sohn habe diesbezüglich derzeit auch keine Einwände.
Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Er ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Mangels vorgelegter Nachweise kann nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt fünf Mal strafrechtlich verurteilt: