RS Vwgh 2017/11/3 Ro 2016/11/0002

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Veröffentlicht am 03.11.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GewebesicherheitsG 2008 §22;
GewebesicherheitsG 2008 §35 Abs2 Z8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 74 f GewO 1994) ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die einerseits dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und andererseits in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Zur einheitlichen Betriebsanlage (nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage) zählen somit all jene Einrichtungen, die sowohl in einem sachlichen (betrieblichen) als auch örtlichen Zusammenhang stehen (VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131, mwN). Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 ein sachlicher - oder örtlicher - Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt (vgl. VwGH 12.6.2013, 2013/04/0019, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110002.J04

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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