TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 G305 2165466-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2165466-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,StA. Bosnien und Herzegowina, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 ,StA. Bosnien und Herzegowina, römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), die im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers sei, die Erteilungsvoraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle, da die mit dem slowenischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX geschlossene Ehe seit dem XXXX rechtskräftig geschieden sei.1. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), die im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers sei, die Erteilungsvoraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle, da die mit dem slowenischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 geschlossene Ehe seit dem römisch 40 rechtskräftig geschieden sei.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gemäß § 52 FPG geprüft werde.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 52, FPG geprüft werde.

3. In ihrem zum XXXX datierten Antwortschreiben teilte die BF mit, dass sie am XXXX gemeinsam mit ihrem Ex-Gatten ins Bundesgebiet eingereist sei. Im Bundesgebiet lebe ihre Schwester und deren Kinder, im Herkunftsstaat deren Mutter und ihre beiden erwachsenen Kinder. Sie sei seit dem XXXX bei der Firma SKXXXX beschäftigt und verdiene EUR XXXX brutto. Im Herkunftsstaat hätte sie zunächst in einer Videothek, sodann in einem Restaurant, danach im Einzelhandel und zuletzt bis XXXX in einer Supermarktkette gearbeitet. Im Bundesgebiet lebe sie in einer Mietwohnung.3. In ihrem zum römisch 40 datierten Antwortschreiben teilte die BF mit, dass sie am römisch 40 gemeinsam mit ihrem Ex-Gatten ins Bundesgebiet eingereist sei. Im Bundesgebiet lebe ihre Schwester und deren Kinder, im Herkunftsstaat deren Mutter und ihre beiden erwachsenen Kinder. Sie sei seit dem römisch 40 bei der Firma SKXXXX beschäftigt und verdiene EUR römisch 40 brutto. Im Herkunftsstaat hätte sie zunächst in einer Videothek, sodann in einem Restaurant, danach im Einzelhandel und zuletzt bis römisch 40 in einer Supermarktkette gearbeitet. Im Bundesgebiet lebe sie in einer Mietwohnung.

4. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 idgF. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen werde (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.) und sprach weiter aus, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 idgF. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach weiter aus, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begründung heißt es im Kern, dass die mit einem slowenischen Staatsangehörigen am XXXX geschlossene Ehe seit dem XXXX rechtskräftig geschieden sei und sie von ihrem Ex-Gatten getrennt lebe. Sie lebe auch nicht bei ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Schwester und deren Kindern und führe somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Ihre Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet habe sich aus der Eheschließung mit einem EWR-Bürger abgeleitet. Spätestens seit dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung (XXXX) habe ihr bewusst sein müssen, dass sie das ihr gewährte Aufenthaltsrecht als "Angehörige eines EWR-Bürgers" nicht mehr erfülle. Seit Ablauf ihres visumfreien Aufenthaltes mit XXXX sei sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr berechtigt. Deshalb sei auch auszusprechen gewesen, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei.In der Begründung heißt es im Kern, dass die mit einem slowenischen Staatsangehörigen am römisch 40 geschlossene Ehe seit dem römisch 40 rechtskräftig geschieden sei und sie von ihrem Ex-Gatten getrennt lebe. Sie lebe auch nicht bei ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Schwester und deren Kindern und führe somit kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Ihre Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet habe sich aus der Eheschließung mit einem EWR-Bürger abgeleitet. Spätestens seit dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung (römisch 40 ) habe ihr bewusst sein müssen, dass sie das ihr gewährte Aufenthaltsrecht als "Angehörige eines EWR-Bürgers" nicht mehr erfülle. Seit Ablauf ihres visumfreien Aufenthaltes mit römisch 40 sei sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr berechtigt. Deshalb sei auch auszusprechen gewesen, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei.

5. Gegen den ihr am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich deren fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die sie mit dem Begehren verband, die Entscheidung bezüglich ihrer Ausreise noch überdenken zu wollen.5. Gegen den ihr am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich deren fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die sie mit dem Begehren verband, die Entscheidung bezüglich ihrer Ausreise noch überdenken zu wollen.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befinde und dass sie hier eine geregelte Arbeit, eine eigene Wohnung und einen Partner habe. Im Herkunftsstaat habe ihre Arbeitsstelle keine

Pensions-, Kranken- und sonstigen Versicherungen gezahlt. Im Herkunftsstaat habe sie immer bei ihren Eltern gelebt und in Österreich habe sie ihre eigene Wohnung. Ihre eigenen Kinder seien erwachsen, leben in Beziehung und würden sie nicht mehr brauchen. Mit ihrem Umzug nach Österreich habe sie im Herkunftsstaat viele Freunde verloren und habe sie Österreich neue Freunde gefunden. Ihr Freund sei Österreicher und würde sie durch ihre Ausreise alles verlieren.

6. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.6. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.

7. Am XXXX wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei und deren als Zeuge stellig gemachter österreichischer Freund als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden.7. Am römisch 40 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei und deren als Zeuge stellig gemachter österreichischer Freund als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX, geb. XXXX). Sie ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (römisch 40 , geb. römisch 40 ). Sie ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

1.2. Nach dem Besuch der Grundschule absolvierte sie in XXXX (Bosnien und Herzegowina) eine Schule für Tourismus und Handel, die sie mit einem Diplom abschloss. Darüber hinaus hat sie keine weiteren Ausbildungen absolviert bzw. abgeschlossen.1.2. Nach dem Besuch der Grundschule absolvierte sie in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) eine Schule für Tourismus und Handel, die sie mit einem Diplom abschloss. Darüber hinaus hat sie keine weiteren Ausbildungen absolviert bzw. abgeschlossen.

Im Herkunftsstaat finanzierte sie sich ihren Lebensunterhalt durch eine unselbständige Beschäftigung bei der zwischenzeitig in Konkurs gefallenen Handelsfirma LXXXX in XXXX. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ihrer Dienstgeberin einzuschulen und die Warenkontrolle durchzuführen.Im Herkunftsstaat finanzierte sie sich ihren Lebensunterhalt durch eine unselbständige Beschäftigung bei der zwischenzeitig in Konkurs gefallenen Handelsfirma LXXXX in römisch 40 . Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ihrer Dienstgeberin einzuschulen und die Warenkontrolle durchzuführen.

1.3. Die BF ist im XXXX mit ihrem vormaligen Ehegatten, XXXX, ins Bundesgebiet eingereist und ist hier seit dem XXXX polizeilich gemeldet, und zwar von1.3. Die BF ist im römisch 40 mit ihrem vormaligen Ehegatten, römisch 40 , ins Bundesgebiet eingereist und ist hier seit dem römisch 40 polizeilich gemeldet, und zwar von

XXXX - XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX bis laufend XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX - XXXX XXXX Nebenwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 römisch 40 Nebenwohnsitz

Am XXXX erließ die belangte Behörde zur Verfahrenszahl XXXX eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF.Am römisch 40 erließ die belangte Behörde zur Verfahrenszahl römisch 40 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF.

Im Bundesgebiet bewohnt sie eine Mietwohnung.

1.4. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Seit April 2016 war sie bis September desselben Jahres bei der Firma SXXXX als Urlaubsvertretung tätig. Seit dem XXXX ist sie in der Kabelproduktion der Firma SXXXXK GmbH, XXXX, tätig und bezieht dort ein Monatsgehalt in Höhe von EUR XXXX brutto, dies 14 mal jährlich.1.4. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Seit April 2016 war sie bis September desselben Jahres bei der Firma SXXXX als Urlaubsvertretung tätig. Seit dem römisch 40 ist sie in der Kabelproduktion der Firma SXXXXK GmbH, römisch 40 , tätig und bezieht dort ein Monatsgehalt in Höhe von EUR römisch 40 brutto, dies 14 mal jährlich.

1.5. Am XXXX schloss sie mit dem slowenischen Staatsangehörigen, XXXX, geb. XXXX, vor dem Standesamt XXXX die dort zur Zl. XXXX beurkundete Ehe.1.5. Am römisch 40 schloss sie mit dem slowenischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , vor dem Standesamt römisch 40 die dort zur Zl. römisch 40 beurkundete Ehe.

Diese Ehe wurde jedoch nach einer Bestandsdauer von etwas mehr als einem Jahr am XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig geschieden.Diese Ehe wurde jedoch nach einer Bestandsdauer von etwas mehr als einem Jahr am römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 rechtskräftig geschieden.

Aus der Ehe mit XXXX sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.Aus der Ehe mit römisch 40 sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.

Sie hat jedoch aus einer früheren Beziehung zwei volljährige Kinder, und zwar einen Sohn, den am XXXX geborenen XXXX, und eine Tochter, die am XXXX geborene XXXX. XXXX lebt bei seiner Freundin, XXXX, in XXXX. Er ist Kickboxer und lebt von seiner Tätigkeit als Privattrainer. Die Mutter der BF, die am XXXX geborene XXXX, wohnt in einem eigenen Haus in XXXX. Seit dem Tod ihres Ehegatten hat sie wieder einen Freund, der bei ihr lebt. XXXX lebt bei der Mutter der BF. Sie studiert Journalismus und arbeitet daneben in einem Verlagshaus, wo sie journalistische Tätigkeiten verrichtet, für die sie bezahlt bekommt und davon leben kann.Sie hat jedoch aus einer früheren Beziehung zwei volljährige Kinder, und zwar einen Sohn, den am römisch 40 geborenen römisch 40 , und eine Tochter, die am römisch 40 geborene römisch 40 . römisch 40 lebt bei seiner Freundin, römisch 40 , in römisch 40 . Er ist Kickboxer und lebt von seiner Tätigkeit als Privattrainer. Die Mutter der BF, die am römisch 40 geborene römisch 40 , wohnt in einem eigenen Haus in römisch 40 . Seit dem Tod ihres Ehegatten hat sie wieder einen Freund, der bei ihr lebt. römisch 40 lebt bei der Mutter der BF. Sie studiert Journalismus und arbeitet daneben in einem Verlagshaus, wo sie journalistische Tätigkeiten verrichtet, für die sie bezahlt bekommt und davon leben kann.

Die BF steht sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihren Kindern und ihren Arbeitskolleginnen bei ihrer vormaligen Dienstgeberin im Herkunftsstaat in Kontakt. Es sind gegenständlich keine Umstände hervorgekommen, dass seit dem Tod ihres Vaters das Verhältnis zur Mutter zerrüttet wäre.

Im Bundesgebiet leben ihre Schwester, die am XXXX geborene XXXX, und deren Kinder XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX.Im Bundesgebiet leben ihre Schwester, die am römisch 40 geborene römisch 40 , und deren Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 .

1.6. Gegen Ende des Jahres XXXX lernte sie - noch während aufrechter Ehe - über einen Bekannten ihren Freund, XXXX, einen österreichischen Staatsangehörigen kennen. Beide leben in getrennten Haushalten und pflegen eine "offene Partnerschaft". In dieser Form der Beziehung sieht ihr Freund die Möglichkeit, die BF näher kennenzulernen. Es konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden, dass die zwischen den Genannten bestehende Beziehung über die "Kennenlernphase" hinausgegangen und eine eheliche Lebensgemeinschaft bzw. das Eingehen einer Ehe geplant wäre.1.6. Gegen Ende des Jahres römisch 40 lernte sie - noch während aufrechter Ehe - über einen Bekannten ihren Freund, römisch 40 , einen österreichischen Staatsangehörigen kennen. Beide leben in getrennten Haushalten und pflegen eine "offene Partnerschaft". In dieser Form der Beziehung sieht ihr Freund die Möglichkeit, die BF näher kennenzulernen. Es konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden, dass die zwischen den Genannten bestehende Beziehung über die "Kennenlernphase" hinausgegangen und eine eheliche Lebensgemeinschaft bzw. das Eingehen einer Ehe geplant wäre.

1.7. Im Bundesgebiet bewohnt die BF zumindest seit dem XXXX allein eine aus einem Wohn-/Schlafzimmer, einer Küche, einem Sanitärbereich und einer Speis bestehende Mietwohnung an der Anschrift XXXX, für die sie einen monatlichen Hauptmietzins in Höhe von EUR XXXX und ein monatliches Betriebskostenakonto in Höhe von EUR 98,67, sohin einen monatlichen Gesamtmietzins in Höhe von EUR XXXX zu entrichten hat.1.7. Im Bundesgebiet bewohnt die BF zumindest seit dem römisch 40 allein eine aus einem Wohn-/Schlafzimmer, einer Küche, einem Sanitärbereich und einer Speis bestehende Mietwohnung an der Anschrift römisch 40 , für die sie einen monatlichen Hauptmietzins in Höhe von EUR römisch 40 und ein monatliches Betriebskostenakonto in Höhe von EUR 98,67, sohin einen monatlichen Gesamtmietzins in Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten hat.

Den Gesamtmietzins für diese Wohnung bezahlt sie vom Gehalt, das sie als Arbeiterin der Firma SKXXXX GmbH erzielt.

Sie wird von ihrem Freund beim Einkauf der Nahrungsmittel unterstützt und kann sich darüber hinaus auf eine finanzielle Hilfestellung ihrer in Österreich lebenden Schwester verlassen, sollte ihr Gehalt zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen. Vice versa hilft sie aus denselben Beweggründen auch mal ihrer Schwester aus.

1.8. Es steht weiter fest, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat weder einer strafrechtlichen, noch einer politischen Verfolgung unterlag.

1.9. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet stützte die BF zunächst auf eine von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 02.03.2016 ausgestellte Aufenthaltskarte eines EWR-Bürgers bzw. Schweizer Bürgers gemäß § 541.9. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet stützte die BF zunächst auf eine von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 02.03.2016 ausgestellte Aufenthaltskarte eines EWR-Bürgers bzw. Schweizer Bürgers gemäß Paragraph 54

NAG.

Mit Schreiben vom XXXX, Zl. XXXX, teilte ihr die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht seit der Ehescheidung mit dem slowenischen Staatsangehörigen, XXXX, nicht (mehr) vorlägen.Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , teilte ihr die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht seit der Ehescheidung mit dem slowenischen Staatsangehörigen, römisch 40 , nicht (mehr) vorlägen.

Mit Schreiben vom XXXX, Zl.: XXXX, teilte ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass in ihrem Fall ein Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde und wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , teilte ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass in ihrem Fall ein Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde und wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

1.10. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gegen sie gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).1.10. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu deren Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zum Beweis ihrer Identität legte sie einen auf ihren Namen ausgestellten Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Zweifel aufgekommen ist. Die zu ihrem Familienstand getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zum Beweis ihrer Identität legte sie einen auf ihren Namen ausgestellten Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Zweifel aufgekommen ist. Die zu ihrem Familienstand getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 .

Der Aufenthaltsstatus der BF ist dem Akteninhalt (Eintragungen im Reisepass und eingeholte Auskunft des Zentralen Melderegisters) und ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde zu entnehmen.

Die Konstatierung, dass sie im Jahr XXXX den slowenischen Staatsangehörigen XXXX ehelichte und die Ehe nach einer Bestandsdauer von etwas mehr als einem Jahr rechtskräftig geschieden wurde, beruht einerseits auf ihren eigenen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und andererseits auf dem vorgelegten - in Rechtskraft erwachsenen und mit ihren Angaben übereinstimmenden - Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom XXXX, Zl. XXXX, in dem ausgesprochen wurde, dass die zwischen den Streitteilen vor dem Standesamt XXXX zur Zahl XXXX am XXXX geschlossene Ehe mit der Wirkung geschieden wird, dass diese mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst ist. Die Konstatierung, dass die BF zwei volljährige Kinder hat, die im Herkunftsstaat leben, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt und den damit übereinstimmenden Angaben der BF, wie die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass im Bundesgebiet ihre Schwester und deren Kinder leben.Die Konstatierung, dass sie im Jahr römisch 40 den slowenischen Staatsangehörigen römisch 40 ehelichte und die Ehe nach einer Bestandsdauer von etwas mehr als einem Jahr rechtskräftig geschieden wurde, beruht einerseits auf ihren eigenen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und andererseits auf dem vorgelegten - in Rechtskraft erwachsenen und mit ihren Angaben übereinstimmenden - Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in dem ausgesprochen wurde, dass die zwischen den Streitteilen vor dem Standesamt römisch 40 zur Zahl römisch 40 am römisch 40 geschlossene Ehe mit der Wirkung geschieden wird, dass diese mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst ist. Die Konstatierung, dass die BF zwei volljährige Kinder hat, die im Herkunftsstaat leben, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt und den damit übereinstimmenden Angaben der BF, wie die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass im Bundesgebiet ihre Schwester und deren Kinder leben.

Die Konstatierung, dass die BF zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Kindern und zur eigenen Mutter (sowie mit ihren Arbeitskolleginnen) in Kontakt steht, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dagegen erscheinen ihre Behauptungen in der Beschwerdeschrift, dass das Verhältnis zu ihrer Mutter seit dem Tod ihres Vaters zerrüttet sei und sie sich dauernd mit ihr streite, als unglaubwürdig, zumal sich dies mit den glaubhaft

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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