TE Dok 2017/11/8 40019-DK/2017

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Veröffentlicht am 08.11.2017
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

Verdacht des Verstoßes gegen Dienstpflichten

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der am 08.11.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er habe

am N.N., um N.N. Uhr per Mail an alle Bediensteten der Polizeiinspektion N.N. ein Schreiben versendet, indem er eine Rücknahme seiner Arbeitsleistung auf der Polizeiinspektion ankündigt, hat (Konkret gab er an, das Telefon nicht abheben zu wollen sowie die Türglocke zu ignorieren, wenn andere Beamte auf der Dienststelle sind, da er erkrankt sei, wobei eine polizeiärztliche Untersuchung jedoch seine Exekutivdienstfähigkeit ergeben hat),

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F i. V. m. § 44 BDG Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. §§ 2 Abs. 3 und 12 Z. 1, RL OGO PI/FI i. V. m Z. 1.5 Abs. 3 Z. 2. EDR (Grundsätze des Dienstbetriebes) i. V. m. Z. 2.9 APD-RL (Parteienverkehr/Polizeifremde) und Z. 2.10 APD-RL (Anzeigen) i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. kein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Polizeiinspektion N.N. vom N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N.

Die Dienstbehörde hat am N.N. durch eine informelle Anfrage des Stadtpolizeikommandanten Stellvertreter Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Danach wurden die Dienstpflichtverletzungen am N.N. um N.N. Uhr vom Inspektionskommandanten der PI N.N., beim Lesen des Mails festgestellt.

Die eingeleiteten Erhebungen ergaben, dass bereits am Tag der Dienstpflichtverletzung von Beamten der Nachbarinspektion über das Mail des Beamten gesprochen worden ist. Diesbezüglich wurde am N.N. persönlich dem Stadtpolizeikommandant A.A., hierüber Meldung erstattet und um weitere Weisungen ersucht.

A.A. gab die Weisung den Beamten sofort einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung zuzuführen und eine Stellungnahme zur Dienstpflichtverletzung einzufordern. Nach der Vorladung zum Polizeiamtsarzt, begab sich der Beamte vom N.N. bis N.N. in den Krankenstand.

Am N.N. legte der Beamte seine Stellungnahme dem Kommandanten vor. In dieser sieht er seine Mitteilungspflicht gegenüber seinen Kollegen auf der PI N.N. durch die Untersuchung des Polizeiamtsarztes bestätigt. Da dieser ihm gegenüber von einer Schonung bis zum Eingriff im Krankenhaus gesprochen habe.

Die Stellungnahme wurde nach dem Erholungsurlaub des Kommandanten am N.N. dem Stadtpolizeikommandant A.A. zur Einsicht vorgelegt. A.A. ordnete an, dass die Stellungnahme zu korrigieren sei. Es fehlen ihm die Gründe, warum sich der Beamte im Dienst stark zurücknehmen werde. Ebenso wie das gemeint sei, wenn sich andere Beamte im Dienst auf der PI befinden, werde er das Telefon nicht abheben und, wenn es draußen läutet, auch nicht als Erster aufspringen.

Diese Anordnung wurde am N.N. vom Kommandanten per Mail an den Beamten übermittelt. Am N.N. legte der Beamte seine korrigierte Stellungnahme vor. Diese wurde vom Kommandanten am N.N. dem Stadtpolizeikommandant telefonisch zur Kenntnis gebracht. Da die gewünschte bzw. geforderte Korrektur vom Beamten nicht erbracht worden ist, wurde B.B. die Weisung erteilt, nochmals mit dem Beamten über seine Stellungnahme zu sprechen, um eventuell eine neuerliche Korrektur zu erhalten. Am N.N. wurde mit dem Beamten über eine Änderung seiner zweiten Stellungnahme gesprochen. Der Beamte wollte von einer Korrektur seiner zweiten Stellungnahme nichts wissen, gab aber an, sich dies noch zu überlegen.

Der Beamte begab sich daraufhin vom N.N. bis N.N. in einen Krankenstand.

Vom Kommandanten wurde am N.N. bereits eine Ermahnung gemäß § 109 BDG 1979 verfasst. Am N.N., nach seinem Krankenstand, wurde mit dem Beamten über die abermalige Korrektur seiner Stellungnahme gesprochen. Der Beamte sagte, dass er nicht vorhabe, seine Stellungnahme neu zu schreiben. Am N.N. wurde mit ihm erneut gesprochen. Er gab an, keine Berichtigung seiner Stellungnahmen durchzuführen, er werde auch keine Belehrung unterschrieben. Der Arzt habe ihm ja attestiert, dass er sich zurücknehmen soll. Er gehe jetzt operieren und danach könne mit ihm wieder über das gesprochen werden.

Der Beamte wurde auf die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen ihn unterrichtet. Er nahm dies mit einem Achselzucken zur Kenntnis. Ein Aktenvermerk wurde hierüber angelegt. Vom Ergebnis dieser Gespräche wurde dem Stadtpolizeikommandant A.A. Meldung erstattet. Am N.N. wurde dem Kommandanten der PI N.N. die schriftliche Weisung erteilt, gegen den Beamten eine Disziplinaranzeige zu erstatten.

Der Beamte begab sich vom N.N. bis N.N. in einen Krankenstand (OP-Termin). Nach einer neuerlichen Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt wurde er wieder als dienstfähig erklärt. Der Beamte trat am N.N., um N.N. Uhr auf der PI N.N. wieder seinen Dienst an.

Der Beamte wurde nicht einvernommen. Seine Angaben liegen in Form der beiden Stellungnahmen vor.

Der Beamte hat sich weder geständig, noch einsichtig oder kooperativ gezeigt hat.

Aufgrund des im Spruch bezeichneten Verhaltens wurde der Beamte mit Disziplinarverfügung seitens der Dienstbehörde mit einem Verweis bestraft.

Der Beamte erhob dagegen seitens seines Rechtsvertreters fristgerecht Einspruch.

Mit Schreiben vom N.N. ersuchte die Disziplinarkommission die Dienstbehörde für die Zeiträume N.N. bis N.N. sowie vom N.N. bis N.N. um Übersendung der PAD-Auszüge der Akte, welche dem Beamten im obigen Zeitraum zugeteilt wurden, sodass ersichtlich wird, wie viele Akte der Beamte in diesen Zeiträumen tatsächlich erhalten und bearbeitet hat bzw. wie viele Akte ihm aufgrund seiner Tätigkeit im Außendienst zugefallen sind. Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, wie viele Akte andere Kollegen in den Vergleichszeiträumen zugewiesen erhalten und bearbeitet haben bzw. wie viele Akte diesen aufgrund deren Tätigkeit im Außendienst zugefallen sind und, ob allenfalls bei der Aktenverteilung auf den Gesundheitszustand des Beamten Rücksicht genommen worden ist, gegebenenfalls in welchem Ausmaß.

Nachdem der Beamte im inkriminierten E-Mail auch behauptet hatte, im „vorigen Monat“ trotz 1,5 Wochen Urlaub zu Verwaltungsakten auch „3 Blutige und 3 weitere Gerichtler“ aufgenommen zu haben, wurde auch um Bekanntgabe ersucht, wann der Beamte im Zeitraum N.N. bis N.N. Urlaub beansprucht hat und wie lange dieser dauerte.

Dem Ersuchen wurde mit Schreiben vom N.N. entsprochen. Darin wurde –unter anderem- ausgeführt, dass der Beamte auf neununddreißig Stunden herabgesetzt worden ist, weshalb der Arbeits- „out put“ von weiteren zwei Beamten, deren Dienstverpflichtung ebenso auf neununddreißig Stunden herabgesetzt war, zum Vergleich herangezogen worden ist. Danach ist bei der Arbeitsleistung der drei Vergleichsbeamten kein großer Unterschied zu ersehen bzw. ist deren Arbeitsleistung annähernd gleich. Laut Polizeiinspektionskommandant ist die Arbeitsmenge bei allen auf der PI N.N. Dienst versehenden Beamten im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß ungefähr gleich. Zwar könnten einige Beamte für einen Zeitraum –bedingt durch Urlaube, Krankenstände, etc.- einen größeren Aktenanfall haben, doch würde dies in den nachfolgenden Zeiträumen durch entsprechende Aktaufteilung geregelt bzw. ausgeglichen. Bis zum Zeitpunkt der Versendung des vorliegenden E-Mails hätte jedoch niemand von der Dienstführung von der Herzerkrankung des Beamten gewusst.

Der Senat hat dazu erwogen:

§ 43 Abs. 1 BDG zufolge ist der Beamte verpflichtet, seine Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 44 BDG Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen.

§ 2 Abs. 3 RL OGO PI/FI besagt, dass alle einer PI/FI zur Dienstleistung zugewiesenen Exekutivbediensteten ihre Dienstverrichtung an der primären Zweckbestimmung des Wachkörpers Bundespolizei - das ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit – und an den in sonstigen Gesetzen enthaltenen Mitwirkungsverpflichtungen zu orientieren und unbeschadet ihrer Einteilung bei Bedarf alle anfallenden Arbeiten zu erledigen haben.

§ 12 Z. 1. RL OGO PI/FI (Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeiter) sehen vor, dass die Mitarbeiter eigeninitiativ zu handeln und selbständig zu entscheiden haben.

Z. 1.5 Abs. 3 Z. 2. EDR (Grundsätze des Dienstbetriebe) normiert, dass die Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Mitarbeiter oberstes Gebot ist.

Z. 2.9 APD-RL (Parteienverkehr/Polizeifremd) schreiben vor, dass Anbringen aller Parteien ernst zu nehmen und ohne unnötigen Aufschub zu behandeln sind.

Z. 2.10 APD-RL (Anzeigen) verpflichten die Bediensteten, Anzeigen entgegenzunehmen, die erforderlichen Erhebungen zu führen und an die zuständigen Behörden oder Dienststellen weiter zu leiten.

Was die Angaben der Dienstbehörde hinsichtlich der Arbeitsbelastung der drei auf neununddreißig Stunden Dienstverpflichtung herabgesetzten Beamte betrifft, sind diese durch die angeschlossenen PAD Ausdrucke verifiziert.

Daraus ist aber auch zu ersehen, dass der Beamte im Vergleichszeitraum N.N. –N.N., in welchem Zeitraum die Tatzeit fällt, wie die beiden anderen Beamten, mit deren Leistungspensum seine erbrachte Leistung verglichen worden ist, durchaus seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, seine Tätigkeit also nicht eingestellt hatte, sein Leistungspensum vielmehr dem der anderen Beamten entsprochen hatte.

Der Beamte ist sohin seinen Verpflichtungen nachgekommen, weshalb die angezeigten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen worden sind.

Tatsächlich wurde aber auch nicht angezeigt, dass der Beamte seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sondern nur, dass er angekündigt hatte, diesen aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr bzw. im angegebenen Umfang (nicht mehr das Telefon abheben zu wollen und die Türglocke zu ignorieren, sollten andere Beamte auf der Dienststelle anwesend sein) nachkommen zu wollen.

Die Ankündigung der allfälligen Begehung einer Dienstpflichtverletzung stellt aber nach Ansicht des Senates keine Dienstpflichtverletzung dar, jedenfalls keinesfalls eine Übertretung der angezeigten Bestimmungen.

Man könnte allenfalls Erwägungen darüber anstellen, ob diese Ankündigung im Sinne des § 43a BDG geeignet ist, das gute Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit zu beeinträchtigen. Doch wurde dies nicht angezeigt.

Überdies ist doch wohl eher davon auszugehen, wenn ein Kollege auf vorhandene –doch gravierende (dass sich diese im Endeffekt dann als nicht so schwerwiegend herausgestellt haben, wie er zunächst vermutet hatte, war zum Zeitpunkt der Versendung des E-Mails nicht absehbar)- gesundheitliche Probleme verweist, die Kollegenschaft eher darüber entsetzt ist, dass er so krank ist, als sich darüber zu mokieren, dass seine Leistungsbereitschaft aufgrund dessen eine eingeschränkte ist.

Es war daher in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz BDG kein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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