Entscheidungsdatum
10.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W171 2117033-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2017,
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er gehöre dem sunnitischen Glauben an. Er habe fünf Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Koranschule besucht. Er habe Anfang 2011 seinen Herkunftsstaat verlassen, habe sich jedoch länger in Griechenland aufgehalten. Als Fluchtgrund gab er an, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft zur politischen Partei namens Jamat-E-Islam Probleme gehabt habe.
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.02.2015 brachte der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt vor, er habe mit seiner Familie im Elternhaus gelebt; seine Eltern und Schwestern lebten noch in Bangladesch, seine Brüder seien ebenso ins Ausland geflüchtet.
In Österreich befinde er sich in der Grundversorgung. Er besuche die Schule und einen Deutschkurs der Niveaustufe B1. Er engagiere sich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und nehme an einem Lehrlingsprojekt teil. In seiner Freizeit gehe er mit Österreichern ins Kino oder ins Schwimmbad. Derzeit absolviere er Schnuppertage in einem Hotel.
Der Beschwerdeführer legte zudem folgende Unterlagen vor:
• Teilnahmebestätigung des Bildungsprojektes der Caritas vom 03.07.2014
• Österreichisches Sprachdiplom Deutsch der Niveaustufe A2 vom 18.07.2014
• Deutschkursbestätigung B1 vom 28.10,2014
• Teilnahmebestätigung eines Lehrlingsprojekts der Caritas vom 16.01.2015
• Teilnahmebestätigung des Projektes Nachbarschaftshilfe der Caritas vom 18.02.2015
• Lebenslauf und Motivationsschreiben für eine Lehrstelle als Koch
• Unterstützungsschreiben
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Begründend wurde in den Feststellungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Nach Wiedergabe der mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderfeststellungen wurde beweiswürdigend zusammengefasst ausgeführt, seine Identität habe mangels geeigneter unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe seien oberflächlich und nicht glaubhaft.
Rechtlich kam die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. zum Schluss, dass dem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt sei. Er habe verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und sei in der Lage, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner schwerwiegenden Krankheit. Zu Spruchpunkt III. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalts hervorgekommen seien, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht gegeben seien. Er habe keine Familie in Österreich, weshalb kein Eingriff in sein Familienleben bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz in Österreich auf und habe ihm bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle einer Abweisung des Asylantrags nur vorübergehend sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Eine relevante Bindung zu Österreich könne nicht festgestellt werden, er habe vielmehr weitreichende Bindungen an seinen Herkunftsstaat. Das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiege in einer Interessenabwägung seine privaten Interessen.Rechtlich kam die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zum Schluss, dass dem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt sei. Er habe verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und sei in der Lage, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner schwerwiegenden Krankheit. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines unter Paragraph 57, AsylG fallenden Sachverhalts hervorgekommen seien, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht gegeben seien. Er habe keine Familie in Österreich, weshalb kein Eingriff in sein Familienleben bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz in Österreich auf und habe ihm bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle einer Abweisung des Asylantrags nur vorübergehend sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Eine relevante Bindung zu Österreich könne nicht festgestellt werden, er habe vielmehr weitreichende Bindungen an seinen Herkunftsstaat. Das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiege in einer Interessenabwägung seine privaten Interessen.
1.3. Gegen diesen genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und nochmals auf seine vorangeschrittene Integration verwiesen und er seit März 2015 eine Lehre zum Koch mache. Hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
• Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling) vom 23.03.2015 bis 22.06.2018
• Lehrvertrag für den Lehrberuf Koch vom 28.03.2015
• Ausbildungsabrechnungen vom März bis Oktober 2015
• Unterstützungsschreiben seines Arbeitsgebers und seines Deutschlehrers
1.4. Mit Eingaben vom 20.06.2016, 04.01.2017 sowie 11.01.2017 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:
• Positives Jahreszeugnis der ersten Fachklasse für den Lehrberuf Koch vom 13.03.2016
• Ausbildungsabrechnungen für die Monate Mai bis November 2016
• Konvolut an Unterstützungsschreiben unter anderem seines Arbeitsgebers, seiner Arbeitskollegen und seiner Deutschlehrerin, die dem Beschwerdeführer eine außerordentliche Integration bescheinigen.
• Bestätigung über den 3. Platz bei der Teilnahme an einem Talentewettbewerb
• Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich mit dem Gesamtergebnis A2 (Hören/Lesen A2, Schreiben A2, Sprechen B1) vom 12.11.2016
• Positives Jahreszeugnis der zweiten Fachklasse für den Lehrberuf Koch vom 23.12.2016
• Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Projekt "Kooperative Kompetenzen" im Fachbereich Kochen vom 19.12.2016
• Diplom über die Absolvierung einer Sennschule mit ausgezeichnetem Erfolg vom 05.12.2016
1.5. Am 01.02.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Der Beschwerdeführer gab im Beisein seiner gewillkürten Vertretung an, bereits das Zeugnis zu A2 absolviert zu haben und die Prüfung zu B1 sobald wie möglich abzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge eine Ausgabe der Zeitung "Österreich" vorgelegt. Der Beschwerdeführer war sowohl in der Lage verständlich vorzulesen als auch den Inhalt zusammenfassend in deutscher Sprache wiederzugeben. Der Beschwerdeführer gab weiters auf Befragen an, er lese Nachrichten und schaue auch gern in deutscher Sprache fern. Das Gericht hielt fest, dass die Verhandlung ausschließlich in deutscher Sprache durchgeführt wurde.
Zu seiner Erwerbstätigkeit befragt, führte er aus, dass er seit knapp zwei Jahren in einem Hotel eine Lehre zum Koch absolviere. Im März beginne das dritte Lehrjahr. Er verdiene derzeit € 673,30 netto durch seine Lehrlingsentschädigung. Er arbeite in verschiedenen Schichten. Das Hotel biete ein- bis zweimal in der Woche einen Deutschkurs an, an dem er teilnehme. Wenn er noch Zeit habe, besuche er einen Bekannten, den ehemaligen Vizebürgermeister, und lerne auch mit diesem noch Deutsch. In seiner Freizeit spiele er gern Fußball, gehe ins Kino oder mache Ausflüge in die Berge. Seine Schulkollegen seien aus Österreich und Deutschland. Bei einem Flüchtlingstreff habe er ein österreichisches Ehepaar kennengelernt, mit welchem er nunmehr befreundet sei. Er habe in Österreich keine Angehörigen. Er besuche etwa einmal im Monat die Moschee. Er wohne in einem Heim der Caritas, wo er sich ein Zimmer teile. Er bezahle dafür keine Miete. Wenn er in der Berufsschule sei, müsse er sich das Internat selber bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2017 erklärte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung, seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückzuziehen. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Zudem legte der Beschwerdeführer ein Österreichisches Sprachdiplom der Niveaustufe B1 vom 15.09.2017 vor.Mit Schriftsatz vom 31.10.2017 erklärte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung, seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückzuziehen. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Zudem legte der Beschwerdeführer ein Österreichisches Sprachdiplom der Niveaustufe B1 vom 15.09.2017 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist sunnitischen Glaubens. Er verfügt über eine siebenjährige Schulbildung.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seitdem durchgängig im Bundesgebiet auf.
Er hat in Österreich Deutschkurse absolviert, verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ist im Stande, eine Konversation auf Deutsch zu führen.
Der Beschwerdeführer steht seit März 2015 auf Grundlage einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung in einem Lehrverhältnis als Koch; er befindet sich im dritten Lehrjahr. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft der Caritas, bezieht aber seit März 2015 keine weiteren Leistungen aus der Grundversorgung, sondern kommt aus eigenem für seinen Lebensunterhalt auf. Er ist bestrebt, seine Selbsterhaltungsfähigkeit weiterhin sicherzustellen.
Der Beschwerdeführer verfügt über viele freundschaftliche soziale Kontakte, die er bei verschiedenen Gelegenheiten geknüpft hat. Der Beschwerdeführer hat sich während seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich einen festen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist in seinem Lebensumfeld als sozial integriert anzusehen.
Er ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat durch seine Eltern und Schwestern familiäre Bindungen an Bangladesch und hat sporadisch telefonischen Kontakt zu seiner Familie.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes,2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes,
Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht feststellbar. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund der Sprach- und Länderkenntnisse des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und dem Aufenthalt seiner Familie im Herkunftsstaat beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der sich der Beschwerdeführer problemlos in deutscher Sprache verständigen konnte.
Für das Bestreben zur Sicherstellung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen seine Ausbildung zum Koch und das beständige Erlernen der deutschen Sprache, wodurch ein außerordentliches Engagement des Beschwerdeführers zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten bescheinigt wird.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie dessen Integration - insbesondere zum Vorliegen vertiefter sozialer Kontakte - in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Rechtliche Beurteilung:
A) Zu Spruchpunkt I.:A) Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen {Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm, 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen {Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anm, 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete, mit Schriftsatz vom 31.10.2017 rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtete, mit Schriftsatz vom 31.10.2017 rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 31.10.2017 ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. am 31.10.2017 ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,Aufenthaltsberechtigung plus1 zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet;Paragraph 57, AsylG 2005 lautet;
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs, 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespo