RS Vwgh 2017/9/19 Ra 2016/20/0068

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Index

E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art12 Abs4;
32013R0604 Dublin-III Art9;
AsylG 2005 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
IPRG §6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das BVwG kam unter Bedachtnahme auf das österreichische Ehegesetz zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall (der Revisionswerber und seine Partnerin heirateten 2013 - in Abwesenheit dieser - in Afghanistan; einen persönlichen Kontakt gab es vor der Eheschließung seit mindestens sieben Jahren nicht) die Anwendung des fremden Sachrechts betreffend "Ferntrauung" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des § 6 IPRG entgegensteht. Ausgehend von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt (Hinweis B vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/20/0351 bis 0354, mwN) vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 27. Juni 2017, Ra 2017/10/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200068.L02

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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