RS Vwgh 2017/10/17 Ra 2016/01/0274

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Index

E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §17 Abs2
BFA-VG 2014 §3 Abs2 Z1
BFA-VG 2014 §38
BFA-VG 2014 §42 Abs1
BFA-VG 2014 §42 Abs2
BFA-VG 2014 §43 Abs1
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs2
62016CJ0670 Mengesteab VORAB

Rechtssatz

§ 42 Abs. 2 BFA-VG 2014 sieht vor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das BFA von einer Antragstellung zu verständigen haben. Diese haben dem BFA das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung und gegebenenfalls einer Durchsuchung nach § 38 BFA-VG 2014 zu übermitteln. Die Regelung des § 42 BFA-VG 2014 orientiert sich nach den Materialien "an der Neukonzeption der ersten Phase des Asylverfahrens und am tatsächlichen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder" (vgl. RV 582 BlgNR 25. GP, 9) und stellt somit den Regelfall dar. Diese Übermittlung erfüllt inhaltlich die vom EuGH im Urteil "Mengesteab" aufgestellten Voraussetzungen an eine Information des BFA über die Antragstellung. Auch handelt es sich bei dieser durch Gesetz vorgesehenen Übermittlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um eine zuverlässige Information des BFA über die Antragstellung und können daher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH als "von einer Behörde" erstellt angesehen werden. Der Sichtweise des EuGH, durch Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung werde klargestellt, "dass bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein sollte" wird durch die in § 42 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorgesehene Erstbefragung Rechnung getragen. Es kommt auch nicht darauf an, wann der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 als eingebracht gilt. Diese Bestimmung stellt nämlich auf die Anordnung des BFA gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG 2014 und nicht auf das entscheidende Einlangen einer Übermittlung gemäß § 42 Abs. 2 BFA-VG 2014 ab.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0670 Mengesteab VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010274.L03

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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