RS OGH 2025/8/26 3Ob104/17s; 2Ob10/23v; 9Ob110/24b

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Veröffentlicht am 20.09.2017
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Norm

HUP 2007 Art2

Rechtssatz

Das HUP 2007 ist allseitig und ohne Rücksicht darauf anwendbar, ob die von ihm erfassten Sachverhalte irgendwelche räumlichen oder persönlichen Beziehungen zu einem anderen Vertragsstaat als dem Gerichtsstaat haben. Das vom Protokoll bestimmte Unterhaltsstatut braucht nicht das Recht eines Vertragsstaats zu sein. Der Begriff Nichtvertragsstaat schließt die durch den Beitritt zur EU zum Protokoll nicht gebundenen Mitgliedsstaaten (Dänemark und Vereinigtes Königreich) ein, solange diese sich am Protokoll nicht beteiligen, sodass es auch im Verhältnis zu diesen beiden Staaten anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • RS0131701">3 Ob 104/17s
    Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 104/17s
    Veröff: SZ 2017/95
  • RS0131701">2 Ob 10/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 2 Ob 10/23v
    Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch eines in Österreich lebenden Kindes gegen den in Dänemark lebenden Kindesvater. (T1)
    Anm: So bereits 3 Ob 104/17s.
  • RS0131701">9 Ob 110/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 110/24b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131701

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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